GEGENSTAND DES ANTRAGS
Der Antrag betrifft die Behauptung, dass die gerichtliche Geldstrafe, die gegen einen Politiker wegen seiner Kritik verhängt wurde, dessen Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt hat.
ANTRAGSVERFAHREN
Der Antrag wurde am 26.6.2018 eingereicht.
Der Antrag wurde der Kommission nach der administrativen Vorprüfung des Antragsformulars und der Anhänge vorgelegt.
Die Kommission beschloss, dass die Zulässigkeitsprüfung des Antrags von der Sektion durchgeführt werden soll.
Der Leiter der Sektion beschloss, die Zulässigkeits- und die Begründetheitsprüfung des Antrags gemeinsam durchzuführen.
Eine Kopie der Antragsunterlagen wurde dem Justizministerium (Ministerium) zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Ministerium legte seine Stellungnahme vor.
Der Antragsteller reichte fristgerecht eine Erklärung gegen die Stellungnahme des Ministeriums ein.
SACHVERHALT UND UMSTÄNDE
Der Sachverhalt, wie er sich aus dem Antragsformular und seinen Anlagen ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der 1961 geborene Antragsteller wohnt im Bezirk Kemer von Antalya. Der Antragsteller, der als Kolumnist für eine lokale Zeitung arbeitet, war in der Vergangenheit auch Mitglied des Gemeinderats. M.G. hingegen ist ein aktiver Politiker, der über zehn Jahre lang als Bürgermeister des Bezirks Kemer tätig war, einschließlich des Zeitraums, in dem die antragsgegenständlichen Äußerungen verwendet wurden.
Während des Zeitraums, in dem die antragsgegenständlichen Aussagen gemacht wurden, wurde M.G. wegen Bestechung und Erpressung durch Nötigung festgenommen und wieder freigelassen, seine Verfahren liefen vor zwei verschiedenen Gerichten, und die Staatsanwaltschaft hatte ein Verfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft in der Fetullahistischen Terrororganisation (FETO) und/oder der Parallelstaatlichen Struktur (PDY) eingeleitet, und die Vorwürfe im Zusammenhang mit den fraglichen Ereignissen standen auf der öffentlichen Tagesordnung.
Als Ergebnis des Verfahrens gegen M.G. wurde er am 8.3.2019 wegen des Delikts der Bestechung und am 15.11.2018 wegen des Delikts der Erpressung durch Nötigung aufgrund unzureichender Beweise freigesprochen, und am 18.4.2017 wurde wegen des Delikts der Mitgliedschaft in der FETÖ/PDY, ebenfalls aufgrund unzureichender Beweise, eine Entscheidung über die Nichtverfolgung erlassen.
Am 9.5.2017 machte der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Posting einer Person namens U.C.A. auf dem sozialen Netzwerk Facebook “ooo CHP hat eine neue Gemeinde gemacht” folgende Aussagen
“Kılıçdaroğlu hat und schützt alle fötöistischen Zonendiebe und Mietdiebe. Jeder weiß und Sie wissen, dass dieser Mann ein Zonendieb ist, Ihre Kinder und deren Vater (wenn er es ist) sind alle, aber Sie beschuldigen andere, aber wenn es um die CHP geht, schweigen Sie, Sie beschuldigen alle für Sektierertum, aber Sie verteidigen Kemal, egal was er tut, warum? Weil du sektiererisch bist, schau, wenn ich ihn einen Gebietsmietdieb nenne, verklagt er nicht jeden, warum hat er Angst, er hat Schwierigkeiten, einen Richter zu finden, jetzt werde ich sagen, dass er ein Gebietsmietdieb von der CHP und den CHP-Leuten ist, die ihn unterstützen, komm schon, du verklagst ihn”.
M.G. reichte am 24.5.2017 eine Anzeige gegen den Antragsteller ein und beantragte eine Bestrafung wegen Beleidigung. Die Oberstaatsanwaltschaft Kemer beantragte mit Anklageschrift vom 6.7.2017 die Verurteilung des Antragstellers wegen Beleidigung.
