Das Thema unseres Artikels ist die gesetzliche Haftung und Versicherung bei Verkehrsunfällen, und ich denke, dass wir uns zu Beginn unserer Studie zunächst auf den Betreiber konzentrieren sollten. Wenn wir die Definition des Betreibers machen, der Betreiber: Die Person, die Eigentümer des Fahrzeugs ist oder die im Register als Käufer beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt eingetragen ist oder die der Eigentümer des Fahrzeugs ist …
Das Thema unseres Artikels ist die gesetzliche Haftung und Versicherung bei Verkehrsunfällen, und ich denke, dass wir uns zu Beginn unserer Untersuchung zunächst auf den Betreiber konzentrieren sollten. Wenn wir die Definition des Betreibers machen, der Betreiber: Die Person, die Eigentümer des Fahrzeugs ist, oder die Person, die im Falle des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt als Käufer im Register eingetragen ist, oder die Person, die Mieter, Leasingnehmer oder Pfandnehmer in Fällen wie Langzeitleasing, Darlehen oder Verpfändung des Fahrzeugs ist. Weist die betreffende Person jedoch nach, dass eine andere Person das Fahrzeug auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt und die tatsächliche Kontrolle über das Fahrzeug hat, so gilt diese Person als Betreiber (Artikel 3 des TCC).
Die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs ist in Artikel 85 StGB als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung geregelt. Diese Regelung ist aus dem Gedanken des Schutzes des Geschädigten entstanden, wie z.B. der großen Gefahr, die vom Betrieb von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgeht, ihrer Anfälligkeit, Schäden zu verursachen, und der allgemein schwachen wirtschaftlichen Lage des Fahrers.
Verursacht der Betrieb eines Kraftfahrzeugs einen Personen- oder Sachschaden, so haftet der Halter ohne Verschulden. Diese Haftung des Halters ist eine verschärfte Gefährdungshaftung, also eine Gefährdungshaftung. Wenn es zu einem Schaden kommt, ist dieser Schaden vermutlich eine natürliche und normale Folge des Betriebs eines Kraftfahrzeugs. Daher ist der Betreiber des Kraftfahrzeugs für diese Folge verantwortlich. Gemäß Artikel 85/1 TCC handelt es sich bei der Haftung des Betreibers nicht um eine Verschuldenshaftung und auch nicht um eine Kausalhaftung, die auf der Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 55 des B.K. beruht. Insofern ist der Betreiber zum Ersatz des durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schadens verpflichtet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Haftung ist nicht verschuldensabhängig.
Für die Haftung des Betreibers ist gemäß Artikel 85/1 des B.K. kein Verschulden erforderlich, und um von der Haftung befreit zu werden, müssen die in Artikel 86 desselben Gesetzes genannten Umstände vorliegen. Mit anderen Worten: Es müssen Gründe vorliegen, die den Kausalzusammenhang aufheben. Diese sind
a – Der Schaden wird durch höhere Gewalt verursacht,
b – grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten oder eines Dritten,
c- ein technischer Defekt oder Mangel des Fahrzeugs ist nicht unfallursächlich.
Der Betreiber des Fahrzeugs muss sein Verschulden nachweisen. Andernfalls muss der Geschädigte das Verschulden des Fahrzeugbetreibers nicht nachweisen.
Mit der Änderung des KTK im Jahr 1996 wurde die Haftung auch auf den Betriebsinhaber ausgedehnt. Demnach haftet der Eigentümer des Unternehmens (Betrieb) gesamtschuldnerisch mit dem Betreiber für die Schäden, die bei Fahrten mit Bussen, beim Betrieb des Busses unter dem Namen eines Unternehmens oder durch das Unternehmen entstehen.
Verkehrsunfall, verursacht durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug
Bedingungen für die Haftung aufgrund von;
a- Es muss ein Schaden vorliegen. Der Schaden ist die Beschädigung des Kraftfahrzeugs oder der Insassen des Fahrzeugs oder des Eigentums einer Person außerhalb des Fahrzeugs. Körperschäden von Personen fallen ebenfalls in diesen Bereich.
b-Der Schaden muss durch das Kraftfahrzeug verursacht worden sein.
c-Der Schaden muss durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs verursacht worden sein. Dieser Sachverhalt wird in Artikel 85 des TCC erläutert, und das Fahrzeug muss am Verkehr teilnehmen und der Schaden muss während seiner Nutzung auftreten.
d – Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und dem Betrieb des Fahrzeugs bestehen.
Nachdem wir den Betreiber definiert haben, wollen wir nun die Verantwortung des Betreibers gemäß Artikel 85 des TCC untersuchen. Zunächst müssen wir eine Antwort auf die Frage finden, wer der Betreiber ist.
Echter Betreiber
a-Die Person, die Eigentümer des Fahrzeugs ist; der tatsächliche Betreiber ist die Person, die als Eigentümer im Verkehrsregister des Fahrzeugs erscheint. In der Praxis sind der Betreiber und der Eigentümer des Fahrzeugs in der Regel ein und dieselbe Person. Gemäß Artikel 85 des TCC muss zur Bestimmung des Fahrzeughalters zunächst das Verkehrsregister des Fahrzeugs eingesehen werden. Im Allgemeinen ist die Person, die im Verkehrsregister als Eigentümer des Fahrzeugs eingetragen ist, auch der Halter. Dabei handelt es sich um eine Rechtsvermutung. Aber auch wenn die Person, die im Fahrzeugregister als Eigentümer des Fahrzeugs aufscheint, das Fahrzeug nicht beim Notar verkauft hat, wenn die Person, die das Fahrzeug im Rahmen eines gewöhnlichen Verkaufs erwirbt, das Fahrzeug in ihre tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt genommen hat (wenn sie die Steuer und die Versicherung des Fahrzeugs bezahlt und entscheidet, ob das Fahrzeug auf die Straße gebracht werden soll oder nicht), gilt diese Person als Betreiber des Fahrzeugs, auch wenn sie das Fahrzeug nicht im Rahmen eines notariellen Verkaufs erworben hat. Aus diesem Grund kann der Geschädigte mit allen Mitteln beweisen, dass das Fahrzeug einer anderen Person gehört und nicht der Person, die im Fahrzeugschein eingetragen ist.
b) Wird das Fahrzeug unter der Bedingung des Eigentumsvorbehalts verkauft, so gilt die Person, die in dem vom Notar geführten Register als Käufer eingetragen ist, auch als Halter.
c-Der Leasingnehmer oder Entleiher des Kraftfahrzeugs
d- betreibt das Kraftfahrzeug in eigenem Namen und auf eigenes Risiko und ist im tatsächlichen Besitz des Fahrzeugs,
Hypothetischer Betreiber
a-Berufstätige, die eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ausüben,
b-Rennveranstalter,
c-Diebstahl oder Erpressung eines Kraftfahrzeugs,
Einsatzgebiet;
-Der Unfall muss sich auf der Autobahn ereignen.
