Einspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten gegen Bußgelder

Den Gemeinden und Sonderverwaltungen der Provinzen angeschlossene Bauaufsichtsdirektionen haben es sich zur Aufgabe gemacht, illegale Bauarbeiten zu verhindern, die gegen die Bebauungsgesetze verstoßen, um die Ordnung und Ästhetik der Städte zu schützen. Für Gebäude, die ohne oder unter Verstoß gegen die Lizenz errichtet wurden, drohen nicht nur Abrissentscheidungen; Den Eigentümern dieser Gebäude drohen zudem sehr hohe Baustrafen. Ziel dieser Sanktionen ist es, ein Umfeld zu schaffen, das der Bebauungsordnung entspricht, und illegales Bauen zu verhindern.

Was ist ein illegales Gebäude (illegales Gebäude)?

Gemäß Artikel 21 des Bebauungsgesetzes Nr. 3194 ist es verboten, ein Gebäude zu bauen, ohne eine Genehmigung der Gemeinde oder einer besonderen Provinzverwaltung einzuholen. In diesem Zusammenhang:

  • Bauwerke, die ohne Einholung einer Lizenz errichtet wurden, d. h. nicht lizenzierte Bauwerke,
  • Bauarbeiten und größere Renovierungen, die in lizenzierten Gebäuden unter Verstoß gegen die Lizenz und ihre Anhänge durchgeführt werden

Sie gelten als „illegale Gebäude“ oder „illegale Gebäude“ und den Eigentümern dieser Gebäude werden die im Gesetz vorgesehenen Strafen auferlegt.

Welche Verfahren werden angewendet, wenn ein illegales Gebäude festgestellt wird, das im Widerspruch zur Bauordnung steht?

Falls festgestellt wird, dass ein Gebäude nicht lizenziert ist oder gegen die Lizenz und ihre Anhänge verstößt, werden die folgenden Schritte befolgt:

  1. Der Bauurlaubsbericht ist erstellt und der Bau besiegelt: Die zuständige Gemeinde oder Sonderverwaltung der Provinz erstellt einen Bauferienbericht gemäß Artikel 32 des Bebauungsgesetzes Nr. 3194. Mit diesem Bericht wird der aktuelle Zustand des Gebäudes erfasst und der Bau durch Versiegelung gestoppt.
  2. Die Meldung wird im Grundbuch eingetragen: Die rechtswidrige Bausituation wird von der zuständigen Verwaltung dem Grundbuchamt schriftlich gemeldet und diese Information spätestens innerhalb von sieben Tagen im Deklarationsteil des Grundbuchamtes vermerkt.
  3. Es fallen Bußgelder für die Zoneneinteilung an: Da das Gebäude gegen die Bebauungsgesetze verstößt, wird gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Bebauungsgesetzes Nr. 3194 eine Verwaltungsstrafe verhängt.
  4. Wenn die Lizenz nicht erhalten wird oder die Nichteinhaltung nicht behoben wird:
    1. Wenn die Zeit gegeben ist: Wenn die Lizenz nicht eingeholt wird oder die Verstöße nicht innerhalb der gesetzten Frist nach der Entdeckung behoben werden,
    1. Wenn die Zeit nicht gegeben ist: Wenn diese Bedingungen nicht innerhalb eines Monats erfüllt werden, wird gemäß Artikel 32 desselben Gesetzes eine Entscheidung über den Abriss des Gebäudes getroffen.
  5. Strafverfahren eröffnet: Gegen den Gebäudeeigentümer wird beim Strafgericht erster Instanz ein Strafverfahren wegen „Verursachung von Bauverschmutzung“ gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs eingereicht.

Gegen wen wird die Baustrafe verhängt?

Nachdem ein Gebäude entdeckt wurde, das gegen die Bebauungsplanung verstößt, verhängt die Gemeinde oder ein Sonderverwaltungsausschuss der Provinz zunächst eine Bebauungsstrafe gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Bebauungsgesetzes Nr. 3194. Diese Strafe ist für die Tat des „Baus eines Gebäudes entgegen der Bebauungsgesetzgebung“ vorgesehen und wird mit einer Geldstrafe belegt, wenn ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Lizenz und ihre Anhänge gebaut wird, sowie gegen die Methode zur Berechnung dieser Bebauungsordnung gut, sind im Detail geregelt.