Am 19.1.2018 verurteilte das 2. Strafgericht erster Instanz von Kemer (Gericht) den Antragsteller wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 7.080 TL. Der relevante Teil der Urteilsbegründung lautet wie folgt:
“… Da davon ausgegangen wurde, dass sich die Äußerungen des Angeklagten gegen den damals als Bürgermeister der Gemeinde Kemer amtierenden Teilnehmer richteten und er diesen mit den Worten ‘Zonenmietdieb’ wegen seines Amtes beleidigte, wurde der Angeklagte gemäß Artikel 125/3-a, 4 des türkischen Strafgesetzbuches wie folgt verurteilt, obwohl der Verteidiger des Angeklagten angab, dass der Angeklagte vor den Hohen Strafgerichten wegen Bestechung, Erpressung und Mietteilungsdelikten angeklagt sei, Obwohl der Verteidiger des Angeklagten auch beantragte, dass der Angeklagte mit Fetö in Verbindung gebracht wird, dass es sich bei den gemachten Angaben um eine Sorgfaltspflicht handelt und dass die fraglichen Akten mitgebracht und geprüft werden sollten, wurde davon ausgegangen, dass der Prozess gegen den Teilnehmer wegen der oben genannten Straftaten nicht verhindert werden kann und dass der Antrag des Verteidigers des Angeklagten darauf abzielte, den Prozess zu verlängern, so dass dem Antrag nicht entsprochen und das Urteil wie folgt festgelegt wurde. “
Auf die Berufung des Klägers hin bestätigte die 1. Strafkammer des Regionalen Berufungsgerichts Antalya das Urteil mit Urteil vom 13.3.2018. Der relevante Teil der Urteilsbegründung lautet wie folgt:
“…Da die Einsprüche des Verteidigers des Angeklagten mit der Begründung, dass die Worte seines Mandanten ‘Zonendieb’ eine schwere Kritik darstellten, dass der Beteiligte als Amtsträger die Pflicht habe, schwere Kritik zu ertragen, dass die Straftat nicht begangen worden sei, dass ein Freispruch zu erteilen sei und andere Einsprüche der Berufung nicht für angebracht gehalten wurden…”
Nachdem der Antragsteller am 11.6.2018 von dieser Entscheidung erfahren hatte, stellte er am 26.6.2018 einen Individualantrag.
VERBUNDENES RECHT
Nationales Recht
Der einschlägige Teil des Artikels 125 des türkischen Strafgesetzbuchs vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 und dem Titel “Beleidigung” lautet wie folgt
“(1) Wer einer anderen Person eine konkrete Handlung oder Tatsache unterstellt, die deren Ehre, Ansehen und Würde verletzen kann … oder wer die Ehre, das Ansehen und die Würde einer anderen Person durch Beschimpfung angreift, wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder zu einer gerichtlichen Geldstrafe verurteilt …
(2) Wird die Tat mittels einer an das Opfer gerichteten Ton-, Schrift- oder Videonachricht begangen, so ist die im vorstehenden Absatz genannte Strafe zu verhängen.”
Internationales Recht
Zum einschlägigen Völkerrecht siehe Koray Çalışkan, B. Nr.: 2014/4548, 5/12/2017, §§ 17-23; Kemal Kılıçdaroğlu, B. Nr.: 2014/1577, 25/10/2017, §§ 29-37.
ÜBERPRÜFUNG UND BEGRÜNDUNG
Der Antrag wurde in der Sitzung des Gerichtshofs vom 15.12.2020 geprüft und erörtert:
Behauptungen des Antragstellers und Stellungnahme des Ministeriums
Der Antragsteller gab an, dass es keine beleidigenden Ausdrücke in seinem Posting gab und dass er versuchte, die konkreten Fakten auszudrücken, die mit den laufenden Prozessen gegen M.G. wegen Bestechung und Erpressungsdelikten mit seinen Ausdrücken wie “Zonenmietdieb” auftauchten. Der Antragsteller erklärte, dass Politiker gegenüber Kritik an ihnen toleranter sein sollten, und argumentierte, dass seine Bestrafung für seine Beiträge, in denen er M.G. kritisierte, sein Recht auf freie Meinungsäußerung und sein Recht auf ein faires Verfahren verletze.
In der Stellungnahme des Ministeriums hieß es, dass die Frage, ob die Bestrafung des Klägers wegen seiner Äußerungen einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstelle, anhand der Frage zu beurteilen sei, ob ein angemessenes Gleichgewicht zwischen zwei widersprüchlichen Werten (freie Meinungsäußerung und das Recht auf Ehre und Ansehen) hergestellt worden sei.