-Das unfallverursachende Fahrzeug muss ein Kraftfahrzeug sein.
-Die Bestimmungen des KTK Nr. 2918 werden auch bei Verkehrsunfällen an Bahnübergängen angewendet. In diesen Fällen wird die DDY-Verwaltung auch bei Unfällen an Bahnübergängen als Betreiber angesehen. Der Kassationsgerichtshof verweist in vielen Urteilen darauf. Bahnübergänge sind die Stellen, an denen sich Straße und Eisenbahn kreuzen.
Der Betreiber kann von der Haftung befreit werden oder
Bedingungen für die Reduzierung der Haftung;
Artikel 86 des TCC regelt die Befreiung des Betreibers oder des Eigentümers des Unternehmens von der Haftung. Nach dieser Vorschrift ist es für den Betreiber äußerst schwierig geworden, von der Haftung befreit zu werden.
Demnach muss der Betreiber zunächst geltend machen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde und dass der Kausalzusammenhang aufgehoben ist, und dann nachweisen, dass weder ihn noch die Personen, für deren Handlungen er verantwortlich ist, ein Verschulden an dem Vorfall trifft. Damit gibt sich Artikel 86 jedoch nicht zufrieden, und es wird auch die Voraussetzung verlangt, dass ein Mangel des Fahrzeugs für den Schadenseintritt nicht ursächlich ist.
Weist der Betreiber, der sich seiner Haftung nicht entziehen kann, nach, dass den Geschädigten ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, so wird der Entschädigungsbetrag entsprechend dem Grad des Verschuldens gekürzt.
Beförderung des Gedenkens (Artikel 87);
Wird die verletzte oder verstorbene Person unentgeltlich zum Gedenken befördert oder wird das Kraftfahrzeug der verletzten oder verstorbenen Person unentgeltlich zum Gedenken überlassen, so richten sich die Haftung des Halters und die Haftung für Schäden am Fahrzeug im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Halter des Kraftfahrzeugs nach den allgemeinen Bestimmungen. Mit anderen Worten, in diesem Fall werden die allgemeinen Bestimmungen angewandt und nicht die Bestimmungen des TCC; es werden zum Beispiel die Bestimmungen des B.K. angewandt.
Daher ist es nicht möglich, die obligatorische Verkehrsversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn es sich um einen Erinnerungswagen handelt.
Mehrfache Schäden (Artikel 88);
Sind mehrere Personen für den Schaden eines Dritten bei einem Unfall mit einem Fahrzeug ersatzpflichtig, so haften sie gesamtschuldnerisch. In Fällen, in denen mehrere Personen haftbar gemacht werden, tragen diejenigen, die den Schaden verursacht haben, den Schaden im Verhältnis zu ihrem Verschulden.
Diejenigen, die für denselben Schaden haften, haften gesamtschuldnerisch, und jeder der Schuldner haftet für die gesamte Schuld gemäß Artikel 141 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit die Schadensverursacher gemeinsam haften können, muss der Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellen.
Materieller und moralischer Schaden (Artikel 90)
Form und Umfang des materiellen Schadensersatzes und des immateriellen Schadensersatzes richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über unerlaubte Handlungen.
Für die Form und den Umfang der neuen materiellen Entschädigung und der Abschnitte über den immateriellen Schadenersatz für Schäden aus Verkehrsunfällen gelten die in den Artikeln 41-60 des Gesetzes über die unerlaubte Handlung genannten Punkte. Einen Unterschied gibt es jedoch bei den moralischen Schadensersatzansprüchen. Entgegen den allgemeinen Bestimmungen gilt nach Artikel 109/2 StGB eine längere Verjährungsfrist für moralische Schadenersatzansprüche, wenn der Rechtsstreit aus einer strafbaren Handlung resultiert und das Strafgesetzbuch für diese Handlung eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
Wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist, können die Erben, da sie nicht mehr für den Unterhalt des Verstorbenen aufkommen können, eine Entschädigung für den entgangenen Unterhalt und die Kosten der Beerdigung und des Begräbnisses sowie eine Entschädigung für den Schmerz und die Trauer über den Tod des Verstorbenen verlangen.
Im Falle von Verletzungen: Aufgrund des Arbeits- und Kraftverlusts kann die Person den Arbeits- und Verdienstausfall für den Tag, an dem sie arbeitsunfähig ist, geltend machen, und wenn sie behandelt wurde, kann sie die Behandlungskosten geltend machen.
Bei Invalidität kann die Person eine Entschädigung für den Arbeits- und Kraftverlust fordern, der je nach Grad der Invalidität eintritt, sie kann die Behandlungskosten verlangen und hat möglicherweise Anspruch auf eine moralische Entschädigung.
Bei materiellen Schäden kann die Person eine Entschädigung für Schäden an Fahrzeugen oder Gütern verlangen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass meines Erachtens der Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund des Unfalls als materieller Schaden geltend gemacht werden kann. Nehmen wir zum Beispiel an, dass ein Fahrzeug bei einem Unfall schwer beschädigt wird, so können wir den Schaden am Fahrzeug und den für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Schaden sowie den Wertverlust aufgrund des Aufpralls des Fahrzeugs verlangen.
Bei materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüchen wird die Höhe der Entschädigung entsprechend der Verschuldensquote der Unfallbeteiligten festgelegt.
VERSICHERUNG
Obligatorische Verkehrsversicherung (Artikel 91)
Die obligatorische Haftpflichtversicherung ist eine Art Schadensversicherung, die zum Schutz Dritter und des Versicherers geschaffen wurde, um die vom Versicherten an Dritten verursachten Schäden zu decken. Die Unternehmer sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 85 KTK nachzukommen.
Für Fahrzeuge, die nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügen, gilt ein Fahrverbot.
