Die Fähigkeit des Einzelnen, sein Leben auf gesunde Weise fortzusetzen, hängt davon ab, ob er in einer gesunden Umwelt und unter gesunden Bedingungen leben kann.
1.Einleitung
Die Fähigkeit des Einzelnen, sein Leben in gesunder Weise fortzusetzen, hängt von seiner Fähigkeit ab, in einer gesunden Umwelt und unter gesunden Bedingungen zu leben. In dieser Hinsicht ist es notwendig, Umweltverschmutzung zu verhindern und die Umwelt zu schützen, um eine gesunde Umwelt zu schaffen. Im Hinblick auf diese Notwendigkeit ist der Umweltschutz heute von entscheidender Bedeutung geworden. Aus diesem Grund werden in vielen Ländern Vorschriften für den wirksamen Schutz der Umwelt erlassen. In diesem Zusammenhang hat auch die Türkei in ihrer Gesetzgebung, insbesondere in Artikel 56 der Verfassung und im Umweltgesetz Nr. 2872, Vorschriften zur Sicherstellung der Umweltgesundheit erlassen und einige Handlungen, die der Umweltgesundheit schaden, in den Bestimmungen 181-184 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 als Straftatbestand aufgenommen und einige Sanktionen für die Begehung dieser Handlungen festgelegt.
In unserer Studie wird das in Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelte “Verbrechen der Verursachung von Umweltverschmutzung” in allen Aspekten untersucht.
Was ist der Straftatbestand der Gebietsverschmutzung” nach Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs? Welche Handlungen stellen nach dem Anwendungsbereich des Artikels eine “Straftat der Gebietsverschmutzung” dar?
Der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung ist in Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelt.
Gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches mit dem Titel “Verursachung von Gebietsverschmutzung”;
(1) Wer ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen eine Baugenehmigung errichtet oder errichten lässt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer einen Strom-, Wasser- oder Telefonanschluss an die Baustellen zulässt, die durch die ohne Baugenehmigung begonnenen Bauarbeiten entstanden sind, wird nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bestraft.
(3) Mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren wird bestraft, wer die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in Gebäuden zulässt, für die keine Nutzungsbescheinigung vorliegt.
(4) Mit Ausnahme des dritten Absatzes gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur innerhalb der Gemeindegrenzen oder an Orten, die einer besonderen Zoneneinteilung unterliegen.
(5) Bringt die Person das Gebäude, das sie ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet hat oder errichten ließ, in Einklang mit dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung, so wird das öffentliche Verfahren nicht gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingeleitet, das eingeleitete öffentliche Verfahren wird eingestellt und die verhängte Strafe wird mit allen Folgen aufgehoben.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude, die vor dem 12. Oktober 2004 errichtet wurden.”
Es ist zu beachten, dass die Person, die diese Handlungen vor dem 12.10.2004 begangen hat, nicht für den Straftatbestand der Gebietsverunreinigung bestraft wird. Da der Straftatbestand der Gebietsverschmutzung am 12.10.2004 zum ersten Mal in das türkische Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, kann niemand für eine Handlung bestraft werden, die das Gesetz nicht ausdrücklich unter Strafe stellt; niemand kann gemäß dem universellen Grundsatz “Kein Verbrechen und keine Strafe ohne Gesetz” mit einer anderen als der im Gesetz vorgesehenen Strafe für eine Handlung oder mit einer schwereren als der im Gesetz vorgesehenen Strafe bestraft werden. Daher wird der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung in Bezug auf die vor diesem Datum fertiggestellten Gebäude nicht erfüllt.
Nach dem Anwendungsbereich des Artikels sind folgende Handlungen als Straftaten geregelt
Bau oder Errichtung eines Gebäudes ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung;
Erlauben des Anschlusses von Strom, Wasser oder Telefon an die Baustellen, die aufgrund der ohne Baugenehmigung begonnenen Bauarbeiten eingerichtet wurden;
Erlauben der Ausübung jeglicher industrieller Tätigkeit in Gebäuden, für die keine Baugenehmigung erteilt wurde;
Erlauben der Ausübung einer industriellen Tätigkeit in Gebäuden, für die keine Nutzungsbescheinigung vorliegt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung im Rahmen des Artikels drei verschiedene Straftatbestände (Handlungen) regelt, wie oben ausgeführt. Bei der Prüfung der drei Straftatbestände werden an einigen Stellen gemeinsame Begriffe als Gegenstand des Straftatbestands und an einigen Stellen als Teil der Handlung verwendet. In diesem Zusammenhang werden zunächst die gemeinsamen Begriffe in Bezug auf den Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung erörtert und anschließend jeder Straftatbestand im Rahmen seiner Strukturelemente untersucht.
2.A-) Welche Begriffe werden im Zusammenhang mit dem Straftatbestand verwendet?
Struktur und Gebäude:
Der Begriff “Gebäude” wird in Artikel 5 des Gesetzes über die Raumordnung definiert als “Land und Wasser, dauerhafte oder vorübergehende, öffentliche und private unter- und oberirdische Bauten und deren Anbauten, Änderungen und Reparaturen, einschließlich fester und beweglicher Einrichtungen”.
Der Begriff “Gebäude” wird ebenfalls in Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes definiert und bezeichnet “ein Gebäude, das für sich allein genutzt werden kann, überdacht und für Menschen zugänglich ist und dem Aufenthalt, der Arbeit, der Erholung, der Ruhe oder dem Gottesdienst von Menschen sowie dem Schutz von Tieren und Gütern dient”.
Wie aus den Definitionen ersichtlich ist, bezieht sich der Begriff “Bauwerk” auf einen umfassenderen Bereich, der den Begriff “Gebäude” einschließt; in diesem Sinne ist zwar jedes Gebäude ein Bauwerk, aber nicht jedes Bauwerk kann als Gebäude bezeichnet werden. So sind beispielsweise Einrichtungen wie Gartenmauern, Schwimmbäder, Brunnen, Brücken, Strom- und Telefonmasten, Zelte und Fußballplätze keine Gebäude, obwohl sie Bauwerke sind. Während die Errichtung des unterirdischen Fundaments für den Bau eines Gebäudes ein Gebäude ist, sind alle Teile des Gebäudes wie Säulen und Wände, Treppen, Balkone, Dächer usw. Gebäude, diese Strukturen werden als Ganzes betrachtet.
Diese Begriffe sind wichtig, wenn es darum geht, ob die Handlung den folgenden Tatbestand erfüllt. Was den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung betrifft, so ist das Gebäude und nicht das Bauwerk der Gegenstand der Straftat. In der Tat wird in der Verordnung ausdrücklich das Gebäude erwähnt. Im Rahmen der Definition ist es nicht möglich, Fahrzeuge wie Hütten und Zelte als Gebäude zu bezeichnen. Auch die leeren Flächen, die nicht durch eine Bautätigkeit entstehen, können nicht als Gebäude im Sinne des Tatbestands gewertet werden. Vorgefertigte Behausungen, auch wenn sie abbaubar sind, die der obigen Definition entsprechen und in gewisser Weise die Merkmale einer Einrichtung aufweisen, werden jedoch als Gebäude eingestuft. (1),(2)
Baustelle:
Baustellengebäude werden in Artikel 35 der Verordnung über die Bebauung unbeplanter Gebiete als die Gebäude definiert, die während der Fortführung der Bauarbeiten je nach Notwendigkeit und Bedarf genutzt und abgerissen werden.
Baugenehmigung (Baugenehmigungszertifikat):
Gemäß Artikel 21 des Raumordnungsgesetzes ist für den Bau aller Gebäude im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Baugenehmigung der Gemeinde oder des Gouverneursamtes erforderlich, mit Ausnahme der in diesem Gesetz genannten Ausnahmen. Im Sinne des Raumordnungsgesetzes ist eine Baugenehmigung ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die zuständige Behörde die Genehmigung für den Bau eines Gebäudes erteilt hat, für dessen Errichtung eine Genehmigung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Baugenehmigung ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bau eines Gebäudes, und ohne diese Genehmigung kann mit dem Bau des Gebäudes nicht begonnen werden. Andernfalls wird das Gebäude zu einem illegalen Gebäude. Für den Fall, dass Änderungen an den Bauwerken, für die eine Genehmigung erteilt wurde, beantragt werden und die in Artikel 29/1 des Raumordnungsgesetzes festgelegten Fristen abgelaufen sind (Die Frist für den Baubeginn beträgt zwei Jahre ab dem Datum der Genehmigung. Wird mit dem Bau nicht innerhalb dieser Frist begonnen oder wird der Bau begonnen, aber aus irgendeinem Grund nicht innerhalb von fünf Jahren zusammen mit der Frist für den Baubeginn abgeschlossen, so gilt die erteilte Genehmigung als nichtig. In diesem Fall muss eine neue Genehmigung eingeholt werden.) ist es notwendig, eine neue Baugenehmigung einzuholen. Andernfalls wird das Gebäude erneut zu einem illegalen Gebäude. Das Kassationsgericht stellte fest: “Gemäß Artikel 21 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 ist für alle Gebäude eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich, mit den in Artikel 26 desselben Gesetzes genannten Ausnahmen. Diese Frage steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und muss vom Gericht von Amts wegen geprüft werden. Ohne Genehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden”(3); “Die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 beziehen sich auf die öffentliche Ordnung, und nach diesem Gesetz ist für die Errichtung aller Arten von Bauten eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich, und die ohne Genehmigung errichteten Gebäude, die nicht mit der Genehmigung verbunden werden können, müssen abgerissen werden”(4).
Baugenehmigung und Nutzungsbescheinigung (Iskan):
Wie in Artikel 30/1 des Raumordnungsgesetzes17 festgelegt, ist die Nutzungsgenehmigung, die auch als Abrechnungsgenehmigung bezeichnet werden kann, die Erlaubnis, die von der Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hat, auf Antrag des Eigentümers nach Fertigstellung des Gebäudes, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde, für die tatsächliche Nutzung des gesamten Gebäudes oder, wenn es teilweise fertiggestellt ist, der zur Nutzung verfügbaren Teile erteilt wird.
In der Baunutzungsgenehmigung wird der Verwendungszweck des Gebäudes angegeben. Für den Zweck, für den die Genehmigung erteilt wurde, darf das Gebäude nur innerhalb des Geltungsbereichs dieser Genehmigung, d. h. für diesen Zweck, genutzt werden. Zum Beispiel: Das Gebäude, das als Wohnhaus genutzt werden darf, kann nicht als Arbeitsplatz genutzt werden.
Industrielle Tätigkeit:
Industrielle Tätigkeit ist definiert als die Arbeit, die durchgeführt wird, um Rohstoffe wie Mineralien, Bodenerzeugnisse und tierische Produkte durch den Einsatz von Maschinen, Arbeitskräften und anderen Mitteln in Produkte umzuwandeln, die den menschlichen Bedürfnissen entsprechen.
Gebiete, die innerhalb der Gemeindegrenzen liegen oder einer besonderen Zoneneinteilung unterliegen:
Es wird darauf hingewiesen, dass die ersten beiden Absätze der in Artikel 184/4 des türkischen Strafgesetzbuches enthaltenen Regelung zum Straftatbestand der Gebietsverschmutzung, nämlich der Straftatbestand des Bauens oder des Errichtens eines Gebäudes ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung und der Straftatbestand des Erlaubens eines Strom-, Wasser- oder Telefonanschlusses für Baustellen, die aufgrund von ohne Baugenehmigung begonnenen Bauten eingerichtet wurden, nur auf Gemeindegrenzen und Orte, die einer besonderen Gebietsregelung unterliegen, Anwendung finden. (5)
Die Gemeindegrenze ist die Grenze, die nach den in Artikel 5 des Gemeindegesetzes Nr. 5393 festgelegten Grundsätzen und auf der Grundlage eines Berichts und einer Skizze festgelegt wurde. Die angrenzenden Gebiete sind die Gebiete, die unter der Kontrolle und Verantwortung der Gemeinden in Bezug auf die Zonierungsgesetzgebung gemäß Artikel 5 des Zonierungsgesetzes stehen. Durch die Einbeziehung eines Gebietes in das angrenzende Gebiet fällt es unter die Kontrolle und Verantwortung der betreffenden Gemeinde, und daher ist es notwendig und obligatorisch, eine Baugenehmigung für die Gebäude zu erhalten, die innerhalb der Grenze des angrenzenden Gebiets errichtet werden sollen.