Gemäß dem Bebauungsgesetz Nr. 3194 können Bebauungsstrafen gegen folgende Personen verhängt werden:

  • Eigentümer des Gebäudes,
  • Bauunternehmen,
  • Verantwortlich ist der zuständige Fachbeauftragte, der den Verstoß nicht innerhalb von sechs Werktagen der Verwaltung meldet.

Damit eine Sanktion gerecht und rechtmäßig ist, ist es von großer Bedeutung, dass die Strafe an die richtige Person verhängt wird. Eines der Grundprinzipien des Rechts „Persönlichkeit der Strafen“ Dem Grundsatz zufolge sollte die Strafe, die sich aus einer Tat ergibt, nur auf die Person angewendet werden, die diese Tat begangen hat. Dieser Grundsatz muss sorgfältig befolgt werden, insbesondere bei Handlungen, die gegen die Bebauungsgesetzgebung verstoßen.

Im Bebauungsrecht kommt es häufig zu Fehlern hinsichtlich des Adressaten von Bußgeldern, die für unerlaubte oder illegale Bauten verhängt werden. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Gebäudeeigentümer mit dem Eigentümer der Immobilie identisch ist. Wenn aus diesem Grund festgestellt wird, dass es sich bei der Person, die das nicht lizenzierte Bauwerk errichtet hat, um eine andere Person als den Eigentümer der Immobilie handelt, Die Strafe sollte direkt an die Person gezahlt werden, die das Bauwerk errichtet hat. Andernfalls wird der Grundstückseigentümer bestraft, „Persönlichkeit der Strafen“ Es würde eine Situation entstehen, die gegen den Grundsatz verstößt und nicht im Einklang mit dem Gesetz steht.

Damit Verwaltungssanktionen im Rechtssystem im Einklang mit dem Gesetz stehen, gelten nur für die wirklich Verantwortlichen Es ist wichtig. Gegen die falschen Personen verhängte Baugeldbußen können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und auch die rechtliche Haftung der zuständigen Verwaltung zur Folge haben. Daher sind bei der Strafvollzugspraxis grundsätzlich folgende Punkte zu beachten:

  • Die Person, die die Tat begangen hat, muss identifiziert werden. Es sollte eindeutig festgelegt werden, wer das Gebäude gebaut hat.
  • Dabei ist der Unterschied zwischen Immobilieneigentümer und Gebäudeeigentümer zu berücksichtigen. Wenn der Eigentümer nicht am Bauprozess beteiligt war, sollte er nicht für die Strafe verantwortlich gemacht werden.
  • Der rechtliche Prozess muss sorgfältig durchgeführt werden. Falsche Strafen können sowohl zum Leid des Einzelnen führen als auch dazu führen, dass die Verwaltung rechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist.

Damit Bußgelder für die Zoneneinteilung rechtmäßig sind, dürfen sie nur gegen die Personen verhängt werden, die die Tat begangen haben. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gesetz vor und die Strafen können aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang sind vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Bauverträge im Tausch gegen Wohnungen: Bei Bauverträgen im Tausch gegen Wohnungen ist es von großer Bedeutung, dass die Verwaltungssanktionen, die wegen lizenzwidriger Geschäfte verhängt werden, an den richtigen Adressaten gerichtet sind. Da der eigentliche Ausführende der Bauausführung bei solchen Projekten das Auftragnehmerunternehmen ist, sollten die wegen unerlaubten oder nicht genehmigten Vorgängen zu verhängenden Baustrafen direkt an das Auftragnehmerunternehmen gerichtet werden. Andernfalls sind die im Namen des Grundstückseigentümers verhängten Bußgelder rechtswidrig und können aufgehoben werden.