Die obligatorische Verkehrsversicherung wurde eingeführt, um die Haftung des Betreibers nach dem KTK zu decken. Diese Art von Versicherung deckt die Schäden ab, die der Betreiber Dritten zufügt. Mit anderen Worten: Die Verkehrsversicherung deckt die Schäden, die der Betreiber Dritten zufügt. Schäden, die der Betreiber selbst verursacht, werden von der Versicherung nicht gedeckt.
Ein Beispiel: Angenommen, das versicherte Fahrzeug hat einen einseitigen Sachschaden. Da das versicherte Fahrzeug keinen Dritten schädigt, wird der Sachschaden an diesem Fahrzeug nicht von der Versicherung übernommen. Nehmen wir an, dass dasselbe Fahrzeug einen Fußgänger anrempelt und tötet und das Fahrzeug schuld ist. Da sich der Fußgänger in diesem Fall in der Position der dritten Person befindet, bleibt dieser Schaden im Rahmen der Versicherung abgedeckt.
In der obligatorischen Verkehrsversicherung ist die Verantwortung des Versicherers (der Versicherungsgesellschaft) auf den Höchstbetrag beschränkt. Für Schäden, die über den Grenzwert hinausgehen, ist er nicht verantwortlich.
Bedingungen für die Inanspruchnahme der obligatorischen Verkehrsversicherung;
1 – Es darf kein Schaden vorliegen, den der Betreiber selbst zu verantworten hat.
2-Es muss sich um ein motorisiertes Fahrzeug handeln.
3-Der von der Versicherung gedeckte Unfall muss sich auf der Autobahn ereignet haben.
4-Motorisiertes Fahrzeug muss in Betrieb sein.
5-Es darf sich nicht um einen Erinnerungswagen handeln.
6-Das Eigentum des Geschädigten muss beschädigt sein. In diesem Fall unterliegt die Haftung des Betreibers für die Schäden an den im Fahrzeug beförderten Gütern mit Ausnahme von Gepäck und ähnlichen Gütern, die den Geschädigten begleiten, den allgemeinen Bestimmungen. Mit anderen Worten: Der Versicherer haftet für Schäden am Gepäck und an ähnlichen Gegenständen des Geschädigten.
7-Der Betreiber und die für seine Handlungen verantwortlichen Personen dürfen kein Verschulden an dem Diebstahl und der Entführung des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Liegt kein Verschulden des Fahrzeughalters oder der für die Handlungen des Fahrzeughalters verantwortlichen Personen an dem Diebstahl oder der Entführung des Fahrzeugs vor, ist der Versicherer nicht zuständig, da der Fahrzeughalter nicht verantwortlich ist.
8-Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die motorisierte Fahrradfahrer erleiden.
Bei Schäden, die der Fahrzeugführer erleidet
Haftung des Versicherers (Artikel 91);
Gemäß Artikel 91 des TCC übernimmt der Versicherer in der obligatorischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftung des Betreibers gemäß Artikel 85/1 desselben Gesetzes. Nach dem genannten Artikel haftet der Betreiber eines Kraftfahrzeugs für den Schaden, der entsteht, wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs eine Person getötet oder verletzt wird. Da Artikel 92 des KTK, der die Haftung des Versicherers in diesem Zusammenhang einschränkt, nicht vorsieht, dass der Fahrer des Fahrzeugs vom Versicherungsumfang ausgeschlossen ist, kann bei Schäden am Fahrer des Fahrzeugs (z. B. Tod) eine Entschädigung von der Versicherungsgesellschaft verlangt werden. Sind Fahrzeughalter und Fahrer jedoch ein und dieselbe Person oder trifft den Fahrer ein Verschulden, kann er nicht in den Genuss der Versicherung kommen.
Rückgriffsrecht der Versicherungsgesellschaft auf den Fahrzeughalter;
Auch wenn der Fahrzeughalter den Unfall zu 100 % verschuldet hat, kann die Versicherungsgesellschaft nicht auf den Halter und Fahrer des versicherten Fahrzeugs zurückgreifen.
Von der obligatorischen Verkehrsversicherung ausgeschlossene Angelegenheiten (Artikel 92);
1-Ansprüche, die der Betreiber gegen die Personen richten kann, für deren Handlungen der Betreiber gemäß diesem Gegenstand verantwortlich gemacht wird, da der Betreiber bekanntlich für das Verschulden des Fahrers oder der Hilfspersonen wie für sein eigenes Verschulden haftet. Dementsprechend wird der Versicherer nicht für den Ersatz von Schäden herangezogen, die durch das Verschulden dieser Personen entstanden sind. Mit anderen Worten, der Versicherer ist nicht für die Schäden verantwortlich, die Gegenstand einer Regressklage des Betreibers gegen den Fahrer sein können. Im Falle des Todes des Fahrers bleibt die Haftung des Versicherers jedoch bestehen.
2-Schäden am Eigentum des Betreibers, seines Ehegatten, des Ehegatten seines Ehegatten, seiner Kinder und seiner mit ihm zusammenlebenden Geschwister sind nicht versichert. Hier werden nur die Schäden an den Gütern erwähnt. Damit der Versicherer nicht für Schäden am Eigentum der Geschwister aufkommt, müssen diese außerdem zusammen gelebt haben.
3- Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden an der Sache, für die der Betreiber nach diesem Gesetz nicht verantwortlich gemacht wird, z. B. ist der Versicherer nicht für Schäden an einer Sache bei einem Ereignis verantwortlich, das nicht durch den KTK abgedeckt ist. Oder im Falle einer Erinnerungsbeförderung gelten die allgemeinen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen des KTK. Da die Bestimmungen des KTK nicht angewandt werden, ist der Versicherer nicht haftbar.
4- Ansprüche aus Unfällen bei Kraftfahrzeugrennen oder -rennveranstaltungen, die unter die Deckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 105 Absatz 3 des TCC fallen;
5-Schäden, die an den im Kraftfahrzeug beförderten Gütern entstanden sind.
6-Ansprüche auf moralische Entschädigung.
In den vorgenannten Fällen kann sich der Geschädigte nicht direkt an die Versicherungsgesellschaft wenden. Mit Ausnahme der oben genannten Fälle zahlt die Versicherungsgesellschaft den Schaden des Dritten innerhalb der in der Police festgelegten Grenzen.