In seiner Stellungnahme gegen die Stellungnahme des Ministeriums erklärte der Kläger, dass die genannten Worte keine Beleidigung enthielten, dass sie sich innerhalb der Grenzen der Kritik bewegten und dass Politiker gegenüber Kritik an ihnen toleranter sein sollten. Der Kläger argumentierte, dass die Bestrafung wegen der genannten Äußerungen eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und seines Rechts auf ein faires Verfahren darstelle.
Bewertung
Das Verfassungsgericht ist nicht an die rechtliche Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Ereignisse gebunden und würdigt selbst die rechtliche Würdigung der Ereignisse und Tatsachen (Tahir Canan, B. Nr.: 2012/969, 18.9.2013, § 16). Es wurde festgestellt, dass die Behauptungen des Antragstellers in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung geprüft werden sollten.
Der relevante Teil von Artikel 26 der Verfassung mit dem Titel “Freiheit der Meinungsäußerung und Gedankenverbreitung” lautet wie folgt
“Jeder hat das Recht, seine Gedanken und Meinungen einzeln oder gemeinsam in Wort, Schrift, Bild oder auf andere Weise zu äußern und zu verbreiten. Diese Freiheit schließt die Freiheit ein, Informationen oder Ideen ohne Einmischung öffentlicher Stellen zu empfangen und weiterzugeben…
Die Ausübung dieser Freiheiten kann … zum Schutz des Ansehens oder der Rechte anderer eingeschränkt werden …”
In Bezug auf die Zulässigkeit
Es ist zu entscheiden, dass die Klage wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, die nicht offensichtlich unbegründet ist und für deren Unzulässigkeit es keinen anderen Grund gibt, zulässig ist.
Zur Begründetheit
Vorliegen einer Intervention
Der Kläger wurde wegen seiner Beiträge über einen Politiker zu einer gerichtlichen Geldstrafe verurteilt. Die betreffende gerichtliche Entscheidung stellt einen Eingriff in das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung dar.
Zur Frage, ob der Eingriff einen Verstoß darstellt
Der relevante Teil von Artikel 13 der Verfassung lautet wie folgt:
“Die Grundrechte und Grundfreiheiten dürfen … nur aus den in den einschlägigen Artikeln der Verfassung genannten Gründen und nur durch Gesetz eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der demokratischen Gesellschaftsordnung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.”
Es ist zu prüfen, ob der oben genannte Eingriff die in Artikel 13 der Verfassung festgelegten Bedingungen erfüllt, die für die konkrete Anwendung angemessen sind, wie z. B. dass er gesetzlich vorgeschrieben ist, auf den in dem einschlägigen Artikel der Verfassung genannten Gründen beruht und den Erfordernissen der demokratischen Gesellschaftsordnung entspricht.
Rechtmäßigkeit
Es wird festgestellt, dass Artikel 125 des Gesetzes Nr. 5237 das Kriterium der gesetzlichen Beschränkung erfüllt.
Legitimer Zweck
Es wurde festgestellt, dass der Eingriff Teil von Maßnahmen zum Schutz des Ansehens oder der Rechte anderer war und ein legitimes Ziel verfolgte.
Übereinstimmung mit den Erfordernissen der demokratischen Gesellschaftsordnung
(1) Begriff
Damit ein Eingriff in die Grundrechte und -freiheiten als mit den Erfordernissen der demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar angesehen werden kann, muss er einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprechen und ein verhältnismäßiger Eingriff sein (Bekir Coşkun [GK], B. No: 2014/12151, 4/6/2015, §§ 53-55; Mehmet Ali Aydın [GK], B. No: 2013/9343, 4/6/2015, §§ 70-72). Damit angenommen werden kann, dass die Maßnahme, die den Eingriff darstellt, einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspricht, muss sie geeignet sein, das Ziel zu erreichen, sie muss sich als letztes Mittel und als leichteste Maßnahme erweisen, die ergriffen werden kann (mit einigen Unterschieden, siehe Bekir Coşkun, § 51; Mehmet Ali Aydın, § 68; Tansel Çölaşan, B. Nr.: 2014/6128, 7/7/2015, § 51).