Im Beschluss der 14. Kammer des Staatsrates vom 27.02.2019 mit den Nummern E:2018/5803, K:2019/1436 heißt es: „Gemäß dem Grundsatz der Individualität der Strafen muss die im Rahmen von Artikel 42 des Bebauungsgesetzes Nr. 3194 zu verhängende Geldbuße im Namen der Person verhängt werden, die das Gebäude tatsächlich ohne Lizenz oder unter Verstoß gebaut hat oder errichten ließ der Lizenz. Mit anderen Worten: Es ist wichtig, dass die Strafe direkt an den Gebäudeeigentümer gerichtet wird. Da der Gebäudeeigentümer und der Immobilieneigentümer jedoch möglicherweise nicht immer dieselbe Person sind, muss, wenn festgestellt wird, dass die Person, die das nicht genehmigte Gebäude gebaut hat, nicht mit dem Immobilieneigentümer übereinstimmt, die Strafe direkt auf die Person angewendet werden, die es gebaut hat das Gebäude, nicht an den Immobilieneigentümer. Durch die nachfolgende Regelung wird deutlich betont, dass Bußgelder sich an den richtigen Adressaten richten und der Grundsatz der Individualität der Strafen strikt eingehalten werden muss.

  • Diejenigen, die anschließend unabhängige Einheiten kauften: Gegen Personen, die später unabhängige Abschnitte aufgrund von Lizenzverstößen während der ersten Bauphase des Gebäudes erwerben, können keine Baustrafen verhängt werden. Da die Unstimmigkeiten während der Zeit des Vorbesitzers aufgetreten sind, kann die Verantwortung nicht dem neuen Käufer übertragen werden.

Tatsächlich heißt es im Beschluss der 6. Kammer des Staatsrates vom 05.11.2020 mit der Nummer E:2019/11126 K:2020/10449: „Während die beklagte Verwaltung die erforderlichen Untersuchungen darüber hätte durchführen müssen, wer die Verstöße begangen hat, hätte die Person oder Personen, die Bautätigkeiten im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften durchgeführt haben, ermittelt werden müssen und gegen diese Person oder Personen hätten im Widerspruch zu Verwaltungssanktionen verhängt werden müssen Grundsatz der Individualität der Strafen aufgrund der festgestellten Verstöße für vier verschiedene Blöcke und Gemeinschaftsbereiche „Es wurde festgestellt, dass es nicht rechtmäßig ist, den Kläger als „Gebäudeeigentümer“ zusammen mit allen Personen zu bestrafen als unabhängige Abschnittseigentümer in der Eigentumsurkunde erscheinen.“ Mit der folgenden Regelung wird betont, dass die während der Amtszeit des Vorbesitzers begangenen Flächenverstöße nicht den neuen Eigentümern angelastet werden können.

  • Das Recht der Eigentümer, Ansprüche wegen Nichtkonformität nachzuweisen: Bei späteren Verstößen in lizenzierten Gebäuden kann keine Geldstrafe verhängt werden, wenn die Person, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauferienberichts Eigentümer des Gebäudes war, nachweist, dass sie den Verstoß nicht begangen hat und dass dieser bereits beim Kauf vorlag.

Tatsächlich heißt es im Beschluss der 14. Kammer des Staatsrates vom 27.02.2018 mit den Nummern E:2015/2198, K:2018/952: „Bevor die Verwaltung Sanktionen gegen den Eigentümer verhängt, muss festgestellt werden, wer die Nichteinhaltung begangen hat. Die Eigentümer haben das Recht nachzuweisen, ob sie für die Nichteinhaltung verantwortlich sind oder nicht, andernfalls handelt es sich um eine grundsatzwidrige Handlung Individualität der Strafen wird festgelegt…“ wurde festgestellt.

  • Erben: Erben können nicht mit Bußgeldern für unerlaubte Bauten belegt werden, die sie nicht selbst errichtet haben. Diese Situation deckt sich auch mit dem Grundsatz der Individualität der Strafen.