Mindestversicherungssummen (Artikel 93)
Obligatorische finanzielle Haftpflichtversicherung; Deckungsumfang: Je nach Fahrzeugtyp werden die Höchstbeträge, die pro Person und pro Unfall zu zahlen sind, sowie die Entschädigungssummen für Todesfälle, Verletzungen und Sachschäden am Fahrzeug jedes Jahr vom zuständigen Ministerium festgelegt und im Amtsblatt veröffentlicht.
a-Die zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Versicherungssummen sind gültig.
b-Wann wird die Versicherungsprämie gezahlt? Damit die Versicherungsgesellschaft mit der Haftung aus dem Versicherungsvertrag beginnen kann, muss die gesamte Prämie oder die erste Rate gezahlt werden. In der Praxis wird die gesamte Prämie der obligatorischen Verkehrsversicherung im Voraus gezahlt.
Wechsel des versicherten Fahrzeugs (Artikel 94);
Bei einem Wechsel des Halters des versicherten Fahrzeugs ist die Person verpflichtet, dies dem Versicherer 15 Tage im Voraus mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Mitteilung kündigen. Auch wenn der Versicherer den Vertrag kündigt, bleibt der Versicherungsvertrag bis 15 Tage nach dem Kündigungsdatum gültig.
Wichtig ist dabei, dass der Versicherungsvertrag nicht automatisch mit dem Wechsel des Fahrzeughalters endet. Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs wechselt und dies dem Versicherer mitgeteilt wird, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag innerhalb von 15 Tagen zu kündigen. Der Versicherer kann den Vertrag nur aus einem wichtigen Grund kündigen.
Herabsetzung oder Aufhebung der Entschädigung
Umstände (Artikel 95);
Fälle, die sich aus dem Versicherungsvertrag oder dem Gesetz ergeben und zum Wegfall oder zur Herabsetzung der Entschädigungspflicht führen, können nicht gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht werden.
Der Versicherer, der die Zahlung leistet, kann sich an den Versicherungsnehmer wenden, soweit er die Aufhebung oder Herabsetzung der Entschädigung nach dem Versicherungsvertrag oder dem Gesetz sicherstellen kann.
Dementsprechend sind diese Fälle in Artikel 4 der Allgemeinen Bedingungen für die KTK-Finanzproblem-Versicherung aufgeführt.
A- Gemäß dem Versicherungsvertrag; Fälle, in denen der Versicherer auf den Versicherten zurückgreifen kann.
1- Wenn das entschädigungspflichtige Ereignis infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers eingetreten ist.
2- Wenn das entschädigungspflichtige Ereignis dadurch eingetreten ist, dass das Fahrzeug von Personen geführt wurde, die keinen Führerschein gemäß den Bestimmungen des KTK besitzen.
3- Wenn sich der Unfall aufgrund der Einnahme von Drogen oder Erholungsmitteln oder des Konsums von alkoholischen Getränken durch den Fahrer ereignet hat.
4- Wenn den Eigentümer des Fahrzeugs ein Verschulden am Diebstahl oder an der Entführung des Fahrzeugs trifft.
5- Beförderung von Personen mit Fahrzeugen ohne Personenbeförderungslizenz
wenn sich der Unfall aufgrund einer übermäßigen Beförderung von Personen ereignet hat
In den oben genannten Fällen kommt die Versicherung für den Schaden des Dritten auf, kann aber den von ihr gezahlten Schaden bei ihrem eigenen Versicherten einfordern. Mit anderen Worten: Der Versicherer kann die Einreden, die er gegenüber dem Versicherten hat, nicht gegenüber den geschädigten Dritten geltend machen. Diese Regelung wurde getroffen, um die Unfallopfer zu schützen.
PROBLEM DER TRUNKENHEIT AM STEUER
Wenn der Fahrer des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss steht und nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, muss der Unfall auf die Alkoholisierung des Fahrers zurückzuführen sein. Mit anderen Worten: Wäre der Unfall auch dann eingetreten, wenn der Fahrer alkoholisiert gewesen wäre, ist dies kein ausreichender Grund für einen Rückgriff des Versicherers auf den Versicherten.
In der Frage des Rückgriffs des Versicherers, unabhängig davon, ob es sich um einen obligatorischen oder freiwilligen Rückgriff handelt, ersetzt der Versicherer nach den allgemeinen Bedingungen der Haftpflichtversicherung den Versicherten in Höhe der gezahlten Entschädigung. Somit kann der Versicherer die Entschädigungsklagen einreichen, die der Betreiber (der Versicherte) gegen die Personen erheben kann, die den Unfall verursacht haben.
Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Artikel 1301 des Handelsgesetzbuchs. Demnach tritt der Versicherer nach Auszahlung der Versicherungssumme rechtlich an die Stelle des Versicherten. Hat der Versicherungsnehmer aufgrund des Schadens ein Klagerecht gegen Dritte, so geht dieses Recht im Verhältnis zur Entschädigungssumme auf den Versicherer über. In Artikel 95 des TCC heißt es, dass sich die Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer wenden kann, wenn sie unter Verletzung des Versicherungsvertrags Zahlungen an Dritte leistet.
In ähnlicher Weise sieht Artikel 98 des TCC vor, dass der Geschädigte die Behandlungskosten bei einem der Versicherer geltend machen kann. Nach Artikel 99 kann der Versicherer bei anderen Zahlungen als den Behandlungskosten verlangen, dass die anderen Versicherer im Verhältnis zu ihrer Haftung in Anspruch genommen werden. Auch hier stellt sich die Frage des Forderungsübergangs. In diesem Fall kann der Versicherer, der die Zahlung leistet, die anderen Versicherer im Verhältnis zu ihrem Verschulden in Anspruch nehmen.
Die Verjährungsfrist für die vom Versicherer (Versicherungsgesellschaft) in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger einzureichende Regressklage; gemäß Artikel 109 des TCC und Artikel 60 des B,K muss die Klage innerhalb von 2 Jahren und in jedem Fall innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Geschädigten und des Entschädigungspflichtigen eingereicht werden. Mit anderen Worten, die Versicherungsgesellschaft ist im Falle des Forderungsübergangs an die Verjährungsfrist des Geschädigten (Versicherten) gebunden.