In diesem Zusammenhang ist der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverunreinigungen eine Straftat, die nur innerhalb der Gemeindegrenzen oder in Sondergebieten begangen werden kann. Mit anderen Worten: Damit der Straftatbestand der Gebietsverschmutzung gemäß Artikel 184/4 des türkischen Strafgesetzbuchs erfüllt ist, muss sich das Grundstück innerhalb der Gemeindegrenzen befinden oder einer besonderen Gebietsregelung unterliegen. Tatsächlich wurde in einer der Entscheidungen der Generalstrafkammer des Kassationsgerichtshofs entschieden: “Damit der Tatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung gemäß Artikel 184/4 des türkischen Strafgesetzbuchs erfüllt ist, muss sich das unbewegliche Vermögen innerhalb der Gemeindegrenzen befinden oder einem besonderen Gebietsregime unterliegen, und da davon ausgegangen wird, dass in dem Schreiben des Bürgermeisteramts vom 29.03.2011 angegeben ist, dass sich der Standort des strafbaren Gebäudes innerhalb der Grenzen des angrenzenden Gebiets befindet, wurde das Urteil mit unvollständiger Prüfung erstellt, ohne zu bestimmen, ob das unbewegliche Vermögen einem besonderen Gebietsregime unterliegt” (6).
Nach Absatz 4 des Artikels 184 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen können die unter den Straftatbestand fallenden Bautätigkeiten nur dann bestraft werden, wenn sie innerhalb der Gemeindegrenzen und an Orten stattfinden, die einem besonderen Zonierungsregime unterliegen.
Da die “Exklavengebiete” nicht innerhalb der Gemeindegrenzen liegen, kann derjenige, der in den Exklavengebieten illegale Gebäude errichtet, nicht der Täter sein. Auch Bauten in Dörfern, die den Charakter eines “Gebäudes” haben, fallen nicht unter den Straftatbestand.
“…Gemäß dem Schreiben der Großstadtgemeinde Samsun vom 20.09.2007 wird festgestellt, dass das Dorf Demirci, in dem die Straftat begangen wurde, nicht innerhalb der Gemeindegrenzen, sondern im angrenzenden Gebiet liegt und gemäß der Bestimmung des Artikels 184/4 des Tck: “Mit Ausnahme des dritten Absatzes werden die Bestimmungen dieses Artikels nur innerhalb der Gemeindegrenzen oder in Orten, die einem besonderen Zonenregime unterliegen, angewandt”, sollte in Anbetracht der Tatsache, dass Absatz 1 des oben genannten Artikels im angrenzenden Gebiet nicht angewandt werden kann, ein Freispruch gegen den Angeklagten ausgesprochen werden, ein schriftliches Urteil ergehen…(Kassationsgericht 4. Strafkammer 20/12/2010, 2008/12395 E., 2010/21166 K)”
Im Gesetzestext bezieht sich der Begriff “Orte, die einer besonderen Zoneneinteilung unterliegen” auf Orte, deren Zoneneinteilung durch besondere Gesetze geregelt ist, wie z.B. Organisierte Industriezonen, Küstengesetz, Gesetz zum Schutz des Kultur- und Naturerbes, Bosporusgesetz.
2.B- Was ist der geschützte Wert bei der Straftat der Verschmutzung durch Bebauung?
In Anbetracht der Tatsache, dass der Straftatbestand der Gebietsverschmutzung in dem Abschnitt über Straftaten gegen die Umwelt geregelt ist und die Straftatbestände “Verschmutzung der Umwelt” und “Verursachung von Lärm”, die in demselben Abschnitt geregelt sind, in denselben Anwendungsbereich fallen, kann man sagen, dass das Ziel des Gesetzgebers darin besteht, sicherzustellen, dass die Menschen ihr Leben in einer gesunden Umwelt fortführen können. In diesem Zusammenhang ist der Rechtswert, der durch den Straftatbestand der baulichen Umweltverschmutzung geschützt wird, der im türkischen Strafgesetzbuch unter dem Titel Verbrechen gegen die Umwelt geregelt ist, das Recht auf die Umwelt.
2.C- Die Straftat des Bauens und Errichtens eines Gebäudes entgegen der Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung
Im ersten Absatz des Artikels 184 des türkischen Strafgesetzbuches ist die Handlung, ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung zu bauen oder bauen zu lassen, als Straftatbestand geregelt.
(A) Der materielle Tatbestand des Bauens und Errichtens eines Gebäudes ohne Baugenehmigung oder entgegen einer Baugenehmigung
1) Was ist der Gegenstand des Straftatbestandes des Bauens und Errichtens eines Gebäudes entgegen der Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung?
Wie in Artikel 184/4 des türkischen Strafgesetzbuches eindeutig festgelegt, ist der Gegenstand des “Verbrechens des Bauens und des Errichtens eines Gebäudes entgegen der Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung” das “Gebäude”, das entgegen der Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung an Orten errichtet wurde, die unter die kommunalen Grenzen oder das besondere Zonenregime fallen.
Da in dem Artikel ausdrücklich von einem Gebäude die Rede ist, muss in diesem Zusammenhang zwingend das Vorhandensein eines Gebäudes erwähnt werden, für dessen Errichtung eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bei Gebäuden, die in Gebäuden und an Orten errichtet werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann der Tatbestand nicht erfüllt sein.
In diesem Sinne ist die Feststellung und das Vorhandensein eines Gebäudes, das erstens als Gebäude betrachtet werden kann und zweitens einer Baugenehmigung unterliegt, sehr wichtig für die Frage, ob der Straftatbestand erfüllt ist.
In der Entscheidung der Strafkammer des Kassationsgerichtshofs Nr. 2015/176 E. 2018/503 K. wurden die Voraussetzungen erörtert, die erfüllt sein müssen, damit der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverunreinigungen erfüllt ist und damit illegale Bauten den Charakter eines Gebäudes haben und als Gebäude angesehen werden können:
1 – Sie beeinträchtigen die tragenden Elemente des Gebäudes oder,
2 – es muss sich um eine geschlossene Fläche handeln.
Was unter dem Begriff “Gewinnung eines geschlossenen Raums” zu verstehen ist, soll anhand einiger Gerichtsentscheidungen erläutert werden.
In der Entscheidung der 4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs Nr. 2012/9298 E. 2012/6669 K. : Im Fall der Schließung des Terrassenbalkons der Wohnung mit PVC und Glas wurde entschieden, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, weil die Schließung eines bestehenden Bereichs des Gebäudes nicht als neuer Flächenerwerb qualifiziert werden kann und die Schließung des Balkons mit PVC kein “Gebäude” ist.
In der Entscheidung der 4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs Nr. 2012/12489 E. 2012/15384 K. : Es wurde entschieden, dass eine Produktion von einigen Quadratmetern, die einfach mit einer Ziegelmauer gebaut und mit Blech abgedeckt wird, damit die Arbeiter dort schlafen können, den Charakter eines “Gebäudes” hat und der Straftatbestand erfüllt ist.
Die Schließung des bestehenden Geländes oder der Bau einer meterhohen Mauer stellt keine Straftat dar, da sie nicht der Definition des Begriffs “Gebäude” entspricht, aber sehr einfache Strukturen, die unabhängig genutzt werden können und an vier Seiten und oben geschlossen sind, werden als “Gebäude” betrachtet und bestraft.
In Fällen, in denen die Bautätigkeit, die gegen den Bebauungsplan verstößt, selbst kein “Gebäude” ist, sondern auf einem genehmigten Gebäude stattfindet, wird der Straftatbestand auch dann erfüllt, wenn “die tragenden Elemente des Gebäudes beeinträchtigt werden”, auch wenn kein Raumgewinn entsteht.
In diesem Fall wird kein Gebäude errichtet, sondern die tragenden Elemente des Gebäudes, d.h. die Statik des Gebäudes wird durch die negative Auswirkung der tragenden Elemente des Gebäudes infolge der an einem bestehenden rechtmäßigen Gebäude durchgeführten Arbeiten geschwächt. Es ist anerkannt, dass auch die Schwächung eines bestehenden rechtmäßigen Gebäudes, nicht aber die Errichtung eines neuen Gebäudes, eine Straftat darstellt. Das Durchtrennen von Säulen oder der Bau eines Gebäudes mit schwächeren Säulen unter Verstoß gegen das statische Projekt, das nach Einholung aller gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen begonnen wurde, sind Beispiele für diese Situation.
Der Kassationsgerichtshof betrachtete die Errichtung eines Terrassenbodens” im Rahmen des Gebäudes (7) und betrachtete auch das Vornehmen von Änderungen innerhalb des bestehenden Gebäudes durch Abtrennung von Gebäudeteilen ohne Überlauf” als Änderungen, die nicht als Gebäude zu qualifizieren sind. (8) Auch hier befand unser Oberster Gerichtshof das Versäumnis, das Wasserbecken” als Gebäude zu qualifizieren, für rechtswidrig, indem er entschied, dass er den Angeklagten nicht wegen des Vergehens der Verschmutzung des Gebiets durch den Bau eines Gebäudes ohne Genehmigung verurteilte, sondern ihn mit der rechtswidrigen Begründung freisprach, dass das Gebäude auf der Ebene des Wasserbeckens kein Gebäude sei” (9)
Wie man sieht, ist es für das Vorliegen einer Straftat bzw. für die Feststellung, ob eine Straftat vorliegt oder nicht, sehr wichtig zu bestimmen, unter welchen der Begriffe Bauwerk oder Gebäude die durchgeführte Produktion oder Handlung fällt.
Für die Anwendung von Artikel 184/1 StGB muss es sich nicht um ein Gebäude handeln, das für das menschliche Leben bestimmt ist. Auch ein für Tiere errichteter Unterstand fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 184/1 StGB, sofern er einer Genehmigung unterliegt. Denn in Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes ist eindeutig festgelegt, dass auch für Tiere errichtete Orte unter den Begriff des Gebäudes fallen.
Die Anerkennung eines Ortes als Gebäude hängt nicht von der Bedingung ab, dass er tatsächlich genutzt wird. Im Sinne von Artikel 184/1 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Ort, der Gegenstand der Straftat ist, tatsächlich genutzt wird oder nicht, sondern darauf, ob er ohne Genehmigung/unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet wurde. Auch wenn das Gebäude nicht tatsächlich genutzt wird, nachdem es ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet wurde, ist der Tatbestand der Gebietsverunreinigung erfüllt.
Um von Artikel 184/1 des BauGB sprechen zu können, muss ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung errichtet werden. Artikel 184/1 AEUV tritt daher nicht ein, wenn das Gebäude, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde, unter Verstoß gegen die Nutzungsgenehmigung genutzt wird. Ein Beispiel: A hat sich bei der zuständigen Behörde beworben und mitgeteilt, dass er ein Haus bauen möchte, und das von ihm eingereichte Projekt wurde angenommen. Wenn A das Gebäude in voller Übereinstimmung mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Projekt baut, das Gebäude aber nicht als Haus, sondern beispielsweise als Anwaltskanzlei nutzt, wird Artikel 184/1 des Bauvertrags nicht erwähnt. Dies liegt daran, dass kein Verstoß gegen die Baugenehmigung vorliegt.
2) Wer begeht den Straftatbestand des Bauens und Errichtens eines Gebäudes ohne Baugenehmigung?