(2) Die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft
Meinungsfreiheit bedeutet, freien Zugang zu Nachrichten, Informationen und Meinungen anderer zu haben, nicht für seine Gedanken und Meinungen verurteilt zu werden und sie allein oder zusammen mit anderen mit verschiedenen Mitteln frei zu äußern, zu erklären, zu verteidigen, weiterzugeben und zu verbreiten. Es gehört zu den Erfordernissen einer pluralistischen demokratischen Ordnung, dass Ideen, auch solche, die der Mehrheit widersprechen, mit allen möglichen Mitteln geäußert werden, dass die geäußerten Ideen geteilt werden, dass Anstrengungen unternommen werden, diese Ideen zu verwirklichen und andere von ihrer Verwirklichung zu überzeugen, und dass diese Anstrengungen toleriert werden. Die Gewährleistung des gesellschaftlichen und politischen Pluralismus hängt daher von der friedlichen und freien Äußerung aller Arten von Gedanken ab. In dieser Hinsicht ist die Freiheit der Meinungsäußerung und der Gedankenverbreitung für das Funktionieren der Demokratie unerlässlich (Bekir Coşkun, §§ 33-35; Mehmet Ali Aydın, §§ 42, 43; Tansel Çölaşan, §§ 35-38).
(3) Schutz des Rufs oder der Rechte anderer
Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung ist einer der Gründe für die Einschränkung der Meinungsfreiheit und eine der Pflichten und Verantwortlichkeiten, die von denjenigen zu beachten sind, die die Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang nutzen, der Schutz der Ehre oder der Rechte anderer. Die Ehre und der Ruf einer Person stellen einen Teil ihrer persönlichen Identität und moralischen Integrität dar und genießen den Schutz des ersten Absatzes von Artikel 17 der Verfassung (İlhan Cihaner (2), B. Nr.: 2013/5574, 30/6/2014, § 44). Der Staat ist verpflichtet, nicht willkürlich in die Ehre und den Ruf des Einzelnen einzugreifen und Angriffe durch Dritte zu verhindern (Nilgün Halloran, B. Nr.: 2012/1184, 16/7/2014, § 41; Adnan Oktar (3), B. Nr.: 2013/1123, 2/10/2013, § 33; Bekir Coşkun, § 45; Önder Balıkçı, B. Nr.: 2014/6009, 15/2/2017, § 44).
Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht stets betont, dass Politiker, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Beamte, die öffentliche Gewalt ausüben, aufgrund ihrer Funktion mehr Kritik ertragen müssen und dass die Grenzen der Kritik an ihnen viel weiter gesteckt sind (in Bezug auf Politiker siehe. In Bezug auf Politiker siehe Ergün Poyraz (2) [GK], B. Nr.: 2013/8503, 27/10/2015, § 58; in Bezug auf Beamte, die öffentliche Gewalt ausüben, siehe Nilgün Halloran, § 45; in Bezug auf einen anerkannten Staatsanwalt siehe İlhan Cihaner (2), § 82; in Bezug auf einen anerkannten öffentlichen Beamten, der sich auf die Politik vorbereitet, siehe Önder Balıkçı, § 42).
(4) Ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Recht auf Schutz von Ehre und Ansehen
In seinen früheren Urteilen hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der beeinträchtigten Meinungsfreiheit des Klägers und dem Schutz des beeinträchtigten Rechts des Klägers auf Ehre und Ansehen aufgrund der Äußerungen des Klägers eingehalten wurde (Nilgün Halloran, § 27; İlhan Cihaner (2), § 49). Es handelt sich hierbei nicht um eine abstrakte Bewertung. Um die kollidierenden Rechte gegeneinander abzuwägen, ist es erforderlich, die Art der vom Antragsteller verwendeten Äußerungen, ihre Fähigkeit, zur öffentlichen Debatte beizutragen, die Art und den Umfang der Beschränkungen der Äußerungen, von wem die Äußerungen getätigt wurden, an wen sie gerichtet waren, den Grad der Berühmtheit der Parteien und das frühere Verhalten der betroffenen Personen sowie das Gewicht der Rechte der Öffentlichkeit und anderer Personen gegenüber den verwendeten Äußerungen zu bewerten (Nilgün Halloran, § 44; Ergün Poyraz (2), § 56; Kadir Sağdıç [GK], B. Nr.: 2013/6617, 8/4/2015, §§ 58-66; İlhan Cihaner (2), §§ 66-73). Zu diesem Zweck müssen die vom Antragsteller gesprochenen Worte im ganzheitlichen Kontext des Vorfalls bewertet werden, ohne sie aus der gesamten Rede und dem Kontext, in dem sie gesprochen wurden, herauszulösen (Nilgün Halloran, § 52; Önder Balıkçı, § 45).