Tatsächlich wurde dieses Problem in der Entscheidung der 5. Verwaltungskammer des Regionalverwaltungsgerichts Istanbul vom 03.04.2019 mit den Nummern E:2017/2109, K:2019/1198 deutlich hervorgehoben. In der Entscheidung heißt es: „Verwaltungssanktionen können nicht gegen die Erben von Immobilien verhängt werden, die durch Erbschaft übertragen wurden. Wenn jedoch illegale Bautätigkeiten festgestellt werden, die nach der Übertragung der Immobilien an die Erben durchgeführt wurden, können Maßnahmen ergriffen werden, indem der Eigentümer des Gebäudes ermittelt wird.“ wurde festgestellt.

  • Eigentümer- und Mieterverträge: Wenn im Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Mieter eindeutig festgelegt ist, dass der Mieter nicht bauen oder renovieren kann, ohne eine Genehmigung einzuholen, verstößt es gegen das Gesetz, dem Eigentümer für solche nicht genehmigten Arbeiten eine Bauplatzstrafe aufzuerlegen.

Tatsächlich heißt es im Beschluss der 14. Kammer des Staatsrates vom 9.05.2018 mit den Nummern E:2015/3246, K:2018/4116: „Da die Person, die gegen die Lizenz verstoßen hat, der Empfänger der Bebauungsstrafe ist und davon ausgegangen wird, dass die Person, die gegen die Lizenz verstoßen hat, der Auftragnehmer und Mieter ist, wird die Geldbuße dem Kläger mit der Begründung zuerkannt, dass auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet wurde er besitzt, entgegen der Lizenz, sich nicht an das Gesetz im Sinne des Grundsatzes der „Individualität der Strafen“ hält.” und betonte, dass dem Eigentümer aufgrund des Vorgehens des Mieters gegen die Zoneneinteilung kein Bußgeld für die Zoneneinteilung auferlegt werden könne.

Wie wird die Zoneneinteilungsstrafe berechnet?

Die Bebauungsstrafe wird gemäß Artikel 42 des Bebauungsgesetzes Nr. 3194 festgelegt und die Berechnungsphase beginnt, nachdem der Adressat der Geldbuße ermittelt wurde. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  • Grundstrafe: Zunächst wird die Höhe der Grundstrafe gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsätze (a) oder (b) des Bebauungsgesetzes Nr. 3194 bestimmt.
  • Gründe für die Erhöhung: Über die festgelegte Grundbaustrafe hinaus werden die in den Unterabsätzen von Absatz (c) von Absatz 2 aufgeführten Erhöhungsgründe angewendet.
  • Zusätzliche Geldstrafe: Abschließend ergibt sich der Gesamtstrafbetrag durch Addition der gemäß Absatz 2 Buchstabe d berechneten zusätzlichen Bebauungsstrafe.

Jeder Fehler, der bei der Festsetzung des Bußgelds für die Bebauung begangen wird, kann eine starke rechtliche Rechtfertigung für die Aufhebung des Bußgelds darstellen. Insbesondere Rechenfehler oder unvollständige Anträge schwächen die Grundlage des Verwaltungshandelns und machen die Rechtmäßigkeit der Strafe fraglich. Situationen wie eine falsche Festlegung der Grundstrafe, eine falsche Anwendung der Elemente, die zu einer Erhöhung führen, oder eine Unter- oder Überberechnung der Zusatzstrafe können zur Aufhebung der Strafe durch die Gerichte führen. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, die Bußgelder ordnungsgemäß zu regeln und bei den Berechnungs- und Bewertungsprozessen sorgfältig vorzugehen.

1. Messfehler: Im Bauferienbericht muss die Baufläche des Gebäudes vollständig, übersichtlich und detailliert ermittelt werden. Eine genaue Flächenvermessung und die Erstellung einer genauen Skizze spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit eines Strafverfahrens. Bei der Messung sollten klare und präzise Daten gewonnen werden. Unvollständige, ungenaue oder fehlerhafte Messungen können die Gültigkeit des Verwaltungsakts in Frage stellen und zur Aufhebung der Strafe führen.