Der erste Absatz des Artikels legt fest, dass derjenige bestraft wird, der ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung errichtet oder errichten lässt. Wie in der Begründung des Artikels ausgeführt wird, werden nicht nur der Bauunternehmer, der Subunternehmer, der Meister, der Geselle und die Arbeiter, die das Gebäude errichten, als “Bauherr” zur Verantwortung gezogen, sondern auch der Eigentümer des Gebäudes kann als “Bauherr” zur Verantwortung gezogen werden.
3) Wer ist das Opfer der Straftat, ein Gebäude unter Verstoß gegen die Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung zu errichten oder errichten zu lassen?
Der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung ist im türkischen Strafgesetzbuch im Abschnitt Verbrechen gegen die Gesellschaft enthalten. Das Opfer dieser Straftat sind alle Mitglieder der Gesellschaft, die das Recht haben, in einer gesunden und geordneten Umwelt zu leben. Wenn man bedenkt, dass das Opfer einer Straftat nur reale Personen sein können, ist es möglich, dass, wenn man die Viktimisierung der Gemeinden bewerten muss, diese Institutionen nur als durch die Straftat geschädigt bezeichnet werden können, da juristische Personen keine Opfer von Straftaten sein können. Da die Gemeinden als zuständige Behörde für die Flächennutzungsplanung Rechte und Pflichten haben, wie z. B. die Beantragung von Flächennutzungsplänen, die Erteilung oder Aufhebung von Flächennutzungsgenehmigungen und die Überwachung, wird in der Praxis davon ausgegangen, dass die Gemeinden durch die Straftat geschädigt werden, so dass sie in solchen Fällen als Beteiligte anerkannt werden.
4) Was ist der Straftatbestand des Bauens und des Errichtens eines Gebäudes entgegen der Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung?
Bei dem Straftatbestand des Bauens ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung besteht der materielle Tatbestand in den Handlungen des Bauens oder des Bauenslassens.
Der Kassationsgerichtshof legt den Begriff “Bau” so aus, dass er auch Bautätigkeiten umfasst, und verlangt nicht, dass der Bau des Gebäudes abgeschlossen sein muss, damit der Straftatbestand erfüllt ist. In diesem Sinne gilt nach der Praxis des Obersten Gerichtshofs jede Bautätigkeit, die darauf abzielt, ein Gebäude nach Inkrafttreten des Gesetzes zu errichten oder errichten zu lassen, als vollendete Straftat, auch wenn der Bau des Gebäudes nicht abgeschlossen ist.
Andererseits stellt der Kassationsgerichtshof in vielen seiner Entscheidungen fest, dass zu prüfen ist, ob es sich bei der Bautätigkeit um ein Bauwerk handelt und ob sie genehmigungspflichtig ist, und dass eine Entscheidung entsprechend dieser Feststellung zu treffen ist. “Aus dem Bericht vom 04.01.2006 geht hervor, dass der Beklagte das Dach seines nicht genehmigten Gebäudes unter Verwendung von Stahlkonstruktionsmaterial errichtet und mit einer Aluminiumabdeckung versehen hat. Wenn man den Bericht vom 04.01.2006 zugrunde legt, ist es notwendig, den rechtlichen Status des Angeklagten zu bestimmen, indem man die Beamten, die den Bericht ausgestellt haben, anhört und ein Sachverständigengutachten darüber einholt, ob es sich bei diesen Produktionen um eine Renovierung und Reparatur eines bestehenden Gebäudes handelt oder ob es sich um eine wesentliche Bautätigkeit für den Bau oder die Fertigstellung eines Gebäudes handelt und ob die Ausführung dieser Arbeiten genehmigungspflichtig ist.”(10) In einer anderen Präzedenzentscheidung wurde festgestellt, dass “die Fertigstellung des Gebäudes für die Vollendung des Verbrechens nicht notwendig ist und dass das Verbrechen auch die Merkmale eines Verbrechens aufweist.”(11)
(B) Was ist das moralische Element des Straftatbestands des Bauens und Errichtens eines Gebäudes entgegen der Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung?
Der Straftatbestand der Verursachung einer Gebietsverunreinigung ist ein Verbrechen, das vorsätzlich begangen werden kann. Der Täter muss bei der Ausführung seiner Tat die wesentlichen Tatbestandsmerkmale kennen und vorsätzlich handeln. In diesem Zusammenhang muss der Täter im Rahmen des materiellen Tatbestands wissen, dass das Gebiet, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich von Artikel 184 StGB fällt und dass die Genehmigung nicht eingeholt wurde oder dass die Maßnahme entgegen der Genehmigung durchgeführt wird. Es ist nicht möglich, die Straftat durch Fahrlässigkeit zu begehen. Es sollte jedoch akzeptiert werden, dass sie mit wahrscheinlichem Vorsatz begangen werden kann.
2.D. Die Straftat der Genehmigung des Anschlusses von Elektrizität, Wasser oder Telefon an die Baustellen, die durch die ohne Baugenehmigung begonnenen Bauarbeiten entstanden sind:
(A.) Was sind die wesentlichen Elemente?
In Artikel 184/2 des TPC wird es als Straftatbestand definiert, den Anschluss von Strom, Wasser oder Telefon an Baustellen zuzulassen, die aufgrund von ohne Baugenehmigung begonnenen Bauarbeiten eingerichtet wurden. Da es nicht in der Möglichkeit und Pflicht eines jeden liegt, dafür zu sorgen, dass der im Text des Artikels aufgeführte Strom-, Wasser- oder Telefonanschluss hergestellt wird, können diese Anschlüsse nur hergestellt werden, wenn die erforderliche Genehmigung von Personen erteilt wird, die über bestimmte Titel verfügen und dazu befugt sind, hat die in diesem Absatz geregelte Straftat die Merkmale eines spezifischen Verbrechens.
Damit die Straftat nach Artikel 184/2 StGB begangen werden kann, muss der Ort, an dem der Strom-, Wasser- oder Telefonanschluss hergestellt wird, eine Baustelle sein. Der Anschluss von Strom, Wasser oder Telefon an Gebäude, die keine Baustellen sind, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 184/2 StGB. Da in der Bestimmung nur Elektrizität, Wasser und Telefon erwähnt werden, können andere Handlungen wie Erdgas, Straßenbau, Bau von Infrastrukturen usw. nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 184/2 StGB aufgenommen werden.
Wie bereits erwähnt, sind die Täter der in Artikel 184/2 StGB geregelten Straftat die Personen, die für die Kontroll-, Unterschrifts- und Genehmigungsphase des Anschlusses verantwortlich sind. Daher fallen die Handlungen der Personen, die den Anschluss tatsächlich herstellen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 184/2 FMG.
In Artikel 184/2 StGB wird im Gegensatz zu Artikel 184/1 nur der nicht genehmigte Bau erwähnt. Selbst wenn das Gebäude unter Verstoß gegen die Baugenehmigung errichtet wurde, stellt daher das Zulassen eines Strom-, Wasser- oder Telefonanschlusses auf der Baustelle des unter Verstoß gegen die Genehmigung errichteten Gebäudes keine Straftat dar.
(B) Was ist das moralische Element?
Die Straftat kann vorsätzlich begangen werden. Die Straftat wird begangen, wenn der Täter wissentlich und willentlich den Anschluss von Strom, Wasser oder Telefon an die Baustelle zulässt, die aufgrund eines Bauvorhabens eingerichtet wurde, von dem er weiß, dass es sich innerhalb der Gemeindegrenzen oder an einem Ort befindet, der einer besonderen Zoneneinteilung unterliegt, und dass er weiß, dass es ohne Baugenehmigung begonnen wurde.
2.E. Der Straftatbestand der Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in Gebäuden, für die keine Baugenehmigung vorliegt:
(A.) Was sind die wesentlichen Elemente?
Im dritten Absatz des Artikels wird definiert, dass es eine Straftat ist, die Ausübung einer industriellen Tätigkeit in Gebäuden zuzulassen, für die keine Baugenehmigung von der zuständigen Behörde eingeholt wurde, und es wird geregelt, dass die zuständige Person, die die Ausübung einer solchen Tätigkeit zulässt, verantwortlich ist. Folglich handelt es sich bei der in diesem Absatz geregelten Straftat auch um eine spezifische Straftat.
Mit dem in Artikel 184/3 TPC geregelten Delikt ist es verboten, die Ausübung einer industriellen Tätigkeit in Gebäuden zuzulassen, für die keine Nutzungsbescheinigung erteilt wurde. Damit die Straftatbestände des ersten und zweiten Absatzes erfüllt sind, wird die Bedingung des vierten Absatzes, dass die Handlung innerhalb der Gemeindegrenzen oder an Orten, die einer besonderen Zoneneinteilung unterliegen, durchgeführt wird, bei dem im dritten Absatz geregelten Straftatbestand nicht verlangt.
Ausnahmslos wird das Zulassen industrieller Tätigkeiten in Gebäuden ohne Baunutzungsgenehmigung als Straftatbestand geregelt.
Damit eine Person die Straftat begehen kann, muss sie die Befugnis und die Pflicht haben, die von ihr genehmigte gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Eine Person, die nicht befugt ist, eine gewerbliche Tätigkeit zu genehmigen, kann nicht Täter einer Straftat sein.
Die in Artikel 184/3 des Strafgesetzbuches geregelte Straftat besteht darin, dass der Unternehmer eine gewerbliche Tätigkeit in einem Gebäude ausübt, für das er keine Nutzungsgenehmigung hat.
Der Täter ist der Beamte, der zur Erteilung dieser Erlaubnis befugt ist, denn der Beamte, der die Genehmigung für die Eröffnung und den Betrieb einer Arbeitsstätte erteilt, bestimmt, ob die betreffende Arbeitsstätte über eine Nutzungsgenehmigung verfügt oder nicht.
(B) Was ist das moralische Element?
Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss wissentlich und willentlich zulassen, dass gewerbliche Tätigkeiten in einem Gebäude ausgeübt werden, von dem er weiß, dass es keine Baugenehmigung hat.
3) Gibt es eine wirksame Reue bei der Straftat der Gebietsverschmutzung? Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss der Täter rechnen, der wirksame Reue zeigt?
Die wirksame Reue ist ein strafrechtliches Institut, das dafür sorgt, dass die Person nicht bestraft oder die Strafe gemildert wird, wenn sie die durch die rechtswidrige Handlung verursachten Nachteile und die Rechtswidrigkeit beseitigt.
Im 4. Absatz von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches, der den Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung regelt, wird die tatsächliche Reue als persönlicher Grund zur Strafmilderung geregelt.
Die Regelung bezieht sich nur auf die im ersten Absatz des Artikels geregelte Straftat. Dort heißt es: “Wenn die Person das Gebäude, das ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung gebaut oder errichtet wurde, in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung errichtet, wird das öffentliche Verfahren nicht gemäß den Bestimmungen der Absätze eins und zwei eingeleitet, das eingeleitete öffentliche Verfahren wird eingestellt und die verurteilte Strafe wird mit allen ihren Folgen aufgehoben.” Im Gegensatz zu anderen ähnlichen Bestimmungen hat die Bestimmung über die wirksame Reue Konsequenzen nach der Verurteilung.
Damit der Täter in den Genuss der effektiven Reue kommt, muss er das Gebäude, das Gegenstand der Straftat war, in Einklang mit der Genehmigung oder dem Flächennutzungsplan bringen.
Unser oberstes Gericht hat zu Recht festgestellt, dass bei der Straftat der Gebietsverschmutzung keine Schädigung der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 231 der Strafprozessordnung vorliegt, so dass die Entscheidungen, die versuchen, die Bestimmung über die wirksame Reue und den Aufschub der Urteilsverkündung zusammen anzuwenden, gegen das Gesetz verstoßen. (12)
Artikel 184/5 des türkischen Strafgesetzbuches: “Im Sinne des ersten und zweiten Absatzes kann eine öffentliche Klage nicht erhoben werden, die bereits erhobene Klage wird fallen gelassen, und die verurteilte Strafe wird mit all ihren Folgen beseitigt, indem die Gebäude ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung errichtet werden.”