Vervielfältigung des Schadens (Artikel 96);
Übersteigt die Summe der Schäden der Geschädigten den in der Police angegebenen Betrag, so sind in der Versicherungspolice die Beträge der Behandlungskosten, der Schadenersatzansprüche mit Ausnahme der Behandlungskosten und der Schadenersatzansprüche im Todesfall anzugeben. Was aber ist zu tun, wenn der entstandene Schaden den in der Versicherungspolice gedeckten Betrag übersteigt? Die Antwort hierauf gibt Artikel 96. Demnach wird, wenn der eingetretene Schaden die Versicherungssumme übersteigt, der Anspruch jedes Geschädigten gegenüber der Versicherungsgesellschaft nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Entschädigungsforderungen abgezinst.
Wenn wir das so formulieren;
Zu zahlende Entschädigung pro in der Police angegebenem Unfall x Schadenersatzforderung
die Summe der Schäden aller Geschädigten.
Um diese Art der Berechnung durchführen zu können, muss die Höhe der Schäden aller Geschädigten bekannt sein. Andernfalls ist eine solche Berechnung nicht möglich.
In Absatz 2 des Artikels wird aufgezeigt, welche Folgen es hat, wenn die Versicherungsgesellschaft eine Zahlung leistet, ohne zu wissen, ob es noch andere Schäden gibt. Wenn der Versicherer nicht wissen kann, dass es außer dem Geschädigten, der die Zahlung beantragt, noch andere Geschädigte gibt (z. B. wenn die Namen aller Geschädigten nicht in den Unfallberichten aufgeführt sind), und der Versicherer dementsprechend eine Zahlung leistet, wird der Versicherer als gutgläubig angesehen. Der Versicherer ist von der Zahlung an andere Personen befreit. Wenn der Versicherer jedoch in der Lage ist, die Anzahl der geschädigten Personen zu kennen, gilt er nicht als gutgläubig. In diesem Fall muss er den Schaden der Antragsteller ersetzen.
Recht auf unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs und auf Klageerhebung (Artikel 97)
Der Geschädigte kann den Versicherer innerhalb der in der Haftpflichtversicherung festgelegten Grenzen direkt in Anspruch nehmen und verklagen.
Zahlung der Behandlungskosten (Artikel 98);
Bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall hat die Person, die einen Körperschaden erlitten hat, das Recht, von der Haftpflichtversicherung die Kosten für die erste Hilfe, die Untersuchung und die Kontrolle oder die Behandlung in der Ambulanz, im Krankenhaus und an anderen Orten sowie andere für die Behandlung erforderliche Kosten zu verlangen.
Behandlungskosten: Honorare und Kosten für Krankenhaus, Kurheim, Arzt, Untersuchung, Analyse, Operation, Begleiter usw., An- und Abreise zu und von den Untersuchungs- und Analysestellen, Krankenwagen, Physiotherapie, Röntgen, orthopädische Behandlung, Kosten für Prothesen, alle Arten von Medikamenten und zusätzliche Lebensmittelkosten.
Bei Unfällen, an denen mehr als ein Fahrzeug beteiligt ist, kann die geschädigte Person die Erstattung der Behandlungskosten bei einer der Versicherungsgesellschaften beantragen. In diesem Fall kann die Versicherung, die die Zahlung leistet, die anderen Verantwortlichen im Verhältnis zu deren Verschulden in Regress nehmen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Zahlung innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Antragstellung erfolgen muss; bei Nichteinhaltung dieser Frist können Sie eine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft einreichen.
Zahlung von Entschädigungen und Kosten (Artikel 99);
Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, den verbleibenden Betrag innerhalb der in der Police festgelegten Grenzen innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung des Feststellungsberichts oder des Sachverständigenberichts über den Unfall und den Schaden bei einer der Stellen oder Einrichtungen des Versicherers durch den Begünstigten zu zahlen.
Art der von der Versicherungsgesellschaft zu leistenden Zahlung; die von der Versicherungsgesellschaft an den Geschädigten zu leistende Zahlung ist keine Pauschalzahlung. Der tatsächliche Schaden des Geschädigten wird von der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die Zahlung ist jedoch auf den in der Versicherungspolice angegebenen Höchstbetrag begrenzt, und die Versicherungsgesellschaft leistet keine Zahlungen über diesen Höchstbetrag hinaus.
Fakultative finanzielle Haftpflichtversicherung (Artikel 100)
Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Form des Versicherungsvertrags, die Dritte schützt, die direkt geschädigt werden. Die verantwortliche Person (Kraftfahrzeughalter) ist durch diesen Versicherungsvertrag indirekt geschützt. Die Besonderheit dieser Versicherung besteht darin, dass die Versicherungsentschädigung oberhalb der für die obligatorische Haftpflichtversicherung festgelegten Grenzen festgelegt wird. Der Kraftfahrzeughalter kann nach Abschluss der Pflichtversicherung eine freiwillige Haftpflichtversicherung in beliebiger Höhe abschließen.
Mit anderen Worten: Mit dieser Versicherung sichert der Eigentümer des Fahrzeugs die Minderung seines Vermögens ab, die durch die Entschädigung, die er Dritten zahlen muss, entstehen kann.
Diese Versicherung kann zusätzlich zur obligatorischen Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, oder sie kann mit einer separaten Police bei einer anderen Versicherung oder mit einer separaten Police bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. In der Regel wird sie jedoch als zusätzliche Garantie in der Kfz-Versicherungspolice abgeschlossen.
Um eine freiwillige Haftpflichtversicherung beantragen zu können, muss der Schaden über den Grenzen der obligatorischen Haftpflichtversicherung liegen.
Wie bei der obligatorischen Haftpflichtversicherung wird in Artikel 100 zunächst erläutert, dass die Vertragsbestimmungen, die die Haftung einschränken oder aufheben, keine Wirkung gegenüber Dritten haben, und der Geschädigte kann den Schaden direkt bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen oder eine Klage einreichen.
Damit die Versicherungsgesellschaft den von der freiwilligen Haftpflichtversicherung gedeckten Schaden begleichen kann, muss zunächst die obligatorische Haftpflichtversicherung beantragt und der Schaden innerhalb der Grenzen der obligatorischen Haftpflichtversicherung beglichen worden sein, und es muss nachgewiesen werden, dass die Schadenshöhe die in der obligatorischen Haftpflichtversicherungspolice festgelegten Grenzen übersteigt.
