Die Hauptverantwortung der Parteien eines Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit ordnungsgemäß ausführt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Gegenzug seinen Lohn und andere soziale Rechte zahlt. Für das Zustandekommen und den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses in Übereinstimmung mit dem Gesetz reicht es jedoch nicht aus, nur die oben genannten Rechte und Pflichten zu erfüllen.
Die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers und die Pflicht des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung und Rücksichtnahme auf den Arbeitnehmer sind mindestens ebenso wichtig und wertvoll wie die vorgenannten Punkte.
Das Wichtigste in einem Arbeitsverhältnis ist das Vertrauensverhältnis, und beide Parteien sollten bei der Erfüllung ihrer Pflichten die Rechte und Pflichten der anderen Partei respektieren. Der Arbeitgeber sollte nicht die Mentalität haben: “Er ist sowieso mein Angestellter, ich kann tun und lassen, was ich will”, und der Arbeitnehmer sollte nicht sagen: “Ich arbeite sowieso hier, ich kann mich benehmen, wie ich will”. Mit anderen Worten: Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sind verpflichtet, die materiellen und moralischen Rechte des jeweils anderen zu respektieren.
Vor allem in letzter Zeit gibt es immer mehr Beispiele dafür, dass Arbeitnehmer zur Kündigung gezwungen werden und psychischer Druck ausgeübt wird, um sie von der Arbeit zu entfernen. Ansätze in diesem Sinne können nicht nur zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers führen. Von einem Arbeitnehmer, der unter psychologischem Druck steht, kann keine effiziente und effektive Arbeit erwartet werden, und der Vertrauensgrundsatz, der eines der oben genannten Grundelemente des Arbeitsverhältnisses ist, wird ebenfalls beschädigt. In einem solchen Umfeld kann die Erwartung, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzt, zu einem unerträglichen und nicht wiedergutzumachenden Verlust von Rechten führen.
In der Entscheidung des 8. Arbeitsgerichts Ankara vom 20.12.2006 mit der Nummer 2006/19-625[1] heißt es: “… wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht, war er verbalen Angriffen und Beleidigungen ausgesetzt, wie z. B. dass seine Vorgesetzten ihn aus der Ferne laut anschrieen, laut schrieen, ihm sagten, er solle arbeiten, ihm Befehle und Aufgaben erteilten, während er telefonierte, ohne auf seine Sprache zu achten, laut schrieen und sagten: “Du bist für diese Arbeit nicht geeignet”. Seine persönlichen Rechte wurden verletzt und er wurde von seinen Kollegen gedemütigt. Diese Verhaltensweisen wurden von unserem Gericht als Verhaltensweisen gewertet, die darauf abzielen, den Arbeitnehmer einzuschüchtern, psychischen Druck auszuüben und generell seine Kündigung zu erreichen. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach der Arbeitszeit einen Weinkrampf hatte, psychologisch behandelt wurde und einen Bericht erhielt, der durch die Zeugenaussagen bestätigt wurde, bestärkt diese Auffassung. Der Begriff Mobbing umfasst alle Arten von Misshandlungen, Drohungen, Gewalt, Demütigungen usw., die am Arbeitsplatz systematisch von Vorgesetzten, gleichgestellten Mitarbeitern oder Untergebenen gegenüber Einzelpersonen angewandt werden.” Nach diesen Ausführungen entschied das Gericht, dass der Arbeitnehmer eine moralische Entschädigung für diese ungerechte Behandlung verlangen kann.
Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz besagt, dass die Rechte einer Person dort ihre Grenze finden, wo die Rechte anderer Personen beginnen. Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der Arbeitsbeziehungen. Das oben erwähnte Urteil ist ein sehr gutes Beispiel für diesen Grundsatz. Wir sind der Meinung, dass diese gerichtliche Entscheidung einen Präzedenzfall schaffen und einen Grundsatz für die Entschädigung aller materiellen und moralischen Schäden der Arbeitnehmer, die auf diese Weise unter psychischem Druck arbeiten müssen, darstellen wird.