Dementsprechend wird, wenn der Verstoß gegen den Flächennutzungsplan während der Ermittlungsphase beseitigt wird, eine Entscheidung “keine Strafverfolgung” getroffen, und wenn er während der Strafverfolgungsphase beseitigt wird, wird eine Entscheidung “Entlassung” getroffen.
Wenn eine Person, die zu einer Strafe wegen Verursachung von Umweltverschmutzung verurteilt wurde, den Verstoß gegen die Zoneneinteilung beseitigt, auch wenn das Urteil gegen die Person rechtskräftig ist und die Strafe ganz oder teilweise vollstreckt wird, wird die gegen sie verhängte Strafe mit all ihren Folgen aufgehoben und ihr Strafregister in Bezug auf diese Straftat bereinigt.
Da es widersprüchliche Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs zu der Frage gibt, ob der Täter, der eine Umweltverschmutzung verursacht hat, zu einem “Aufschub der Urteilsverkündung” verurteilt werden kann oder nicht, hat diese Frage eine Kontroverse ausgelöst. In den Entscheidungen, in denen entschieden wird, dass der Aufschub der Urteilsverkündung bei dieser Straftat nicht beschlossen werden kann, werden die Bestimmungen des TCK 184/5 über die wirksame Reue als Rechtfertigung angeführt.
In vielen Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs wurde entschieden, dass die Entscheidung über den Aufschub der Urteilsverkündung bei der Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung getroffen werden kann. Es werden jedoch auch weiterhin gegenteilige Entscheidungen erlassen.
“Die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen über die effektive Reue in Artikel 184/5 des türkischen Strafgesetzbuches und die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen über den Aufschub der Urteilsverkündung, die in Artikel 231 des Strafgesetzbuches geregelt sind, sollten unabhängig voneinander betrachtet und bewertet werden. Das eine kann nicht als Vorbedingung für das andere angesehen werden und stellt auch kein Hindernis für dessen Anwendung dar” (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer, 7.10.2009, 2009/19787, 2009/15763) Ähnlich (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer, 21.02.2012, 2011/14279 E., 2012/6701 K)
In einer anderen Entscheidung des Kassationsgerichtshofs im Falle einer tatsächlichen Reue nach Erlass und Abschluss der HAGB-Entscheidung, d.h. im Falle der Beseitigung des Verstoßes gegen die Zoneneinteilung, des Abschlusses der HAGB-Entscheidung und des Wegfalls der fünfjährigen Überwachungsfrist und der Einstellung des Verfahrens (4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs 2009/17546 Haupt- und 2009/17330 Entscheidung)
Artikel 231 der Strafprozessordnung sieht als Voraussetzung für die Entscheidung, die Urteilsverkündung aufzuschieben, die Wiedergutmachung des der Öffentlichkeit entstandenen Schadens vor. Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass bei der Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung “die Bedingung der Beseitigung des Schadens für diese Straftat nicht von Bedeutung ist, da zum Nachteil der Gesellschaft und nicht der Öffentlichkeit gehandelt wird” (4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs vom 02.02.2010, 2008/28222 E. und 2010/1218 K.) Bei dieser Straftat wird die Bedingung der Beseitigung des Schadens für die Entscheidung des HAGB nicht verlangt.
Die Beseitigung von Gebietsverstößen wird im Rahmen der effektiven Reue berücksichtigt. Es wird sogar anerkannt, dass der Täter, wenn das Gebäude von der Gemeinde abgerissen wird, in den Genuss einer wirksamen Reue kommen kann, wenn er die Abrisskosten der Gemeinde übernimmt. (Kassationsgerichtshof 4 Strafkammer 04.11.2014 2013/21621 E. 2014/31660K.) (Kassationsgerichtshof 4 Strafkammer 4.11.2014, 2013/21668 E. 2014/31659K.) (Kassationsgerichtshof 4 Strafkammer 4.11.2014 2013/21664 E. 2014/31658 K.) (Kassationsgerichtshof 4 Strafkammer 10.11.2014 2014/5197 E. 2014/32937 K.)
In der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, in der der Vorteil der effektiven Reue im Falle der Zahlung von Abrisskosten erörtert wird, wird entschieden, dass der Täter nicht in den Genuss der Bestimmungen über die effektive Reue kommen sollte, mit der Begründung, dass in Fällen, in denen die Verwaltung die Abrisskosten im Wege der Zwangsvollstreckung eintreibt, der Täter verpflichtet ist, den Preis zu zahlen, und nicht angenommen werden kann, dass die erzwungene Zahlung die Bedingung der “Reue” bei der effektiven Reue erfüllt. (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2014/37436E. 2014/35867 K.)
Wenn entschieden wird, das Strafverfahren nach den Bestimmungen über die effektive Reue infolge des Abrisses und der Wiederherstellung oder der Genehmigung des illegalen Gebäudes, das Gegenstand der Straftat ist, einzustellen, wird der Angeklagte nicht zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt. Wird der Angeklagte jedoch wegen der Straftat verurteilt, werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (Kassationsgerichtshof Strafrecht Generalversammlung 2011/4-415 E. 2012/92 K. ).
Der Abriss kann durch die Verwaltung selbst oder durch den Eigentümer des Gebäudes entgegen der Genehmigung durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die tatsächliche Reue werden, wenn der Abriss von der Verwaltung durchgeführt wurde, zwei wichtige Kriterien im Einklang mit den Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs gesucht: “Wenn der Abriss von der Verwaltung durchgeführt wurde, sollten die Bestimmungen über die tatsächliche Reue angewendet werden, indem untersucht wird, ob der Täter dem Abriss widersprochen hat und ob die Abrisskosten entsprechend dem Willen des Täters übernommen wurden.”
4) Welche Arten von Renovierungen und Reparaturen sind nicht genehmigungspflichtig? Wird bei jeder Renovierung und Reparatur eine Straftat begangen?
In der Lehre wird argumentiert, dass der nachträgliche, nicht bewilligungspflichtige Umbau des in Übereinstimmung mit der Bewilligung errichteten Gebäudes nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 184/1 StGB fällt. Wir sind der Meinung, dass in solchen Fällen der Straftatbestand im Rahmen verschiedener Möglichkeiten unter Berücksichtigung der nachträglichen Veränderung des Gebäudes zu bestimmen ist.
Wie lässt sich andererseits feststellen, dass jedes Bauwerk in den Bereich der einfachen Instandsetzung und Änderung fällt, dass einfache Instandsetzung und Änderung keiner Genehmigung bedürfen und dass einfache Instandsetzung und Änderung sowie Reparaturen keinen Straftatbestand erfüllen?
In Ziffer 4/y der Plangebietsverordnung ist aufgeführt, welche Änderungen unter die einfache Instandsetzung und Änderung fallen. Demnach sind
Ausbesserungen von Fugen, Innen- und Außenputz, Anstrichen, Tünche, Dachrinnen, Tischlerarbeiten, Boden- und Deckenbelägen, Elektro- und Sanitärinstallationen, die das Trägersystem, die Außenfassade des selbständigen Teils, die Lage und Anzahl der Nassräume nicht verändern, fallen nicht in den Bereich der wesentlichen Erneuerung von Gebäuden,
Alle Arten von Reparatur- und Renovierungsarbeiten wie Gartenmauern, Wandverkleidungen, Schornsteine, Dachrinnen, Dachreparaturen und Verlegung von Ziegeln
Sie werden zu den einfachen Reparaturen und Änderungen gezählt.
In Absatz 1 von Artikel 59 der Verordnung;
Einfache Reparaturen und Änderungen,
Bei der Errichtung von Faltglasapplikationen, Brüstungen, Pergolen, Laubengängen, Pavillons/Pergolen und dergleichen auf Balkonen,
Reparatur von Trennwänden, Gartenmauern, Wandverkleidungen, Schornsteinen, Traufen, Dächern und ähnlichen Elementen sowie Austausch von Fenstern
Es ist geregelt, dass diese Arbeiten nicht genehmigungspflichtig sind.
Da gemäß Artikel 21/3 des Raumordnungsgesetzes “Fugen, Innen- und Außenputz, Anstriche, Tünche, Dachrinnen, Wasserläufe, Tischlerarbeiten, Boden- und Deckenverkleidungen, Reparaturen von Elektro- und Klempnerarbeiten, Dachreparaturen und die Verlegung von Ziegeln sowie andere Änderungen und Reparaturen, die nicht das Trägerelement betreffen, das in den von den Gemeinden gemäß den Merkmalen der Nachbarschaft aufzustellenden Raumordnungsvorschriften festzulegen ist, nicht genehmigungspflichtig sind”, liegt keine Straftat vor, wenn die vorgenommene Änderung innerhalb dieses Rahmens bleibt.
Der Kassationsgerichtshof hebt diesen Punkt in seinen Entscheidungen übrigens auch hervor. “Im Falle der Abdeckung des Daches des genehmigten Gebäudes mit Stahlkonstruktionsmaterial wird angenommen, dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist, da es sich bei dem Gebäude nicht um ein Gebäude handelt und die im Gebäude verwendeten leichten Materialien die tragenden Elemente nicht beeinträchtigen” (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2010/4436 E. 2010/3966 K.)
“…In Anbetracht der Tatsache, dass die Handlung des Angeklagten, der den Balkon des Gebäudes mit Aluminiumträgern und Glas verschlossen hat, nicht den Straftatbestand der Verursachung einer Gebietsverschmutzung durch den Bau eines Gebäudes ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung erfüllt, ist sein Freispruch zu beschließen…” (Entscheidung der 4. Strafkammer des Kassationshofs vom 01.06.2011 mit der Nummer E. 2009/3046 K. 2011/7468);
“… Da aus dem Umfang des Gutachtens hervorgeht, dass der Beklagte das Dach seines Gebäudes ohne Genehmigung errichtet hat, indem er Stahlkonstruktionsmaterial verwendet und die Oberseite mit einer Aluminiumabdeckung versehen hat, ist es notwendig, die Rechtsstellung des Beklagten nach dem Ergebnis der Anhörung der Beamten, die das Gutachten erstellt haben, zu bestimmen und ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob diese Produktionen den Charakter von Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem bestehenden Gebäude haben oder ob es sich um eine wesentliche Bautätigkeit für den Bau oder die Fertigstellung eines Gebäudes handelt und ob die Ausführung dieser Arbeiten genehmigungspflichtig ist…” (Entscheidung des Kassationshofs 4. CD-Entscheidung vom 13.12.2010 mit der Nummer E. 2008/19284 K. 2010/20575).
In Anbetracht der oben genannten Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung und der vorangegangenen höchstrichterlichen Entscheidung und als Ergebnis der vor Ort mit dem Gericht und dem Sachverständigenausschuss zu treffenden Feststellungen, wenn sich herausstellt, dass die der Straftat unterliegenden Handlungen den Charakter einer einfachen Renovierung haben, muss ein Freispruch mit der Begründung ausgesprochen werden, dass der Straftatbestand der Verursachung einer Gebietsverschmutzung nicht gegeben ist.