Obwohl nicht im Gesetz enthalten, ist es sinnvoll, kurz die Grüne-Karte-Versicherung, die obligatorische Kfz-Versicherung und die obligatorische Sitzplatzversicherung zu erwähnen.
Grüne-Karte-Versicherung
Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthaltene und in das Europäische Übereinkommen aufgenommene obligatorische Haftpflichtversicherung für Reisen ins Ausland ist eine einheitliche internationale Versicherung.
Wenn ein türkisches Fahrzeug im Ausland einen Unfall hat oder ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug in der Türkei einen Unfall hat, wird die Versicherungssumme gezahlt, wenn davon ausgegangen wird, dass die Länder, in denen der Unfall passiert ist, durch die Police gedeckt sind.
Im Falle eines Schadens an einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug in der Türkei muss ein Antrag beim türkischen Kraftfahrzeugamt gestellt werden, wobei die entsprechenden Dokumente beizufügen sind.
Verursacht ein Kraftfahrzeug, das mit einer Grüne-Karte-Police versichert ist, die von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt wird, die Mitglied des Büros in einem der Länder ist, die das Abkommen unterzeichnet haben, einen Unfall, während es auf der Autobahn eines ausländischen Landes fährt, das in dieses Abkommen einbezogen ist, und gibt es Dritte, die bei diesem Unfall geschädigt werden und Schadensersatzansprüche gegen den Versicherten geltend machen, wird die Grüne-Karte-Versicherung als obligatorische Haftpflichtversicherung anerkannt, die in diesem Land ausgestellt wurde, und deckt diesen Schaden der geschädigten Person innerhalb der in ihrem eigenen Land festgelegten Höchstgrenze. Die Höchstbeträge werden gemäß dem Dekret des Ministerrats festgelegt.
Obligatorische Kfz-Versicherung;
Es handelt sich um eine Versicherung, die nur die Schäden deckt, die durch das versicherte Fahrzeug verursacht werden. Schäden, die das versicherte Fahrzeug Dritten zufügt, werden von der Versicherung nicht abgedeckt.
Bei dieser Versicherungsart deckt die Versicherung die Schäden, die das Fahrzeug infolge des Unfalls erleidet, unabhängig davon, ob der Fahrer des Fahrzeugs die versicherte Person ist oder nicht oder ob ihn eine 100%ige Schuld trifft oder nicht. Wenn der Schaden jedoch auf eine vorsätzliche Handlung des Versicherten zurückzuführen ist, ist die Versicherung nicht für den Schaden verantwortlich.
Ebenso haftet die Versicherung nicht, wenn der verunglückte Fahrer keinen Führerschein hat oder wenn der Fahrer betrunken ist und der Unfall unter Alkoholeinfluss passiert ist.
Bus-Pflichtsitzversicherung
Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, bei der Fahrgäste, Fahrer und Fahrerassistenten von Bussen, die Fahrgäste im grenzüberschreitenden Verkehr oder im Überlandverkehr befördern, gegen alle Arten von Unfällen versichert sind, denen sie während der Fahrt (einschließlich Pausen und Haltestellen) vom Beginn bis zum Ende des Verkehrsdienstes ausgesetzt sind.
Diese Art der Versicherung ist eine Pflichtversicherung gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Personenbeförderung im Überlandverkehr, und Busse, die Fahrgäste befördern, dürfen keine Fahrgäste befördern, wenn sie nicht über diese Versicherung verfügen.
Bei dieser Versicherung werden im Falle von Tod, Verletzung oder Invalidität des Fahrers, seiner Helfer und der Fahrgäste Entschädigungszahlungen von der Versicherung geleistet und die Behandlungskosten übernommen.
Ein weiteres Merkmal dieser Versicherungsart ist, dass es sich um eine Pauschalversicherung handelt. Insbesondere im Todesfall wird die gesamte in der Versicherungspolice festgelegte Summe ohne Abzug ausgezahlt. Mit anderen Worten: Es gibt keine Berechnung des Unterhaltsentzugs.
Kraftfahrzeuganhänger (Artikel 102)
Art der Haftung;
Wenn der Unfall durch den Anhänger verursacht wurde, unterliegt die Haftung den Bestimmungen der Artikel 85 und 86 des KTK. Wird der Unfall jedoch nicht durch den Anhänger, sondern durch das gezogene Fahrzeug verursacht, so unterliegt die Haftung den allgemeinen Bestimmungen des B. K. Wird der Unfall durch das abgeschleppte Fahrzeug verursacht, haftet die Versicherung nicht. Denn in diesem Fall ist das abgeschleppte Fahrzeug nicht in Betrieb. In einem solchen Fall hat die Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen unter anderem zur Folge, dass die Bestimmungen der Artikel 85 und 86 des TCC über die Gefährdungshaftung nicht zur Anwendung kommen. Die Haftung bestimmt sich nach Artikel 41 des B.K., d.h. nach dem Verschuldensprinzip. In Bezug auf die Verjährung wird Artikel 60 des B.K. angewandt und Artikel 109 des TCC wird nicht angewandt.
In dem Artikel wird deutlich hervorgehoben, dass für Anhänger (Wohnwagen), die zur Personenbeförderung verwendet werden, eine zusätzliche Haftpflichtversicherung erforderlich ist.
Ich halte es für sinnvoll, die Frage der Beförderung von Personen in Anhängern zur Beförderung von Gütern zu erwähnen. In ländlichen Gebieten ist es häufig zu beobachten, dass Arbeiter in Traktoranhängern transportiert werden. In den allgemeinen Bedingungen der Haftpflichtversicherung heißt es, dass der Versicherer Rückgriff auf den Versicherer nehmen kann, wenn der schadenersatzpflichtige Vorfall durch die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen verursacht wird, die nicht für die Personenbeförderung zugelassen sind.
Werden die im Sattelzug beförderten Personen bei Unfällen, die durch die Beförderung von Personen im Sattelzug verursacht werden, geschädigt, so kann ihnen ein Mitverschulden angelastet werden, weil sie auf einem Anhänger mitfahren, der nicht zum Verkehr zugelassen ist. Wurde der Anhänger aus einer bestimmten Notwendigkeit heraus bestiegen, kann es ungerecht sein, der Person, die auf dem Anhänger mitfährt, ein Verschulden zuzuerkennen. Handelt es sich jedoch nicht um eine Notlage, kann ein Defekt angelastet werden.