Das Verfassungsgericht prüft, ob die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung von immateriellem Schadenersatz aufgrund der vom Antragsteller verwendeten Äußerungen unter den Umständen des konkreten Falles einem zwingenden Bedürfnis entspricht, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel steht und ob die zur Rechtfertigung angeführten Gründe sachdienlich und ausreichend erscheinen (für eine ähnliche Beurteilung siehe Sinan Baran, B. Nr.: 2015/11494, 11/6/2018, § 38).
(5) Bewertung des konkreten Falles
Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller, eine einfache Person, wegen seiner Äußerungen in einem sozialen Netzwerk gegen den damaligen Bürgermeister M.G. zu einer gerichtlichen Geldstrafe verurteilt. In seinem Posting kritisierte der Antragsteller die Entwicklungsmietenpolitik der Partei, der M.G., der Bürgermeister des Bezirks, in dem er wohnte, angehörte, und beschwerte sich darüber, dass die Mitglieder der Partei in Fällen von Entwicklungskorruption in ihrer eigenen Partei voreingenommen seien, und verwendete Ausdrücke wie “Entwicklungsmietdieb” in Bezug auf M.G..
Der erste Punkt, der zu berücksichtigen ist, ist die Art der von der Klägerin verwendeten Ausdrücke. Im vorliegenden Fall kann der Ausdruck “Dieb der Entwicklungsmiete”, den der Antragsteller in einem sozialen Netzwerk verwendet hat, bei wörtlicher Auslegung als Anschuldigung einer Straftat angesehen werden. Andererseits muss der gesamte Beitrag des Antragstellers im Rahmen der Gesamtheit des Vorfalls bewertet werden, ohne dass er aus dem Kontext, in dem er geäußert wurde, herausgelöst wird (Nilgün Halloran, § 52; Önder Balıkçı, § 45). Erstens würde die Annahme, dass er den Beschwerdeführer ins Visier genommen und ihn des Diebstahls beschuldigt hat, bedeuten, den Worten des Beschwerdeführers eine Bedeutung beizumessen, die über das hinausgeht, was er beabsichtigt hat. Andererseits implizierte der Beschwerdeführer, wenn man seine Worte als Ganzes betrachtet, dass er in kommunale Aktivitäten und Gebietskorruption verwickelt war, indem er sich auf die Anschuldigungen bezog (siehe § 10), die auch auf der öffentlichen Tagesordnung standen. In demokratischen Systemen steht die Frage, ob der gesamte Reichtum des Landes gerecht an die gesamte Gesellschaft verteilt wird, im Vordergrund der öffentlichen Debatte. Es sollte nicht vergessen werden, dass es nur in demokratischen Systemen möglich ist, dass Einzelpersonen oder Gruppen ihre Beschwerden, die vom schlechten Funktionieren wirtschaftlicher Regulierungsmechanismen bis hin zu Vorwürfen der Gewinnsucht und Korruption reichen, ungehindert äußern können (Deniz Karadeniz u. a., B. Nr.: 2014/18001, 6/2/2020, § 129).
Eine weitere Frage, die geprüft werden muss, ist, ob die Aussagen, die Gegenstand des Antrags sind, als Erklärungen zu wesentlichen Tatsachen oder als Werturteile zu betrachten sind. Während bei Erklärungen, die als wesentliche Tatsachen angesehen werden, erwartet wird, dass sie bewiesen werden, sollte für Erklärungen, die als Werturteile angesehen werden, das Vorhandensein einer bestimmten Tatsachengrundlage gesucht werden (Kadir Sağdıç, § 57; İlhan Cihaner (2), §§ 64). Aber auch wenn eine Äußerung vollständig aus einem Werturteil besteht, muss die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs danach bestimmt werden, ob die beanstandete Äußerung ausreichend durch konkrete Elemente gestützt wird. Denn wenn sie nicht durch konkrete Elemente gestützt wird, kann das Werturteil unverhältnismäßig sein (Cem Mermut, B. No: 2013/7861, 16/4/2015, § 48).