Der Kassationsgerichtshof hebt diesen Punkt in seinen Entscheidungen ebenfalls hervor;
Für den Fall, dass die nachträgliche Änderung außerhalb der in Artikel 21/3 des Raumordnungsgesetzes festgelegten Grenzen liegt, ist zu prüfen, ob die besagten Änderungen als Gebäude im Sinne von Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes eingestuft werden können. Der Kassationsgerichtshof stellte fest: “…Angesichts der Erklärung im Gebäudeferienbericht, dass die Gemeinschaftsräume im zweiten Untergeschoss in ein Geschäft umgewandelt wurden, ist zu prüfen, ob diese Änderungen das Tragsystem des Gebäudes beeinträchtigen, ob diese Änderungen das Tragsystem des Gebäudes beeinträchtigen und ob es sich um einen Bereich handelt, der der Definition des Gebäudes in Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 entspricht. Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 entspricht, ob es sich um eine Vergrößerung der Fläche gemäß der Definition des Gebäudes handelt, ob es sich um eine Veränderung innerhalb des Gebäudes handelt, die dem Projekt widerspricht und die eine Geldstrafe erfordert, und ohne zu berücksichtigen, dass die Rechtsstellung des Angeklagten nach dem Ergebnis bestimmt werden sollte, die Entscheidung der Verurteilung mit unvollständiger Anklage und unzureichender Begründung…”, (Kassationsgerichtshof 4. CD-Entscheidung vom 09.09.2014 mit der Nummer E. 2013/20778 K. 2014/24683); “…Es ist zu berücksichtigen, dass die Handlung des Angeklagten in Form des Einbezugs des Balkons des bestehenden genehmigten Gebäudes in den Raum durch die Schließung von 10 Quadratmetern und die Schaffung eines zusätzlichen geschlossenen Bereichs, da sie dem Wohnsitz keinen anderen als den in der Genehmigung angegebenen neuen Bereich verleiht und kein Gebäude ist, den Tatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung nicht erfüllt und Gegenstand einer Verwaltungssanktion sein kann…” (Kassationsgerichtshof 4. CD-Urteil vom 18.06.2013 mit der Nummer E 2012/24491. K. 2013/19279).
Handelt es sich bei den am Gebäude vorgenommenen Änderungen nicht um ein Gebäude im Sinne von Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes, so ist nur die in Artikel 42 des Raumordnungsgesetzes vorgesehene Sanktion zu verhängen, da gegen Artikel 21/2 des Raumordnungsgesetzes verstoßen wurde.28 Handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen jedoch um ein Gebäude im Sinne von Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes, so ist der Täter für den Straftatbestand der Verursachung einer Raumordnungsstörung verantwortlich zu machen, da die Handlung des Bauens unter Verstoß gegen die Genehmigung auch gemäß Artikel 184/1 des TPC bestraft wird.
Nach dem Raumordnungsgesetz und der Raumordnungsverordnung ist für die Verglasung von zurückgesetzten Balkonen keine Baugenehmigung erforderlich, und die Art der Arbeiten macht eine solche auch nicht zwingend erforderlich. Nach Ansicht des Staatsrats “wird durch die Schließung des zurückgesetzten Balkons keine neue und zusätzliche Fläche außer der Geschossfläche gewonnen, es liegt keine Verletzung des Rücksprungs vor, die Änderung beeinträchtigt nicht die tragenden Elemente und die Änderung des Aussehens der Fassade ist nicht genehmigungspflichtig, so dass die Transaktion hinsichtlich des Abbruchs der besagten Änderung und der Verhängung einer Geldstrafe nicht gesetzeskonform ist” (6. Kammer des Staatsrats, 18.2.2005, 4166/977). Daraus folgt, dass die Schließung von Balkonen mit eingebauter Verglasung nicht den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung erfüllt.
5-) Liegt ein Versuch vor, den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung zu erfüllen?
Es ist umstritten, ob die Bestimmungen über den Versuch auf den Tatbestand des Artikels 184/1 StGB anwendbar sind. Nach der in der Lehre vorherrschenden Meinung ist es nicht möglich, die Straftat nach Artikel 184/1 StGB zu versuchen. Die zweite Ansicht, die in der Minderheit ist, argumentiert, dass es keine Vorschrift gibt, die die Anwendung der Bestimmungen über den Versuch in Artikel 184/1 StGB verhindert, und dass die Bestimmungen über den Versuch daher auf diese Straftat angewendet werden können.
Der Kassationsgerichtshof hingegen nimmt an, dass die Straftat im Sinne des Artikels 184/1 StGB mit dem Beginn der Bauarbeiten vollendet ist.
6 – Sind die Bestimmungen über die Beteiligung bei der Straftat der Gebietsverschmutzung anwendbar?
Gibt es mehr als eine Person, die das Gebäude im Sinne von Artikel 184/1 StGB errichtet hat, so ist davon auszugehen, dass diese Personen die Straftat in Beteiligung begehen. Da jedoch die Handlungen der Person, die das Gebäude errichtet hat, und der Person, die es errichten ließ, im Gesetz unabhängig voneinander geregelt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Person, die das Gebäude errichtet hat, und die Person, die es errichten ließ, in Mittäterschaft handeln. Personen, die den Bau des Gebäudes wirtschaftlich unterstützen, können als Gehilfen zur Verantwortung gezogen werden. Auch hier gilt gemäß Artikel 184/1 StGB die Person, die den Bauherrn anstiftet, als an der Straftat beteiligt.
Da Artikel 184/1 StGB die Errichtung/Bau eines Gebäudes ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung unter Strafe stellt, werden die Personen, die als Mieter in diesem ohne Genehmigung/unter Verstoß gegen die Genehmigung errichteten Gebäude wohnen, nicht für die Straftat der Verschmutzung des Gebiets verantwortlich gemacht werden.
Eine weitere Person, deren Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Artikel 184/1 des BauGB zu bestimmen ist, ist die Person, die ein Grundstück gegen eine Wohnung verkauft. Bei einem Bauvertrag gegen Grundstücksanteil kann der Grundstückseigentümer nicht unter allen Umständen und Bedingungen als “Bauherr” angesehen werden. In den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer dem Auftragnehmer für den Bau ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung keine Aufträge und Anweisungen erteilt, ihn nicht unterstützt, nicht wissentlich und willentlich ein Auge zudrückt, kurz gesagt, nicht vorsätzlich handelt, wird er nicht als Auftragnehmer angesehen und Artikel 184/1 wird nicht auf ihn angewendet. Artikel 184/1 wird nicht angewandt. Wenn der Grundstückseigentümer, obwohl er weiß, dass auf seinem Grundstück ein Gebäude ohne Genehmigung/unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet wird, dieses Grundstück der Person überlässt, die das Gebäude errichtet, und ihm im Gegenzug die Wohnung(en) überlässt, oder wenn er den Bau des Gebäudes duldet oder verlangt, sollte er gemäß Artikel 184/1 des Vertrags über die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung zur Verantwortung gezogen werden, da er das Gebäude errichtet hat. Tatsächlich hat der Kassationsgerichtshof in seiner vorangegangenen Entscheidung den Freispruch des Grundstückseigentümers für rechtswidrig erklärt und beschlossen, ihn zu bestrafen, “…Angesichts des Bestehens eines Bauvertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bauunternehmer und der Tatsache, dass es heißt, dass bei der Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung derjenige bestraft wird, der ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung “baut” oder “bauen lässt”, ist es rechtswidrig, den beklagten Grundstückseigentümer durch einen Fehler bei der Bewertung der Beweise freizusprechen…” (Entscheidung der 4. CD des Kassationsgerichts vom 19.09.2012 mit der Nummer E. 2012/1537 K. 2012/18064).
7-) Finden die Kumulierungsvorschriften auf den Tatbestand der Gebietsverschmutzung Anwendung?
Die Tatsache, dass das ohne Genehmigung / unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtete Gebäude mehr als ein Stockwerk oder mehr als einen Abschnitt hat, obwohl es sich um ein einziges Stockwerk handelt, bedeutet nicht, dass es sich auch um mehr als eine Straftat handelt. In Fällen, in denen ein zeitlicher und örtlicher Unterschied besteht, können jedoch die Bestimmungen über den Kettentatbestand angewendet werden, wenn auch andere Voraussetzungen vorliegen.
Für den Fall, dass die Handlung zusammen mit dem Straftatbestand der “Gebietsverschmutzung” einen anderen Straftatbestand erfüllt, der eine schwerere Strafe vorsieht; im Falle des Baus eines Gebäudes ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung in Gebieten, die besonderen Gesetzen wie dem Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern und dem Bosporus-Gesetz Nr. 2960 unterliegen, liegt sowohl der Straftatbestand der Gebietsverschmutzung als auch der Straftatbestand des Widerstands gegen das betreffende Sondergesetz vor. In einem solchen Fall wird gemäß Artikel 44 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern (TPC) “Eine Person, die durch eine von ihr begangene Handlung mehrere verschiedene Straftaten verursacht, wird für diejenige Straftat bestraft, die die schwerste von ihnen erfordert”, die Strafe in der Bestimmung des Sondergesetzes, die die schwerere Strafe enthält, gemäß den Bestimmungen der intellektuellen Kumulierung verhängt.
Der Kassationsgerichtshof hingegen hat, ohne in dieser Hinsicht eine Unterscheidung zu treffen, entschieden, dass der Täter auch für das Vergehen des Siegelbruchs zu bestrafen ist, wenn der Bau nach der Versiegelung des Gebäudes fortgesetzt wird. “…Nachdem der nicht genehmigte Bau des Angeklagten mit dem Bericht vom 30.03.2010 versiegelt und gestoppt wurde, wurde festgestellt, dass der Bau trotz der Versiegelung in der Kontrolle vom 11.05.2010 fortgesetzt wurde und auch der Bericht vom 30.03.2010 gemäß Artikel 32 des Planfeststellungsgesetzes aufgehoben wurde. Da der Angeklagte nicht auf der Baustelle anwesend war, wurde die Entscheidung, den Angeklagten von der Straftat des Siegelbruchs freizusprechen, gemäß Artikel 32 des Planfeststellungsgesetzes mit rechtswidriger und unzureichender Begründung getroffen…” (Entscheidung der 4. CD des Kassationsgerichtshofs vom 13.11.2014 mit der Nummer E. 2013/42206 K. 2014/32856).
Die vorgenannten Aussagen zum Tatbestand des Siegelbruchs gelten jedoch nicht für die Verfahren, die durchgeführt wurden, um das Gebäude in Übereinstimmung mit der Genehmigung zu bringen. Gemäß Artikel 42/9 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 gilt: “Die mit schriftlicher Genehmigung der Verwaltung durchgeführten Arbeiten und Vorgänge, die dazu dienen, das Gebäude mit diesem Gesetz, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, Plänen, Genehmigungen, Studien und der Genehmigung beigefügten Projekten in Einklang zu bringen, erfüllen nicht den Tatbestand des Siegelbruchs”.
So kann beispielsweise gesagt werden, dass eine Person, die jedes Jahr auf Beschluss der Verwaltung ein Stockwerk eines Gebäudes entfernt, gegen Artikel 184/1 des Bauvertrags verstößt. Auch in der Lehre heißt es, dass die Bestimmungen des Kettendelikts angewandt werden, wenn der Bau eines Gebäudes ohne Genehmigung von den zuständigen Beamten festgestellt und das Gebäude versiegelt wird und der Bau fortgesetzt wird, aber wenn der Bau fortgesetzt wird, nachdem nach der ersten Feststellung ein Verfahren gegen den Täter eingeleitet wurde, mehr als eine Straftat vorliegt, d. h. die Bestimmungen der echten Kumulierung angewandt werden.
Da es für diese Straftat keine spezielle Kumulierungsvorschrift gibt, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Wird der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverunreinigungen mehr als einmal mit demselben Tatentschluss begangen, kommen die Bestimmungen des Kettendelikts zur Anwendung, und der Täter wird nicht für jede Straftat gesondert bestraft, sondern die Strafe wird gegenüber einer einzelnen Straftat erhöht.
Wird der Bau fortgesetzt, nachdem das illegale Gebäude von der zuständigen Behörde entdeckt und versiegelt wurde, gelten die Bestimmungen für Kettendelikte, und das Strafmaß wird für eine einzelne Straftat erhöht. Wird jedoch die Ausstellung der Anklageschrift als rechtliche Unterbrechung betrachtet und wird festgestellt, dass die Bauarbeiten nach dem Datum der Anklageschrift fortgesetzt werden, stellen die Bautätigkeiten nach der Anklageschrift eine separate Straftat dar und die Strafe wird für zwei separate Straftaten verhängt (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer. 27/04/2011, 2009/5936 E., 2011/5795 K.)