Nicht-motorisierte Fahrzeuge und motorisierte Fahrräder (Artikel 103)
In diesem Artikel heißt es, dass sowohl nicht motorisierte Fahrzeuge als auch motorisierte Fahrräder nicht zu den Fahrzeugen gehören, die unter Artikel 85 des TCC fallen. Folglich gibt es für diese Fahrzeuge keine Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Unfälle, die durch solche Fahrzeuge verursacht werden, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen.
Personen, die eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ausüben (Artikel 104)
Personen, denen ein Kraftfahrzeug anvertraut ist (Parkbetreiber)
Personen, die ein Kraftfahrzeug zur Reparatur aufbewahren (Reparatur- und Instandsetzungsbetriebe)
Personen, die gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Kraftfahrzeugen ausüben (Dienstleistungen, Waschanlagen usw.)
Stellen, die Autos kaufen und verkaufen
Betriebe, die Änderungen am Fahrzeug vornehmen (Betriebe, die Schiebekarosserien herstellen, usw.)
An solchen Orten haften die Eigentümer der Orte, an denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden, als Betreiber für die durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden. Voraussetzung für die Haftung ist, dass diese Personen die vorgenannten Tätigkeiten ausüben und die Kontrolle über das Fahrzeug ausüben.
In den oben genannten Fällen haften der Betreiber des Fahrzeugs und die Versicherungsgesellschaft, die die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abschließt, nicht, wenn ein Schaden entstanden ist.
Pferderennen (Artikel 105)
Schäden, die bei einem ohne Genehmigung der zuständigen Behörden veranstalteten Rennen entstanden sind, werden von der Haftpflichtversicherung des schadensverursachenden Kraftfahrzeugs gedeckt. In diesem Fall kann der Versicherer Rückgriff auf den Betreiber nehmen, der wusste oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen können, dass für das Rennen keine besondere Versicherung abgeschlossen worden war.
Der Veranstalter des Rennens haftet für Schäden, die durch die Fahrzeuge der Teilnehmer oder ihrer Begleiter und andere bei der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge gegenüber Dritten, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden, nach den Bestimmungen über die Haftung des Kraftfahrzeugbetreibers.
Dagegen richtet sich die Haftung für die Schäden, die den Rennteilnehmern oder denjenigen, die mit ihnen im Fahrzeug mitfahren, entstehen, sowie für die Schäden, die an den bei der Veranstaltung eingesetzten Fahrzeugen entstehen, nach den allgemeinen Bestimmungen.
Der Rennveranstalter, die Rennteilnehmer und die Helfer sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden deckt, die Dritten während des Rennens zugefügt werden. Derjenige, der aufgrund dieser speziellen Versicherung geschädigt wird, kann sich an den Versicherer wenden und eine Entschädigung für den Schaden verlangen.
Wenn das Rennen ohne Genehmigung organisiert wurde und daher keine spezielle Versicherung abgeschlossen wurde, zahlt der Versicherer des am Rennen teilnehmenden Fahrzeugs den geschädigten Dritten und kann in diesem Fall auf den Betreiber zurückgreifen, der weiß oder wissen könnte, dass er keine spezielle Versicherung für das Rennen abgeschlossen hat.
Fahrzeuge im Besitz des Staates und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Artikel 106)
Die in der Gesetzesvorschrift genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden ebenfalls für die Schäden im Sinne von Artikel 85 des TCC mit der Qualifikation des Betreibers und nach dem Gefahrenprinzip haftbar gemacht. Diese Fahrzeuge sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Haftung der DDY; Züge unterliegen nicht dem KTK, da sie Fahrzeuge sind, die auf der Schiene und nicht auf der Straße fahren. Da es sich bei den Zügen jedoch um motorisierte Fahrzeuge handelt, haftet die DDY-Verwaltung bei Unfällen an Bahnübergängen als Betreiber nach den Bestimmungen der KTK.
Haftung für gestohlene oder entwendete Fahrzeuge (Artikel 107)
Wer ein Fahrzeug stiehlt oder entwendet und unbefugt benutzt, haftet für den Schaden, den das Fahrzeug Dritten zufügt, wie der Betreiber nach den Bestimmungen des TCC.
Der Fahrer, der weiß, dass das Fahrzeug gestohlen oder entwendet wurde, und der dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen können, haftet mit ihm gesamtschuldnerisch.
Das Gesetz erkennt an, dass der Betreiber des Fahrzeugs für die Schäden haftet, die Dritten durch Entführung oder Diebstahl entstehen. Diese Haftung ist jedoch eine Verschuldenshaftung. Weist der Halter nach, dass ihn oder die Personen, für deren Handeln er verantwortlich ist, kein Verschulden an dem Diebstahl oder der Entführung des Fahrzeugs trifft, ist er von der Haftung befreit.
Wenn die Verantwortung des Halters in Frage steht, bleibt auch die Verantwortung der Versicherungsgesellschaft, die die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs trägt, bestehen. Liegt jedoch keine Verantwortung des Halters vor, ist auch die Versicherung nicht verantwortlich. Wenn das gestohlene oder entführte Kraftfahrzeug einen Unfall verursacht hat und der Betreiber nicht verantwortlich ist, wird der Schaden der Person durch das Straßenverkehrs-Garantieversicherungskonto (Garantiefonds) gemäß Artikel 108 gedeckt.
Garantiekonto für den Straßenverkehr (Garantiefonds) Artikel 108
In Fällen, in denen der Geschädigte keinen Gesprächspartner findet, ist es nicht gesetzeskonform, den Schaden zu tragen. Aus diesem Grund sieht Artikel 108 vor, dass die geschädigten Dritten sich an den Garantiefonds wenden können.
Bei Schäden, die durch ein Fahrzeug verursacht werden, das der Haftpflichtversicherung unterliegen müsste, aber nicht versichert ist oder dessen Nummernschild nicht ermittelt werden kann, oder wenn die Versicherungsgesellschaft, die die Versicherung abgeschlossen hat, wegen finanzieller Schwäche in allen Branchen ihre Zulassung verliert oder in Konkurs geht, werden die Personen- oder Sachschäden derjenigen, deren Schäden nicht beglichen wurden, im Rahmen der Entschädigungsgrenzen der Haftpflichtversicherung nach den Regeln der Betreiberhaftung vom Garantiefonds übernommen. Der Fonds ist dem Verband der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften der Türkei angeschlossen.