Tatsächlich heißt es im Beschluss des Staatsrates, 14. D., vom 24.09.2018 mit den Nummern E:2015/3035, K:2018/5624, „Im Sachverständigengutachten, das als Ergebnis der Entdeckung und der Sachverständigenprüfung zur Beilegung des Streits erstellt wurde, wurde die von der Nichteinhaltung betroffene Gesamtfläche auf 1201,2 m² festgelegt, und in der Entscheidung des betreffenden Ausschusses wurde Folgendes festgestellt: die von der Nichteinhaltung betroffene Gesamtfläche wurde mit 1.454 m² ermittelt, Der fragliche Unterschied hat einen Einfluss auf die Grundstrafe. „In Anbetracht dessen sollte das Verwaltungsgericht entscheiden, die gesamte Geldbuße aufzuheben.“ Er betonte, dass Messfehler zur Aufhebung der Bauordnungsstrafe führen würden.

2. Fehler bei der Berechnung der betroffenen Domäne: Fehler bei der Bestimmung des betroffenen Gebiets sind der wichtigste Grund für die Aufhebung von Bebauungsstrafen für nicht genehmigte oder nicht genehmigte Bauarbeiten. Der Grund dafür liegt darin, dass der Begriff „Betroffenheitsgebiet“ von den Kommunen sehr weit ausgelegt wird. In Gerichtsentscheidungen wird dieser Begriff enger ausgelegt.

Tatsächlich heißt es in der Entscheidung des Staatsrates, 14. D., vom 27.09.2018 mit der Nummer E:2015/2435, K:2018/5780: „Bei der Prüfung des Bauferienberichts vom 06.04.2012, der der Entscheidung des betreffenden Ausschusses zugrunde liegt, wird festgestellt, dass der Zustand des Gebäudes im genannten Bauurlaubsbericht so lautet: „Die Gemeinschaftsnutzungsflächen und 3 Kohleschuppen im Untergeschoss des Gebäudes wurden von der Klägerin durch den Bau von Trennwänden im 1. und 2. Obergeschoss zu Wohnhäusern umgebaut. Die Bemessungsgrundlage für den Verstoß gegen die Lizenz und weitere Projekte seien jedoch nicht konkret und im Detail geklärt, Es versteht sich, dass die aktuelle Situation der Anomalien in der Struktur nicht im Detail ermittelt wurde.” und wies auf die Bedeutung von Fehlern bei der Berechnung der betroffenen Fläche im Hinblick auf die Aufhebung der Bebauungsstrafe hin.

3. Fehler bei der Bestimmung der Gebäudeklasse und -gruppe: Wenn bei der Bestimmung der Gebäudeklasse oder -gruppe ein Fehler gemacht wird, wird das gesamte für das illegale Bauen verhängte Bußgeld aufgehoben, ebenso wie bei einem Fehler im betroffenen Bereich. Bei mehr als einem nicht genehmigten Gebäude ist die Klasse und Gruppe jedes Gebäudes gesondert zu ermitteln und für jedes Gebäude ein gesondertes Bußgeld zu verhängen.

Tatsächlich heißt es im Beschluss des Staatsrates, 14. D., vom 24.09.2018 mit der Nummer E.2015/7878, K:2018/5597: „In diesem Fall besteht zwar kein Unterschied in der Größe der von dem Verstoß betroffenen Fläche zu den Grundkriterien für die Berechnung der Geldbuße, Es gibt Unterschiede in der Gebäudeklasse und der Gebäudegruppe, die gegen die von der Verwaltung festgelegte und die vom Sachverständigen festgelegte Genehmigung verstoßen, und dieser Punkt wirkt sich auf die Grundstrafe aus. „In Anbetracht dessen sollte das Verwaltungsgericht entscheiden, die gesamte Geldbuße aufzuheben.“ Er betonte die Bedeutung von Fehlern bei der Bestimmung der Gebäudeklasse und -gruppe im Hinblick auf die Aufhebung der Bebauungsstrafe.

4. Fehler bei der Berechnung der Grundstrafe in einer Fertigung, die keine räumliche Fläche schafft: Da bei Herstellungsarbeiten wie Gartenmauern, Stützmauern, Türen und Fenstern, die keine räumliche Fläche schaffen, die Berechnung nicht auf Quadratmeterbasis erfolgen kann, muss die Geldbuße auf der Grundlage der Kosten des Bauwerks gemäß Buchstabe b berechnet werden ) des 2. Absatzes von Artikel 42 des Gesetzes Nr. 3194.