Der Kassationsgerichtshof erkennt an, dass, wenn der Bauunternehmer mit mehreren benachbarten Grundstückseigentümern gleichzeitig eine Vereinbarung trifft und mit dem Bau beginnt, jede der mit jedem Eigentümer separat getroffenen Vereinbarungen einen eigenständigen kriminellen Vorsatz und eine separate Straftat der Verursachung einer Raumverschmutzung darstellt. (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer T. 10.11.2014, 2013/20641 E. 2014/33202 K.)
Wenn die illegale Bautätigkeit in geschützten Gebieten im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern oder in den Schutzgebieten von schützenswerten Kultur- und Naturgütern stattgefunden hat, kommen Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs und Artikel 65 des Gesetzes Nr. 2863 zusammen zur Anwendung. In diesem Fall sollten die Bestimmungen des Sondergesetzes Nr. 2863 angewendet werden. Der Kassationsgerichtshof entschied, dass, wenn die Taten, die in den Anwendungsbereich des TCK 184 fallen, in geschützten Gebieten begangen werden, die intellektuellen Kumulationsregeln des TCK 44 anzuwenden sind und die Bestrafung nur nach dem Gesetz Nr. 2863 erfolgen soll, das eine höhere Strafe vorsieht. (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer T.10.11.2014, 2013/22194 E. 2014/32306 K.) Ähnlich (Kassationsgerichtshof 12. Strafkammer 2011/9631 Esas 2012/23122 Karar)
Wird der Bau nach der Versiegelung des illegalen Baus fortgesetzt, kommt auch der Straftatbestand des Siegelbruchs auf die Tagesordnung. In diesem Fall stellt das Brechen des Siegels eine gesonderte Straftat dar, und es wird für beide Straftaten eine gesonderte Strafe verhängt, indem die Regeln der realen Kumulierung angewandt werden (4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs 2006/10351 E. 2008/20186K.). Ähnlich (4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs 2007/13103E. und 2009/13642 K.)
Beim Straftatbestand des Siegelbruchs wird die Bewertung nach dem Inhalt und nicht nach der Form vorgenommen. Mit anderen Worten: Das Brechen des Siegels, mit dem die zuständige Behörde das illegale Bauwerk versiegelt hat, stellt keine Straftat dar; wird das Bauwerk jedoch trotz des Siegels fortgesetzt, liegt eine Straftat vor. Auch Maßnahmen zur Beseitigung des illegalen Bauwerks stellen keinen Straftatbestand des Siegelbruchs dar. Kurz gesagt, der Straftatbestand ist nur erfüllt, wenn dem Zweck des Siegels zuwidergehandelt wird.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass, wenn Maßnahmen wie der Abriss zur Beseitigung des illegalen Bauwerks einer Genehmigung bedürfen, die ohne die erforderlichen Genehmigungen durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahmen andere strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich ziehen.
Der Straftatbestand des Siegelbruchs wird häufig zusammen mit dem Straftatbestand der Gebietsverunreinigung genannt. Damit der Straftatbestand des Siegelbruchs verwirklicht werden kann, muss die Rechtsgrundlage richtig bestimmt werden. Wenn die Gemeinde eine Versiegelung, zu der sie nach dem Raumordnungsgesetz Nr. 3194 verpflichtet ist, mit einer anderen Rechtsgrundlage wie dem Slums-Gesetz usw. durchführt, wird die Versiegelung aufgehoben (14. Kammer des Staatsrats 2012/6085 E. 2013/1997K.) Im Falle einer Aufhebung wird der Straftatbestand nicht erfüllt.
8- Wenn Sie wegen der Straftat der Gebietsverschmutzung angeklagt und verurteilt werden, können Sie dann die Geldbuße, die Sie bereits an die zuständige Stelle gezahlt haben oder noch nicht gezahlt haben, zurückerhalten? Oder können Sie die Geldstrafe annullieren lassen?
In Artikel 42 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 3194 über die Zonenverschmutzung heißt es: “Die gemäß den obigen Absätzen eingezogenen Bußgelder werden ohne Zinsen an diejenigen zurückerstattet, die gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 wegen derselben Tat verurteilt wurden”, wenn die Person, die ein Gebäude ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet hat, sowohl zu einem Bußgeld nach dem Zonenverschmutzungsgesetz als auch zu einer Verurteilung nach dem türkischen Strafgesetzbuch verurteilt wird;
Wurde die Geldbuße bezahlt, wird sie zurückerstattet; andernfalls wird die Geldbuße aufgehoben oder gelöscht. Wie folgt
Bedingungen für die Rückgabe oder Aufhebung der Verwaltungsstrafe
Wird derjenige, der wegen des Baus eines Gebäudes ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anlagen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des in Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches geregelten Straftatbestands der “Verursachung von Gebietsverunreinigungen” verurteilt, so ist ihm der Betrag der eingezogenen Geldstrafe zu erstatten, und die nicht eingezogene Geldstrafe ist zu streichen. (Staatsrat İDDK., 28.06.2018 mit E: 2016/3155, K.:2018/3741; Staatsrat 14. D., 24.05.2018 mit E: 2015/4933, K: 2018/4060; Istanbul BIM 5. İDD., 31.10.2019 mit E: 2019/2463, K: 2019/3144 nummerierte Entscheidungen)
In diesem Zusammenhang müssen die folgenden Voraussetzungen für die Rückgabe oder Aufhebung des Bußgeldes erfüllt sein:
Es muss sich um eine Verwaltungsstrafe handeln, die nach dem Inkrafttreten von Artikel 42 des Gesetzes über die Zoneneinteilung Nr. 3194 verhängt wurde.
Der Teil des ersten Absatzes von Artikel 42 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 “…eine Geldstrafe von 500 000 TL bis 25 000 000 TL” wurde durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17.04.2008 mit der Nummer E:2005/5, K:2008/93 aufgehoben.
Nach dem Aufhebungsbeschluss heißt es in Artikel 42 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 3194 über die Zoneneinteilung, das durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 5940, das nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt vom 17.12.2009 unter der Nummer 27435 in Kraft getreten ist, vollständig geändert wurde
“Die gemäß den vorstehenden Absätzen eingezogenen Geldbußen werden denjenigen, die gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 wegen derselben Tat verurteilt wurden, ohne Zinsen erstattet.
Artikel 7 des Gesetzes sieht vor, dass diese Änderung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten soll.
Diese Änderung, die zum ersten Mal eingeführt wurde, ist nicht rückwirkend anzuwenden.
In den Beschlüssen des Staatsrates wird akzeptiert, dass diese Regelung nur für die gemäß Artikel 42, der am 17.12.2009 in Kraft getreten ist, verhängten Bußgelder gilt und nicht auf Fälle angewendet werden kann, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden. (Beschluss der 14. Kammer des Staatsrats vom 1.4.2015 mit den Nummern E:2013/10845, K:2015/2472)
Für die Person, gegen die eine Geldstrafe verhängt wurde, muss eine “Verurteilung” gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs erfolgt sein:
In Artikel 45 mit der Überschrift “Strafen” des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237: “Strafen als Sanktionen für die Straftat sind Freiheitsstrafen und gerichtliche Geldstrafen.” Artikel 51 Absatz 8 “Aufschub der Freiheitsstrafe”: “Wird die Überwachungszeit pflichtgemäß oder in guter Führung verbracht, gilt die Strafe als vollstreckt.”
Um als “verurteilt” im Sinne von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches zu gelten, muss also eine Freiheitsstrafe, eine gerichtliche Geldstrafe oder eine dieser beiden Strafen verhängt und gemäß Artikel 51 des Strafgesetzbuches aufgeschoben werden, und diese Entscheidung muss rechtskräftig sein. Mit anderen Worten, die Entscheidung des Gerichts, die Verkündung des Urteils (HAGB) aufzuschieben, darf nicht auf die Verurteilung wegen Gebietsverschmutzung angewandt worden sein.
Gemäß Artikel 230 Absatz 5 der Strafprozessordnung Nr. 5271: “Die Aufschiebung der Urteilsverkündung bedeutet, dass das Urteil keine Rechtsfolgen für den Angeklagten hat”, gilt die Person, die eine Entscheidung zur Aufschiebung der Urteilsverkündung erhalten hat, nicht als “verurteilt”.
In der Rechtsprechung des Staatsrates wird anerkannt, dass im Falle einer Entscheidung des HAGB die Erstattung oder Aufhebung der Geldstrafe gemäß Artikel 42 Absatz 7 des Gesetzes über die Zoneneinteilung nicht beantragt werden kann.
In der Entscheidung der 5. Verwaltungskammer des Regionalen Verwaltungsgerichts Istanbul vom 14.11.2017 mit der Nummer E:2017/1294, K:2017/1630 wurde jedoch entschieden, dass vor der Entscheidung, die Urteilsverkündung über den Angeklagten aufzuschieben, eine Strafe gemäß der festgesetzten Handlung des Angeklagten festgelegt und eine Verurteilung festgestellt wurde, der Angeklagte als Ergebnis des Strafverfahrens verurteilt wurde und entschieden wurde, die Urteilsverkündung aufzuschieben, daher sollte die Geldbuße gemäß Absatz 7 des Artikels 42 des Gesetzes Nr. 3194 erstattet werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des regionalen Verwaltungsgerichts Istanbul Ausnahmecharakter hat. In der ständigen Rechtsprechung wird anerkannt, dass die Erstattung der Geldbuße nicht verlangt werden kann, da die Entscheidung des HAGB keine Verurteilung darstellt.
Wird das Urteil jedoch wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat innerhalb der fünfjährigen Überwachungsfrist verkündet, gilt der Angeklagte als verurteilt, und es besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung oder Aufhebung der Geldbuße zu beantragen.
Die Erstattung oder Aufhebung der Geldstrafe ist zu beantragen:
Es ist klar, dass denjenigen, die wegen der Errichtung eines Bauwerks ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anlagen zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, der Betrag der erhobenen Geldstrafe erstattet werden kann, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des in Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelten Straftatbestands der “Verursachung von Gebietsverunreinigungen” im Zusammenhang mit derselben Tat verurteilt werden.
Aus dem Umstand, dass eine Verurteilung erfolgt ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in der Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates über die Verhängung eines Bußgeldes eine Aufhebungsentscheidung ergehen muss.
Mit anderen Worten, die Verurteilungsentscheidung allein macht die Entscheidung des Rates über die Verhängung eines Bußgeldes, die lange vor der genannten strafrechtlichen Entscheidung ergangen ist, nicht rechtswidrig, und sie ist auch nicht Gegenstand der Klage auf “Aufhebung der Entscheidung des Rates über die Verhängung eines Bußgeldes”. (Staatsrat İDDK., Beschluss vom 28.06.2018 mit den Nummern E:2016/3155, K:2018/3741)
Aus diesem Grund kann nach der Verurteilung im Rahmen des Strafverfahrens ein Antrag an die Verwaltung im Rahmen von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nr. 2577 gestellt werden; wenn die Geldbuße bezahlt wurde, wird sie zurückgegeben,
Wenn die Geldbuße nicht gezahlt wurde, sollte sie aufgehoben werden.
Was ist zu tun, wenn die Verwaltung die Geldbuße trotz des Antrags des Antragstellers nicht erstattet oder aufhebt?
Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ist die Gemeinde- oder Provinzialverwaltung, die das Bußgeld verhängt hat, verpflichtet, das Bußgeld zu erstatten, wenn es bezahlt wurde, oder es aufzuheben, wenn es nicht bezahlt wurde.
In diesem Punkt haben die Verwaltungen keinen Ermessensspielraum.