Schäden und Bedingungen, die durch das Straßenverkehrs-Garantieversicherungskonto (Garantiefonds) gedeckt sind;
a-Ist das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht identifiziert; Personenschäden, Unterhaltszahlungen im Todesfall, Behandlungskosten bei Verletzungen
b- Wenn das Kraftfahrzeug nicht versichert ist; Personenschäden, Unterstützungszahlungen im Todesfall, Behandlungskosten bei Verletzungen
c- Wenn die Versicherungsgesellschaft, die die Versicherung abgeschlossen hat, wegen finanzieller Schwäche oder Konkurses in allen Zweigen endgültig aufgelöst wird; in diesem Fall werden sowohl Sach- als auch Personenschäden gezahlt.
d- Verursacht das gestohlene oder entführte Fahrzeug einen Unfall, so ist in den in Artikel 107 des TCC (Personenschäden) genannten Fällen Voraussetzung für die Deckung des Schadens durch den Garantiefonds, dass den Fahrzeughalter kein Verschulden am Diebstahl oder der Entführung des Fahrzeugs trifft. Trifft den Fahrzeughalter ein Verschulden, haftet der Garantiefonds nicht. Zuständig ist die Versicherungsgesellschaft, die die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abschließt.
Wird der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs nachträglich ermittelt, kann der Garantiefonds für den Straßenverkehr bei ihm und seinem Versicherer Rückgriff nehmen; in den anderen Fällen behält sich der Garantiefonds für den Straßenverkehr das Recht vor, sich an die Verantwortlichen zu wenden und sich an der Konkursmasse des Versicherers zu beteiligen.
Verjährung (Artikel 109)
1 – Verjährungsfrist nach dem TCC;
a – Für Schadenersatz; zwei Jahre ab dem Datum, an dem die geschädigte Person von dem Schaden und dem Entschädigungspflichtigen erfährt, und in jedem Fall 10 Jahre ab dem Unfalltag,
b-Für Schäden an der Person;
Sachschäden; zwei Jahre ab dem Tag, an dem die geschädigte Person von dem Schaden und dem Entschädigungspflichtigen erfährt, und in jedem Fall 10 Jahre ab dem Tag des Unfalls,
Ergibt sich der Fall aus einer strafbewehrten Handlung und sieht das Strafgesetzbuch für diese Handlung eine längere Verjährungsfrist vor, so gilt die für die Strafe im Strafgesetzbuch vorgesehene Verjährungsfrist. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um den Fahrer oder den Halter handelt. Für die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist ist es nicht erforderlich, dass der Fahrer verurteilt wird.
c- Verjährungsfrist für immateriellen Schadenersatz; Artikel 90 der Zivilprozessordnung sieht die Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unerlaubte Handlung bei immateriellem Schadenersatz vor, und dementsprechend gilt, obwohl nach Artikel 60 der Zivilprozessordnung eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorgesehen ist, nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs “wenn der Fall aus einer strafbaren Handlung resultiert und das Strafrecht für diese Handlung eine längere Verjährungsfrist vorsieht, wird diese Frist auch für immateriellen Schadenersatz angewendet”.
2- Verjährung von Delikten, die nicht unter das HKÜ fallen;
Gemäß Artikel 60 des B.K. beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte von dem Schaden und dem Täter Kenntnis erlangt, in jedem Fall aber 10 Jahre. Handelt es sich bei der Tat jedoch um eine Straftat und ist im Strafrecht eine längere Frist vorgesehen, so gilt die im Strafrecht für die Tat vorgesehene Verjährungsfrist.
Verjährung gegenüber dem Versicherer (Versicherungsgesellschaft);
a – Wenn sich der Geschädigte an den Versicherer wendet; es gibt keine besonderen Erläuterungen zur Verjährung von Klagen gegen den KTK-Versicherer. In diesem Fall gelten auch hier die Verjährungsfristen von 2 und 10 Jahren. Liegt eine strafbare Handlung vor, gilt die Verjährungsfrist des Strafgesetzbuches.
b-In dem Fall, dass sich der Versicherte an den Versicherer (Versicherungsgesellschaft) wendet; gemäß Artikel 1268 des TCC beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Versicherten und dem Versicherer 2 Jahre.
c-Rückgriffsfall des Versicherers; hier gelten die Verjährungsfristen für die Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger. Hier kommt es darauf an, wann die Verjährungsfrist für den Versicherer beginnt. Die Verjährungsfrist für den Regressanspruch des Versicherers beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schädigers durch seinen Nachfolger (den Geschädigten).
Zuständiges Gericht (Artikel 110)
Für Klagen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Haftpflicht bei Verkehrsunfällen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Hauptsitz oder die Niederlassung des Versicherers oder der Agentur, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, befindet und in dem sich der Unfall ereignet hat.
Wird dieselbe Klage nicht gegen die Versicherungsgesellschaft, sondern gegen den Betreiber erhoben, so ist nach den allgemeinen Bestimmungen das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Unfalls zuständig.
Zuständiges Gericht;
Je nach Höhe des Streitwerts wird die Klage bei den Friedensgerichten oder den Gerichten erster Instanz eingereicht. Bei Ansprüchen bis zu 5.000 YTL wird die Klage vor dem Friedensgericht eingereicht, bei Ansprüchen über 5.000 YTL vor dem Zivilgericht erster Instanz.
Handelt es sich bei den Prozessparteien um Kaufleute und betrifft die unerlaubte Handlung ein Handelsunternehmen, so wird der Fall vor dem Handelsgericht verhandelt.
Die Klagen von Personen, die Fahrgäste in Fahrzeugen wie Bussen, Kleinbussen und Taxis sind, werden vor dem Handelsgericht eingereicht.
Handelt es sich bei dem Kraftfahrzeugunfall auch um einen Arbeitsunfall, ist die Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
In den Fällen zwischen dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft ist das Handelsgericht zuständig, da es sich um ein Handelsgeschäft handelt.
Av. Mustafa YILDIZ
Alle Rechte des Artikels mit dem Titel “Gesetzliche Haftung und Versicherung bei Verkehrsunfällen” liegen bei seinem Autor Mustafa Yıldız und der Artikel wurde von seinem Autor in der Bibliothek der Türkischen Rechtssite (http://www.turkhukuksitesi.com) veröffentlicht.