Im konkreten Fall ist klar, dass es sich bei den vom Antragsteller verwendeten Ausdrücken wie “Zonenmietdieb” um Werturteile handelt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die verwendeten Ausdrücke auf einer konkreten Tatsachengrundlage beruhen, ob der Beklagte die Klägerin ohne Grund angegriffen hat und ob die verwendeten Worte und Ausdrücke einen persönlichen Angriff darstellen.
In Anbetracht der Tatsache, dass M.G. im Zusammenhang mit den Vorwürfen wegen Bestechung und Erpressung strafrechtlich verfolgt wurde (siehe § 11), zeigt sich, dass die vom Kläger verwendeten Worte, mit denen er unterstellt wurde, er sei in kommunale Aktivitäten und Gebietskorruption verwickelt, eine sachliche Grundlage hatten und nicht unverhältnismäßig waren. Darüber hinaus ist es angesichts des Kontextes, in dem die beanstandeten Worte verwendet wurden, offensichtlich, dass sie keine Beleidigung darstellten und zum Zweck der Kritik geäußert wurden.
Andererseits handelt es sich bei M. G. um einen Politiker, der in der Öffentlichkeit sehr bekannt ist und von ihr verfolgt wird und der zum Zeitpunkt der Vorfälle Bürgermeister des Bezirks war, in dem die Klägerin lebte. In diesem Rahmen ist es natürlich, dass er unter der engen und genauen Aufsicht der Wähler des Bezirks, einschließlich der Klägerin, steht. Da der Beitrag im vorliegenden Fall an einen in der Öffentlichkeit bekannten Politiker gerichtet war, sind die Grenzen der zulässigen Kritik im Vergleich zu einer gewöhnlichen Person weiter gesteckt (Kemal Kılıçdaroğlu, § 61; Nihat Zeybekçi, B. Nr.: 2015/5633, 8/5/2019, § 38). Daher sollte M.G. mehr Toleranz gegenüber Kritik an ihm zeigen als gewöhnliche Menschen. Darüber hinaus besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller, der Kolumnist einer lokalen Zeitung ist und in der Vergangenheit Mitglied des Gemeinderats war, zu einer Debatte von großem öffentlichen Interesse beigetragen hat, da er die Tagesordnung des Bezirks verfolgte und seine Meinung zu den aktuellen Problemen der Region äußerte.
Es liegt auf der Hand, dass die verwendete Sprache und der Stil für den Adressaten störend sind. Wie das Verfassungsgericht jedoch in vielen seiner Entscheidungen angenommen hat, gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung, das eine der notwendigen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft ist und eine der Grundvoraussetzungen für den Fortschritt der Gesellschaft und das Selbstvertrauen des Einzelnen darstellt, nicht nur für Informationen oder Ideen, die akzeptiert oder harmlos oder gleichgültig sind, sondern auch für solche, die beleidigend, schockierend oder verstörend sind (Emin Aydın (2), B. Nr.: 2013/3178, 25/6/2015, § 35;Bekir Coşkun, § 52). Das Verfassungsgericht hat in vielen seiner Urteile auch akzeptiert, dass die Meinungsfreiheit weit ausgelegt werden sollte, um ein gewisses Maß an Übertreibung und sogar Provokation zuzulassen (Ali Suat Ertosun, B. Nr.: 2013/1047, 15/4/2015, § 66; Zübeyde Füsun Üstel und andere [GK], B. Nr.: 2018/17635, 26/7/2019, § 102).