Wird der gemäß Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nr. 2577 gestellte Antrag abgelehnt oder stillschweigend abgelehnt, indem nicht innerhalb von 60 Tagen geantwortet wird, muss innerhalb der nächsten 60 Tage Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
In diesem Fall, wenn festgestellt wird, dass die oben genannten Bedingungen zusammen erfüllt sind, wird beschlossen, die Transaktion in Bezug auf die Ablehnung des Antrags zu annullieren und die Geldstrafe an den Kläger zurückzuerstatten, wenn sie bezahlt wurde (Staatsrat İDDK., 28.06.2018 und E:2016/3155, K:2018/3741; Istanbul BIM 5. İDD., 31.10.2019 und E:2019/2463, K:2019/3144 nummerierte Entscheidungen)
Für den Fall, dass die Handlung zusammen mit dem Straftatbestand der “Gebietsverschmutzung” einen anderen Straftatbestand erfüllt, der eine schwerere Strafe vorsieht; Im Falle des Baus eines Gebäudes ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung in Gebieten, die besonderen Gesetzen wie dem Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern und dem Bosporus-Gesetz Nr. 2960 unterliegen, liegt sowohl der Straftatbestand der Gebietsverschmutzung als auch der Straftatbestand des Widerstands gegen das betreffende Sondergesetz vor.
In einem solchen Fall wird gemäß Artikel 44 des türkischen Strafgesetzbuchs “Eine Person, die durch eine von ihr begangene Handlung mehrere verschiedene Straftaten verursacht, wird für die Straftat bestraft, die die schwerste Strafe erfordert”, die Strafe in der Bestimmung des Sondergesetzes, die die schwerere Strafe enthält, gemäß den Bestimmungen der intellektuellen Kumulierung verhängt.
In diesem Fall stellt sich das Problem, ob die Person wegen der Verursachung einer Gebietsverschmutzung verurteilt wurde und ob es daher möglich ist, die Geldstrafe im Rahmen von Paragraph 42/7 des Gesetzes über die Raumordnung zu erstatten oder aufzuheben.
Diese Frage wurde in Gerichtsentscheidungen erörtert, und es wurden zwei unterschiedliche Meinungen vertreten:
Nach der ersten Meinung wird argumentiert, dass das Strafgericht entschieden hat, den Kläger wegen der Straftat des Widerspruchs gegen das Gesetz Nr. 2863 zu verurteilen, es aber keine Verurteilungsentscheidung aufgrund von Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuches für die Verursachung von Gebietsverschmutzung gibt, daher ist es nicht möglich, den gezahlten Betrag im Rahmen von Artikel 42/7 des Gesetzes Nr. 3194 zu erstatten oder die Geldstrafe aufzuheben. (Izmir PIM, 4. İDD, Entscheidung vom 18.04.2017 und mit der Nummer E:2017/682 K. 2017/593 und die abweichende Meinung in der Entscheidung vom 24.05.2018 und mit der Nummer E:2015/4933, K:2018/4060 des 14. D. des Staatsrats)
Nach der zweiten von der 14. Kammer des Staatsrats angenommenen Stellungnahme, der wir uns ebenfalls anschließen, wurde der Angeklagte in der Entscheidung des Strafgerichts sowohl des Vergehens der Verursachung von Gebietsverschmutzung als auch des Vergehens des Widerstands gegen ein Sondergesetz wie das Gesetz Nr. 2863 oder das Gesetz Nr. 2960 für schuldig befunden. Da er für beide Straftaten nach den Bestimmungen der intellektuellen Kumulierung gemäß Artikel 44 des türkischen Strafgesetzbuchs zu bestrafen ist, wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ihn nach dem Sondergesetz zu bestrafen, das eine schwerere Strafe vorsieht, auch die Verurteilung für die Straftat der Gebietsverschmutzung umfasst. Daher wird entschieden, dass der im Rahmen von Artikel 42/7 des Gesetzes Nr. 3194 gezahlte Betrag zu erstatten oder die Geldstrafe aufzuheben ist (İzmir BIM, 4. IRB, vom 21.02.2017 und mit den Nummern E:2017/100, K:2017/166; Staatsrat 14. D., vom 24.05.2018 und mit den Nummern E:2015/4933, K:2018/4060)
Infolgedessen heißt es in Artikel 42 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 3194 über die Raumordnung: “Die gemäß den vorstehenden Absätzen eingezogenen Geldbußen werden denjenigen, die gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 vom 26.9.2004 wegen derselben Tat verurteilt wurden, ohne Zinsen erstattet.” Wenn die Person, die ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, auch wegen der Verursachung von Umweltverschmutzung in der Raumordnung verurteilt wird, muss die Geldstrafe auf Antrag der Person, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, erstattet werden, wenn sie gezahlt wurde, und aufgehoben werden, wenn sie nicht gezahlt wurde.
Bei den in diesem Rahmen zu stellenden Anträgen ist es wichtig, dass die im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften im Verwaltungsantrag korrekt gehandhabt werden. Ein Fehler im Antragsverfahren führt dazu, dass der Rechtsstreit verloren geht oder die Eintreibung des gezahlten Bußgeldes zu lange dauert.
9-) Welches Gericht ist für die Verfolgung von Umweltverschmutzungsdelikten in Gebieten zuständig und befugt?
Das Gericht, das für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der Zonenverschmutzung zuständig ist, ist das Strafgericht erster Instanz, das sich an dem Ort befindet, an dem sich das Bauwerk befindet, das gegen die Rechtsvorschriften über die Zonenverschmutzung verstößt, oder an dem die Verschmutzungshandlungen in der Zone stattfinden.
10-) Gibt es eine Beschwerdefrist für Straftaten im Zusammenhang mit der Zonenverschmutzung? Welche Verjährungsfrist gilt für Verschmutzungsdelikte in Gebieten?
Der Straftatbestand der Verursachung von Umweltverschmutzung in einem bestimmten Gebiet gehört nicht zu den Straftaten, deren Verfolgung Gegenstand einer Beschwerde ist. Aus diesem Grund eröffnet die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Verfahren, indem sie von Amts wegen Ermittlungen durchführt.
Gemäß Artikel 66/1 des TPC beträgt die “Verjährungsfrist” 8 Jahre. Gemäß Artikel 68/1 StPO beträgt die “strafrechtliche Verjährungsfrist” 10 Jahre.
Wenn eine Strafe trotz der Verjährungsfrist verhängt wird und diese Strafe rechtskräftig wird, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt wird, kann die Entscheidung aufgehoben, das Verfahren eingestellt und die Vollstreckung der Strafe, sofern sie noch nicht vollstreckt wurde, durch einen Antrag auf “Umkehrung im Interesse des Gesetzes” verhindert werden.
11-) Welche Wirkung hat der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Baugenehmigung bei einem Verstoß gegen die Planfeststellung?
Welche Auswirkung hat das derzeit anhängige Strafverfahren, nachdem der genehmigungswidrige Bau, der vom Zonenfrieden profitiert, genehmigungskonform ausgeführt wurde? Verhindert allein das Vorhandensein der Baugenehmigung die Eröffnung eines öffentlichen Verfahrens?
Im Normalfall wird durch das Vorhandensein eines gültigen Baurechtszertifikats im Einklang mit dem Baurechtsfrieden kein öffentliches Verfahren im Rahmen der TCK 184 eröffnet, das eröffnete öffentliche Verfahren wird eingestellt und die verurteilte Strafe mit allen Konsequenzen aufgehoben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Baugenehmigung für Gebäude ausgestellt wurde, die vor dem 31.12.2017 errichtet wurden.
Auch wenn es eine Baugenehmigung gibt, wird eine Anklage bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, wenn die Verwaltung feststellt, dass das Gebäude nach 2017 gebaut wurde, auch wenn es eine Baugenehmigung gibt. Während des Prozesses wird, auch wenn eine gültige Baugenehmigung vorliegt, ein Sachverständigengutachten eingeholt und als Ergebnis der vorzunehmenden Bewertung wird geprüft, ob die Bedingungen des TCK 184 erfüllt sind.
Ein weiterer Punkt, den wir hier hervorheben möchten, ist die Frage, ob die von der Verwaltung getroffenen Feststellungen mit dem Gesetz in Einklang stehen. Wie wir bereits erwähnt haben, ist die Tatsache, dass eine Bewertung im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Verwaltungsrecht erfolgt, für den Ausgang des Verfahrens von großer Bedeutung. In dem zu erstellenden Gutachten wird die verwaltungsrechtliche Bewertung, d.h. die Feststellung der Rechtskonformität des Vorgangs, nämlich nicht vorgenommen, weil der Sachverständige kein Jurist ist. Da der Richter das Recht persönlich anwenden wird, ist es für den Fortgang des Verfahrens äußerst wichtig, dass die Angeklagten/Beschuldigten in Fragen, die diese beiden Rechtsgebiete unmittelbar betreffen, einen Rechtsbeistand erhalten. Zu beachten ist auch, dass bereits die terminologische Struktur im Strafrecht und die Struktur im Verwaltungsrecht unterschiedlich sind. Hier ist es im Hinblick auf die Strafbarkeit der Tat äußerst wichtig zu beurteilen, ob sich die nachträglich vorgenommenen Ergänzungen im Rahmen der zonenrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Grenzen halten, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht.
12-) Wird die Verkündung des Urteils über den Tatbestand der Gebietsverunreinigung aufgeschoben?
Wird der Angeklagte im Rahmen des Strafverfahrens für schuldig befunden, ist er nicht vorbestraft und ersetzt das Opfer oder die Öffentlichkeit den Schaden, den das Opfer oder die Öffentlichkeit erlitten hat, so kann die Verkündung des Urteils aufgeschoben werden.
Es ist jedoch nicht möglich, die Verkündung des Urteils (HAGB) für den Angeklagten wegen des Delikts der Gebietsverschmutzung aufzuschieben. Denn Artikel 184/5 des StGB regelt eine besondere effektive Reue für den Täter dieser Straftat.
Nach diesen Bestimmungen über die wirksame Reue wird ein Strafverfahren gegen den Angeklagten nicht eingeleitet und das Verfahren eingestellt, wenn er das Gebäude, das er ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet hat oder errichten ließ, in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung errichtet.
Aufgrund dieser Sonderregelung kann dem Beschuldigten kein HAGB erteilt werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann jedoch ein Aufschub der Haftstrafe beschlossen werden.
13- Was ist die Strafe für die Verursachung von Umweltverschmutzung in einem Gebiet?
Der Straftatbestand der Gebietsverschmutzung wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 5 Jahren geahndet. Der Angeklagte, der dieser Straftat für schuldig befunden wird, wird nicht zu einer gerichtlichen Geldstrafe verurteilt, und nur die Freiheitsstrafe kann in Geld umgewandelt werden.
Erhält der Täter eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger, wenn er über 65 Jahre alt ist und noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss die gemäß Artikel 50/3 StGB verhängte Strafe zwingend in eine der alternativen Sanktionen wie eine gerichtliche Geldstrafe umgewandelt werden.
14-Ist es möglich, die Verurteilung bei Umweltverschmutzungsdelikten in Zonen aufzuschieben?
Wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wird, wird die Vollstreckung der Strafe aufgeschoben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit diese Entscheidung von den Gerichten getroffen werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Erstens muss die verurteilte Person zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt worden sein und darf nicht zuvor eine vorsätzliche Straftat begangen haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Verurteilung wegen der Verursachung von Gebietsverschmutzung aufgeschoben werden.
15- Ist eine Versöhnung bei Straftaten der Gebietsverschmutzung möglich?
Wenn die Person, die Opfer der Straftat ist, und die Person, die sie als Verdächtige der Straftat beschuldigt, sich einigen, wird das Strafverfahren in der Ermittlungs- oder Gerichtsphase eingestellt. Das Justizministerium versucht, den Streit zwischen dem Verdächtigen und dem Opfer oder der durch die Straftat geschädigten realen oder privaten juristischen Person durch unparteiische Personen beizulegen.