Tatsächlich heißt es im Beschluss des Staatsrats, 14. D., vom 19.09.2018 mit den Nummern E:2015/1310, K:2018/5409, „In dieser Situation; Obwohl die Geldbuße für eine Herstellung, die keine räumliche Fläche schafft, auf der Grundlage der Kosten der Struktur gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 3194 berechnet werden sollte, unpassende Gartenmauer, die keinen räumlichen Bereich schafft „Eine rechtskonforme Berechnung des hierfür verhängten Bußgeldes anhand der Baufläche des Gebäudes ist nicht gegeben.“ Es entschied, dass die Berechnung der Bebauungsstrafen bei Streitigkeiten, bei denen es sich nicht um eine räumliche Fläche auf der Grundlage der Baufläche des Gebäudes handelt, nicht gesetzeskonform ist.

Wo kann man Einwände gegen die Zoneneinteilung erheben?

Über Baustrafen, die aufgrund der Entdeckung nicht genehmigter oder nicht genehmigter Bauwerke verhängt werden, entscheidet der Gemeindeausschuss oder der Sonderausschuss der Provinzverwaltung. Einsprüche gegen diese Strafen können daher direkt bei diesen Verwaltungseinheiten geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Widerspruchsverfahren nicht verpflichtend ist.

Betroffene Personen können sich direkt an die Justiz wenden, um gegen die Strafe vorzugehen, ohne zuvor den Verwaltungsbeschwerdeweg erschöpfen zu müssen. Mit anderen Worten: Da ein Widerspruch gegenüber Verwaltungseinheiten nicht Voraussetzung ist, haben Einzelpersonen das Recht, direkt und ohne Widerspruch Klage zu erheben. Diese Situation bietet einen erheblichen Vorteil im Hinblick auf die Gewährleistung eines schnellen und wirksamen Rechtsschutzes vor Verwaltungssanktionen.

Bei welchem ​​Gericht kann eine Klage gegen Bauplanbußen eingereicht werden?

Gemäß Artikel 42 des Bebauungsgesetzes Nr. 3194 ist das Verwaltungsgericht an dem Ort, an dem sich das illegale Gebäude befindet, das zuständige Gericht in Fällen, in denen es um die Aufhebung von Ratsentscheidungen bezüglich Bußgeldern für die Bebauung geht. Wenn es in der Provinz, in der sich das Gebäude befindet, kein Verwaltungsgericht gibt, kann der Fall vor dem nächstgelegenen Verwaltungsgericht dieser Provinz verhandelt werden.

Was ist die Frist für die Einreichung einer Klage gegen Bußgelder?

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen die Bebauungsstrafe und die Einreichung einer Klage beginnt mit dem Datum, an dem die Entscheidung der Gemeinde oder des Sonderverwaltungsausschusses der Provinz der betreffenden Person mitgeteilt wird. Nach der Mitteilung beträgt gemäß Artikel 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nr. 2577 die Frist für die Einreichung einer Klage auf Aufhebung der Strafe 60 Tage und die Klage muss innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Nichtzahlung von Bußgeldern für die Zoneneinteilung

Wird die Bebauungsstrafe nicht bezahlt, beginnt die Inkassophase. Nach der Verhängung der Bebauungsstrafe wird die Entscheidung des Rates der zuständigen Person mitgeteilt. Wird das Bußgeld nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung gezahlt, kommt die Inkassophase ins Spiel. Im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über das Inkassoverfahren öffentlicher Forderungen findet Artikel 6183 Anwendung.

Zunächst wird ein Zahlungsauftrag an die entsprechende Person gesendet. Die betroffene Person, die den Zahlungsbefehl erhält, kann von ihrem Widerspruchsrecht gegen diesen Zahlungsbefehl beim Verwaltungsgericht Gebrauch machen. Die betreffende Person, der die Zahlungsanweisung zugestellt wurde, muss die Klage innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung einreichen. Nach Zustellung der Zahlungsanweisung muss die Zahlung bzw. der Einspruch innerhalb der der betreffenden Person eingeräumten gesetzlichen Frist erfolgen.