Trotz der oben genannten Feststellungen kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Ausdruck “Zonenmietdieb” im Beitrag des Klägers den Straftatbestand der Verleumdung erfüllt, und verurteilte den Kläger, ohne die Bedingungen zum Zeitpunkt der Verwendung der beanstandeten Ausdrücke durch den Kläger, den Kontext der Äußerung und die soziale Stellung des Beschwerdeführers zu erörtern. Das Gericht hat eine Bewertung vorgenommen, ohne die Art und Weise und den Grund für die verfahrensgegenständlichen Äußerungen zu berücksichtigen, ob es einen Hintergrund für die gesprochenen Worte gab, ob sie im Rahmen einer öffentlichen Debatte stattfanden (für ähnliche Bewertungen siehe Nilgün Halloran, § 52; Önder Balıkçı, § 45). Der Gerichtshof hat nicht versucht, eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des Beschwerdeführers auf Schutz von Ehre und Ansehen vorzunehmen; er hat lediglich angenommen, dass die fraglichen Äußerungen auf der Grundlage einer abstrakten Bewertung den Tatbestand der Verleumdung erfüllen. Daher können die vom Gericht angeführten Gründe für die Verurteilung des Klägers nicht als relevant und ausreichend für den Eingriff in das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung angesehen werden.
Aus den dargelegten Gründen muss entschieden werden, dass das in Artikel 26 der Verfassung garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden ist.
Zu Artikel 50 des Gesetzes Nr. 6216
Der relevante Teil von Artikel 50 des Gesetzes Nr. 6216 vom 30.11.2011 über die Einrichtung und das Verfahren des Verfassungsgerichts lautet wie folgt
“(1) Am Ende der Sachprüfung wird entschieden, ob das Recht des Antragstellers verletzt wurde oder nicht. Wird eine Verletzung festgestellt, so werden die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verletzung und ihrer Folgen angeordnet…
(2) Wenn die festgestellte Rechtsverletzung auf eine gerichtliche Entscheidung zurückzuführen ist, wird die Akte zur erneuten Verhandlung an das zuständige Gericht weitergeleitet, um die Rechtsverletzung und ihre Folgen zu beseitigen. In den Fällen, in denen die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtlich nicht vorteilhaft ist, kann dem Antragsteller eine Entschädigung zugesprochen werden, oder der Antragsteller kann angewiesen werden, eine Klage vor den allgemeinen Gerichten einzureichen. Das Gericht, das zur Wiederaufnahme des Verfahrens verpflichtet ist, entscheidet über die Akte, wenn möglich, in einer Weise, die die Verletzung und ihre Folgen beseitigt, wie es das Verfassungsgericht in seinem Urteil über die Verletzung dargelegt hat.”
Der Antragsteller beantragte die Feststellung der Verletzung, die Wiederaufnahme des Verfahrens, eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 7.080 TL und eine nicht finanzielle Entschädigung in Höhe von 10.000 TL.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Rechtssache Mehmet Doğan ([GK], B. Nr.: 2014/8875, 7/6/2018) wurden allgemeine Grundsätze festgelegt, wie die Verletzung zu beseitigen ist, wenn eine Verletzung festgestellt wird. In einer anderen Entscheidung des Verfassungsgerichts hat das Verfassungsgericht neben diesen Grundsätzen auch auf die Folgen der Nichterfüllung der Entscheidung über die Verletzung verwiesen und darauf hingewiesen, dass diese Situation zur Fortsetzung der Verletzung sowie zu einer zweiten Verletzung des betreffenden Rechts führen würde (Aligül Alkaya und andere (2), B. Nr.: 2016/12506, 7/11/2019).
Wenn entschieden wird, dass ein Grundrecht im Rahmen eines Individualantrags verletzt wurde, ist die Grundregel, um über die Beseitigung der Verletzung und ihrer Folgen sprechen zu können, sicherzustellen, dass sie so weit wie möglich wiederhergestellt wird, d.h. dass die Situation vor der Verletzung wiederhergestellt wird. Zu diesem Zweck muss zunächst die Quelle der Verletzung ermittelt und die andauernde Verletzung gestoppt werden, die Entscheidung oder Handlung, die die Verletzung und ihre Folgen verursacht hat, muss beseitigt werden, die durch die Verletzung verursachten materiellen und moralischen Schäden müssen, falls vorhanden, entschädigt werden, und andere in diesem Zusammenhang für angemessen erachtete Maßnahmen müssen ergriffen werden (Mehmet Doğan, §§ 55, 57).
