Präzedenzentscheidung des EGMR: “Inhaftierung wegen ‘Beleidigung des Präsidenten’ verletzt das Recht auf freie Meinungsäußerung”
Das Gericht verurteilte die Türkei zur Zahlung von 7.500 Euro Entschädigung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, dass die Entscheidung, Vedat Şorli wegen Beleidigung des Präsidenten (TCK 299) im Jahr 2017 zu 11 Monaten und 20 Tagen Gefängnis zu verurteilen, weil er ein Foto und eine Karikatur auf Facebook geteilt hatte, eine “Verletzung der Meinungsfreiheit” darstellt. Die Entscheidung des Gerichts ist ein Präzedenzfall. Das Gericht verurteilte die Türkei dazu, 7.500 Euro Entschädigung an Şorli zu zahlen.
Laut Hikmet Adal von Bianet erklärte der EGMR in seinem Urteil, dass Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuches, der die Beleidigung des Präsidenten regelt, nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Meinungsfreiheit vereinbar ist.
“Wenn der Staat das Ansehen des Präsidenten der Republik verteidigen will, kann er kein besonderes Schutzprivileg für ihn entwickeln”, so der EGMR in seinem Urteil.
Der EGMR betonte, dass der TCK 299 eine abschreckende Wirkung auf den Einzelnen haben kann, wenn er Themen von öffentlichem Interesse anspricht. Das Urteil ist wichtig, da es das erste ist und einen Präzedenzfall darstellt.
In seinem Urteil zitierte der EGMR die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats aus dem Jahr 2004 mit dem Titel “Reputation von politischen Persönlichkeiten und Amtsträgern” und die Stellungnahme der Venedig-Kommission aus dem Jahr 2016, wonach die derzeitige Fassung und die praktische Anwendung der Artikel 216, 299, 301 und 314 des StGB mit den europäischen Normen unvereinbar sind.
Verurteilung der Türkei
Aufgrund der Hinweise entschied der Gerichtshof, dass die Türkei Vedat Şorlis “Recht auf freie Meinungsäußerung”, wie es in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt ist, verletzt hat.
Das Gericht verurteilte die Türkei dazu, Şorli eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro zu zahlen.
Das Gericht forderte die Türkei außerdem auf, Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuches mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen.
Quelle: T24