Werden diese Verfahren nicht durchgeführt und das Bußgeld nicht gezahlt, kann ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Gegen diejenigen, gegen die eine Geldstrafe verhängt wird, werden ihre Fahrzeuge, Bankkonten und Eigentumsurkunden beschlagnahmt. Wenn die betroffene Person eine Klage beim Verwaltungsgericht bezüglich des Beschlagnahmeverfahrens einreichen will, ist die gesetzliche Frist von 60 Tagen zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

  1. Was ist Zonening Fine?

    Eine Baustrafe ist eine Verwaltungsstrafe, die von der Gemeinde oder einem Sonderverwaltungsausschuss der Provinz wegen nicht genehmigter oder nicht genehmigter Bauarbeiten verhängt wird.

  2. In welchen Fällen wird eine Baustrafe verhängt?

    Bußgelder werden in Fällen verhängt, in denen ein Gebäude ohne Lizenz gebaut wird, Renovierungsarbeiten gegen die Lizenz durchgeführt werden oder keine Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, obwohl ein Bauferienbericht erstellt wurde.

  3. Wer verhängt Bebauungsstrafen?

    Baustrafen werden vom zuständigen Gemeindeausschuss oder Sonderausschuss der Provinzverwaltung verhängt. Für die Verhängung dieser Strafen sind der Gemeindeausschuss innerhalb der Gemeindegrenzen und der Sonderverwaltungsausschuss der Provinz außerhalb der Gemeindegrenzen zuständig. In Orten, an denen es eine Metropolgemeinde gibt, liegt diese Behörde bei den Bezirksgemeinden.

  4. Ist es möglich, gegen die Bauordnungsstrafe Einspruch einzulegen?

    Ja, gegen den Bußgeldbescheid der Gemeinde oder des Sonderverwaltungsausschusses der Provinz kann Einspruch erhoben oder eine Nichtigkeitsklage gegen den Bußgeldbescheid eingereicht werden.

  5. Wie lange dauert es, eine Klage gegen Bußgelder einzureichen?

    Die Frist für die Einreichung einer Klage gegen die Bebauungsstrafe beträgt 60 Tage ab Bekanntgabe des Ratsbeschlusses.

  6. Wo kann man Einwände gegen die Zoneneinteilung erheben?

    Gegen die Bebauungsstrafen kann Einspruch bei der zuständigen Gemeinde bzw. Landeshauptverwaltung eingelegt werden oder eine Klage direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

  7. Wie kann man verstehen, ob die Zoneneinteilungsstrafe der richtigen Person zusteht?

    Die Bebauungsstrafe sollte gegen die Person verhängt werden, die ein nicht genehmigtes Gebäude baut. Sind der Eigentümer der Immobilie und die Person, die das Gebäude errichtet hat, unterschiedlich, sollte die Strafe gemäß dem Grundsatz der Individualität der Strafe der Person zugesprochen werden, die das Gebäude errichtet hat. In diesem Fall ist der Eigentümer alleiniger Eigentümer und die Strafe ist an die Person zu richten, die den Bau ausgeführt hat.

  8. Wem wird die Baustrafe bei Bauvorhaben im Tausch gegen Wohnungen gewährt?

    Wenn der Auftragnehmer für Handlungen verantwortlich ist, die gegen die Lizenz verstoßen, muss gegen ihn die Zoneneinteilungsstrafe verhängt werden.

  9. Muss eine Person, die ein nicht lizenziertes Gebäude kauft, eine Baustrafe zahlen?

    Nein, die Person, die das nicht lizenzierte Gebäude gekauft hat, kann nicht für Verstöße verantwortlich gemacht werden, die vor dem Kaufdatum begangen wurden.

  10. Wie wird die Höhe der Zoneneinteilungsstrafe berechnet?

    Gemäß Artikel 42 des Bebauungsgesetzes wird die Grundstrafe festgelegt, dann werden die Gründe für die Erhöhung und zusätzliche Strafen verhängt.

  11. Was passiert, wenn dem Bauverbot nicht widersprochen wird?

    Erfolgt kein Einspruch, wird die Bauordnungsstrafe rechtskräftig und das Inkassoverfahren beginnt.