In Fällen, in denen die Verletzung durch eine gerichtliche Entscheidung verursacht wurde oder das Gericht nicht in der Lage ist, die Verletzung zu beheben, ordnet das Verfassungsgericht gemäß Artikel 50 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 6216 und Artikel 79 Absatz (1) Buchstabe a) der Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts an, dass eine Kopie des Urteils an das zuständige Gericht zur erneuten Verhandlung geschickt wird, um die Verletzung und ihre Folgen zu beseitigen. Die vorgenannte gesetzliche Regelung sieht im Gegensatz zu ähnlichen Rechtsinstituten im Verfahrensrecht einen Rechtsbehelf vor, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führt, um die Verletzung zu beseitigen, und ist antragsspezifisch. Wenn also das Verfassungsgericht aufgrund der Entscheidung über die Verletzung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet, hat das zuständige Gericht – anders als bei dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens im Verfahrensrecht – keinen Ermessensspielraum, das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes zu akzeptieren. Daher besteht die rechtliche Verpflichtung des Gerichts, an das ein solches Urteil ergeht, darin, die notwendigen Verfahren durchzuführen, um die Folgen der andauernden Verletzung zu beseitigen, indem es eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts anordnet, ohne den Antrag der betroffenen Person abzuwarten (Mehmet Doğan, §§ 58, 59; Aligül Alkaya und andere (2), §§ 57-59, 66, 67).
In dem geprüften Antrag wurde festgestellt, dass die Begründung der Entscheidung des Gerichts, den Antragsteller wegen der von ihm in den sozialen Medien geteilten Meinung zu einer Geldstrafe zu verurteilen, nicht stichhaltig und ausreichend war, und dass daher die Meinungsfreiheit des Antragstellers verletzt wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Verletzung im konkreten Antrag aus der Gerichtsentscheidung resultiert.
In diesem Fall besteht ein rechtliches Interesse an einer Wiederaufnahme des Verfahrens, um die Folgen der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu beseitigen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient der Beseitigung des Verstoßes und seiner Folgen gemäß Artikel 50 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 6216, der eine antragsspezifische Regelung enthält. In diesem Zusammenhang besteht die zu leistende Arbeit darin, eine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu treffen und eine neue Entscheidung zu erlassen, die die Gründe beseitigt, die das Verfassungsgericht zur Feststellung der Verletzung geführt haben, und die mit den in der Entscheidung über die Verletzung genannten Grundsätzen übereinstimmt. Aus diesem Grund muss beschlossen werden, eine Kopie des Urteils zur Wiederaufnahme des Verfahrens an das 2.
Andererseits ist klar, dass die Feststellung eines Verstoßes im konkreten Fall nicht ausreichen wird, um den vom Kläger erlittenen Schaden zu ersetzen. Um die Verletzung mit all ihren Folgen im Rahmen des Wiedereinsetzungsgrundsatzes zu beseitigen, sollte daher beschlossen werden, dem Antragsteller 6.000 TL netto als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen, der nicht allein durch die Feststellung einer Verletzung aufgrund der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung beseitigt werden kann.
Es sollte beschlossen werden, dem Kläger insgesamt 3.894,70 TL Gerichtskosten zu zahlen, die sich aus 294,70 TL Gebühren und 3.600 TL Anwaltshonorar zusammensetzen, wie aus den Unterlagen in der Akte hervorgeht.
URTEIL
Aus den dargelegten Gründen
Die Behauptung der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist ANNEHMBAR,
dass das in Artikel 26 der Verfassung garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden ist,
Eine Kopie des Urteils an das 2. Strafgericht erster Instanz in Kemer (E.2017/320, K.2018/54) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu senden, um die Folgen der Verletzung der Meinungsfreiheit zu beseitigen,
dem Kläger 6.000 TL Netto-Nichtvermögensschadenersatz zu zahlen und die übrigen Schadensersatzansprüche abzulehnen,
3.894,70 TL insgesamt, bestehend aus 294,70 TL Gebühren und 3.600 TL Anwaltshonorar, an den Kläger zu zahlen,
Die Zahlungen sind innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Antrags des Antragstellers an das Ministerium für Schatzwesen und Finanzen nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu leisten, und im Falle eines Zahlungsverzugs werden für den Zeitraum zwischen dem Ablauf dieser Frist und dem Datum der Zahlung gesetzliche Zinsen erhoben,
Am 15.12.2020 wurde einstimmig beschlossen, eine Kopie des Beschlusses an das Justizministerium zu senden.