  12. Was passiert, wenn die Bebauungsstrafe nicht bezahlt wird?

    Wird die Bauordnungsstrafe nicht bezahlt, können Pfändungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren zur Beitreibung öffentlicher Forderungen angewendet werden.

  13. Wird der Prozess beendet, wenn eine Klage gegen die Bauordnungsstrafe eingereicht wird?

    Nein, das Einreichen einer Klage stoppt nicht den Prozess der Einziehung der Bebauungsstrafe. Sollte die Bebauungsstrafe aufgrund der Klage jedoch aufgehoben werden, kann der gezahlte Betrag zurückerstattet werden.

  14. Kann eine Zoneneinteilungsstrafe gegen Personen verhängt werden, die unabhängige Einheiten kaufen?

    Wenn die Verstöße während der Zeit des Vorbesitzers erfolgten, können keine Bußgelder für die Zoneneinteilung gegen Personen verhängt werden, die später unabhängige Grundstücke erworben haben.

  15. Bei welchem ​​Gericht ist eine Klage gegen die Bauordnungsstrafe einzureichen?

    Klagen wegen Bauordnungsstrafen müssen beim Verwaltungsgericht des Ortes eingereicht werden, an dem sich das Gebäude befindet.

Warum wir?

Als Anwaltskanzlei Güneş & Güneş bieten wir unseren Mandanten umfassende rechtliche Unterstützung bei der Aufhebung von Bußgeldern für die Bebauung. Bußgelder für die Bebauung sind mit komplexen Verwaltungsverfahren verbunden und es ist von großer Bedeutung, den Verlust von Rechten in diesem Bereich zu verhindern und das Verfahren im Einklang mit dem Gesetz durchzuführen. In diesem Zusammenhang bieten wir fachkundige Rechtsberatung und -vertretung in den folgenden Bereichen an:

1. Rechtsberatung und Prozessmanagement: Wir analysieren detailliert die rechtlichen Grundlagen von Bußgeldern, die im Rahmen des Flächenwidmungsgesetzes verhängt werden, und begleiten unsere Mandanten in jeder Phase des Prozesses. Mit den durchgeführten Untersuchungen stellen wir sicher, dass unsere Mandanten die am besten geeigneten rechtlichen Schritte unternehmen.

2. Einspruchs- und KlageverfahrenWir managen Einspruchsverfahren gegen rechtswidrig oder fehlerhaft verhängte Flächenwidmungsstrafen und leisten professionelle Unterstützung in Stornofällen. Wir agieren in diesen Prozessen effektiv und schnell, um Zeitverluste zu vermeiden und den Schutz der Rechte sicherzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung von Strafen: Wir prüfen sorgfältig, ob die Bußgelder für die Zoneneinteilung gegen die richtige Person verhängt werden, Fehler bei der Berechnung der Höhe der Strafe vorliegen und ob die Rechtsvorschriften eingehalten werden. Wir ergreifen die notwendigen rechtlichen Initiativen, um die Rechte unserer Mandanten vor fehlerhaften oder unfairen Strafen zu schützen.

4. Effektives Management von Einspruchsprozessen: Wir verwalten effektiv die Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen von Kommunal- oder Sonderverwaltungsausschüssen der Provinz. Wir unterstützen unsere Mandanten rechtlich in jeder Phase, vom vorläufigen Einspruchsverfahren bis zur direkten gerichtlichen Auseinandersetzung.

5. Schutz der Rechte und Vertretung: Wir ergreifen alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte unserer Mandanten im Rahmen des Bebauungsgesetzes und der einschlägigen Gesetze nicht verletzt werden, und wir vertreten sie wirksam in Gerichtsverfahren.

Als Anwaltskanzlei Güneş & Güneş begleiten wir Sie bei der Aufhebung von Bußgeldern mit unserem fachkundigen Personal und unserem kundenorientierten Serviceansatz. Wir bieten weiterhin professionelle Unterstützung, um Ihre Rechte zu schützen und diesen Prozess so effektiv wie möglich zu gestalten.

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