Damit die Schlichtungsbestimmungen angewandt werden können, muss das Opfer oder die durch die Straftat geschädigte Person eine reale oder private juristische Person sein. Die Versöhnungsbestimmungen gelten nicht für Straftaten, die gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts begangen wurden. Mit Ausnahme der Straftaten, deren Ermittlung oder Verfolgung Gegenstand einer Beschwerde ist, muss das Gesetz eine ausdrückliche Bestimmung enthalten, um ein Schlichtungsverfahren in Bezug auf die Straftaten in anderen Gesetzen durchzuführen. (Artikel 253/2 der Strafprozessordnung)
Da die Straftat der Verursachung einer Gebietsverschmutzung nicht zu den Straftaten zählt, die der Versöhnung unterliegen, gehört die Straftat der Verursachung einer Gebietsverschmutzung nicht zu den Straftaten, die der Versöhnung unterliegen, und zwar aufgrund des allgemeinen Charakters der Straftat und der Tatsache, dass es eine Gesellschaft gibt, die es wert ist, vor der Straftat geschützt zu werden, und dass die Straftat gegen eine öffentliche juristische Person begangen wird. Daher werden die Bestimmungen der Versöhnung nicht angewandt.
16- Für den Fall, dass das Verbrechen der Gebietsverschmutzung an Orten begangen oder verwirklicht wird, die durch andere Sondergesetze geschützt sind, wie wird die Bestimmung und Anwendung der Strafbestimmungen in den Sondergesetzen geregelt?
Für den Fall, dass die Bautätigkeiten, die den Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung erfüllen, an Orten stattfinden, die durch Sondergesetze geschützt sind, wie z.B. Küsten-, Wald-, Schutzgebiete usw., sollten die in den Sondergesetzen geregelten Strafbestimmungen bei der Festlegung der Strafe ebenfalls berücksichtigt und auf den konkreten Fall oder die Handlung, die Gegenstand der Straftat ist, angewendet werden. Gegebenenfalls sind die in den Sondergesetzen geregelten Strafbestimmungen kurz zu erwähnen;
a-) BEWERTUNG DES VERBRECHENS DER BAUARBEITENVERSCHMUTZUNG IN BEZUG AUF DAS BAUARBEITENGESETZ NUMMER 3194:
Für den Fall, dass die Bautätigkeiten oder Handlungen, die den Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung erfüllen, das Ergebnis eines Widerspruchs gegen die im Rahmen des Raumordnungsgesetzes festgelegte Raumordnung darstellen, muss die zuständige Verwaltung – in der Regel die Gemeinden – auch eine Verwaltungsstrafe gegen diejenigen verhängen, die diese Straftat begehen. Bei dieser Strafe handelt es sich jedoch nicht um eine Strafe, die im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt wird, sondern um ein Verwaltungshandeln der Verwaltung, für das andere Vorschriften gelten. Mit anderen Worten: Bei einer Handlung oder Tätigkeit, die gegen das Raumordnungsgesetz verstößt, wird zwar die Person als Täter gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs bestraft, aber die Verwaltung verhängt auch eine “Abrissstrafe” gemäß Artikel 32 des Raumordnungsgesetzes vor oder nach dem Strafverfahren und eine “Abrissstrafe” gemäß Artikel 42 desselben Gesetzes. In Artikel 42 desselben Gesetzes heißt es: “Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung der in diesem Artikel genannten Handlungen und Situationen, die einen Verstoß gegen das Raumordnungsgesetz darstellen, werden die in diesem Artikel genannten Verwaltungssanktionen vom zuständigen Verwaltungsrat gegen die Verantwortlichen verhängt, und zwar getrennt für jede übernommene Verantwortung.”
In Artikel 42 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 3194 über die Raumordnung heißt es: “Die gemäß den obigen Absätzen eingezogenen Verwaltungsstrafen werden denjenigen, die gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 wegen derselben Handlung verurteilt wurden, ohne Zinsen zurückerstattet.” Wenn die Person, die wegen der Errichtung eines Gebäudes ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, auch wegen der Verursachung einer Raumordnungsstörung verurteilt wird, muss gemäß dieser Bestimmung auf Antrag der Person, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, die Verwaltungsstrafe zurückerstattet werden, wenn sie bezahlt wurde, und aufgehoben werden, wenn sie nicht bezahlt wurde. Diese Regelung fällt unter den Grundsatz “ein und dieselbe Tat kann nicht zweimal bestraft werden (non bis in idem)”. Sie soll verhindern, dass Personen für eine einzige Tat wiederholt bestraft werden. Die von der zuständigen Behörde getroffene “Abrissentscheidung” wird jedoch nicht im Rahmen des TCK 184 bewertet, und diese Entscheidung wird nicht mit der verhängten Strafe verschwinden.
b-) BEWERTUNG DES VERBRECHERSTRAFENS IM RAHMEN DES GESETZES DER VERBRECHEN:
Eine Handlung kann Gegenstand und Sanktion des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und gleichzeitig Gegenstand und Sanktion des türkischen Strafgesetzbuches sein. Welches Gesetz ist in diesem Fall anwendbar? Artikel 15/3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten klärt die Frage: “Wenn eine Handlung sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat definiert ist, können Sanktionen nur für die Straftat verhängt werden. Kann jedoch die Straftat nicht geahndet werden, so ist die Ordnungswidrigkeit zu ahnden.” Diese Regelung fällt unter den Grundsatz “dieselbe Straftat kann nicht zweimal bestraft werden (non bis in idem)”. Sie soll verhindern, dass Personen für eine einzige Tat wiederholt bestraft werden.
c-) BEWERTUNG DES VERBRECHENS DER UMWELTVERSTÖSSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GESETZ Nr. 2863 ÜBER DEN SCHUTZ DES KULTURELLEN UND NATURELLEN EIGENTUMS:
Das Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern und die damit zusammenhängenden Vorschriften definieren die zu schützenden beweglichen und unbeweglichen Kultur- und Naturgüter und regeln die für den Schutz erforderlichen Verfahren und Tätigkeiten. Das Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern ist ein spezielles Gesetz, das “die Definitionen der zu schützenden beweglichen und unbeweglichen Kultur- und Naturgüter festlegt, die durchzuführenden Verfahren und Tätigkeiten regelt und die notwendigen Grundsätze und Durchführungsbeschlüsse in dieser Hinsicht bestimmt”. In Artikel 16 dieses Gesetzes heißt es: “Es ist verboten, ohne Genehmigung in schützenswerten unbeweglichen Kultur- und Naturgütern und deren Schutzgebieten zu bauen. Die in diesen Gebieten ohne Genehmigung durchzuführenden Bauarbeiten und die unter Verstoß gegen den Plan in den Schutzzonenplänen und unter Verstoß gegen die Standortbedingungen in den Schutzgebieten errichteten Bauwerke unterliegen den Maßnahmen gemäß der Gesetzgebung zur Raumordnung”.
Artikel 65 des Gesetzes Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern sieht in Absatz 1 eine Strafe von 2 bis 5 Jahren für “das Bauen und die Vornahme erheblicher Renovierungsarbeiten ohne Genehmigung” vor, was den Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung erfüllt.
Was geschieht, wenn sowohl Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs als auch Artikel 65/1 des Gesetzes Nr. 2863 mit derselben Handlung verletzt werden? Welche Bestimmungen des Gesetzes werden dann angewandt? Für den Fall, dass sowohl Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches als auch Artikel 65/1 des Gesetzes Nr. 2863 mit derselben Handlung verletzt werden, werden die Bestimmungen über die “geistige Kumulierung” angewandt und Artikel 65/1 des Gesetzes Nr. 2863, der eine “schwerere Strafe” vorsieht, wird angewendet. In Absatz 65/4 des Gesetzes Nr. 2863 wird jedoch geregelt, dass “einfache Renovierungen”, die keine Straftat im Sinne des TCK 184 darstellen, bestraft werden. Produktionen in der Art von “einfachen Renovierungen, die keiner Genehmigung bedürfen”, die nicht den Charakter von Bau- und wesentlichen Renovierungsarbeiten haben, werden nach den Bestimmungen des Sondergesetzes bestraft.
Damit Bauarbeiten und physische Eingriffe in Naturschutzgebieten keinen Straftatbestand darstellen, ist es notwendig und obligatorisch, eine Genehmigung der regionalen Naturschutzbehörden einzuholen.
In den folgenden zwei Präzedenzentscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde für den Fall, dass sowohl Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs als auch Artikel 65/1 des Gesetzes Nr. 2863 mit derselben Handlung verletzt werden, festgestellt, dass die Bestimmungen der “intellektuellen Aggregation” angewandt werden und Artikel 65/1 des Gesetzes Nr. 2863, der “eine schwerere Strafe verlangt”, angewendet wird.
“…In dem Beschluss des Gemeinderats von I… vom 12.01.2010 wird festgestellt, dass der Ort, der Gegenstand der Straftat ist, eine archäologische Stätte dritten Grades im Flächennutzungsplan ist, und in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels 184/4 des türkischen Strafgesetzbuchs; “Mit Ausnahme des dritten Absatzes werden die Bestimmungen dieses Artikels nur innerhalb der Grenzen der Gemeinde oder an Orten, die einer besonderen Flächennutzungsregelung unterliegen, angewendet”, da Absatz 1 des besagten Artikels nicht in der Nachbarschaft angewendet werden kann. Da Absatz 1 des genannten Artikels in der Nachbarschaft nicht anwendbar ist, muss durch eine Untersuchung am Tatort und eine Anfrage bei der zuständigen Institution festgestellt werden, ob es sich bei dem Ort der Straftat um ein geschütztes Gebiet handelt, und je nach Ergebnis muss gemäß Artikel 44 des türkischen Strafgesetzbuches ein Strafantrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2863 gestellt, die Fälle, falls sie eröffnet wurden, zusammengelegt und die Fälle miteinander verbunden werden. Artikel 44 des türkischen Strafgesetzbuches, ein Urteil mit unvollständiger Prüfung zu fällen, ohne zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der Verursachung einer Gebietsverschmutzung nicht gegeben ist, wenn es sich nicht um ein Schutzgebiet, sondern um ein Gebiet in der Nachbarschaft oder um einen Ort handelt, der keiner besonderen Gebietsregelung unterliegt, … “(18. Strafgerichtshof Haupt: 2015/13802 Entscheidung: 2015/11763 Datum: 24.11.2015 )
“Für den Fall, dass der Ort, an dem das Gebäude errichtet wurde, innerhalb der Gemeindegrenzen liegt oder einem besonderen Zonenregime unterliegt, und in Ermangelung einer Erklärung über die Anwendung des Gesetzes Nr. 2863 in der Anklageschrift, wird nach der Einreichung eines Strafantrags für die Handlung des Widerspruchs gegen das oben genannte Gesetz und der Konsolidierung der Fälle, falls sie eröffnet werden, gemäß Artikel 44 des türkischen Strafgesetzbuches eine konkrete Anwendung zwischen der in Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuches und Artikel 65/b des Gesetzes Nr. 2863 geregelten Straftat vorgenommen und die schwerste Strafe bestimmt und die Anwendung gemäß der schwereren Strafe vorgenommen. Gemäß Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuches und Artikel 65/b des Gesetzes Nr. 2863 sollte die schwerste Strafe durch eine konkrete Anwendung zwischen der in Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuches und Artikel 65/b des Gesetzes Nr. 2863 geregelten Straftat bestimmt werden, und wenn sich das Gebäude außerhalb der Gemeindegrenzen oder an einem Ort befindet, der keiner besonderen Zoneneinteilung unterliegt, ist es notwendig, ein Urteil gemäß Artikel 65/b des Gesetzes Nr. 2863 zu fällen, da sich das Gebäude in einer archäologischen Stätte dritten Grades befindet, aber ein Urteil auf der Grundlage einer unvollständigen Untersuchung und unzureichender Gründe zu fällen”. 4. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs Main: 2012/28996 Entscheidung: 2014/26575 Datum: 22.09.2014
d-) BEWERTUNG DES VERBRECHENS DER VERSTÖSSIGUNG DER KÜSTENVERSCHMUTZUNG IN BEZUG AUF DAS KÜSTENGESETZ NUMMER 3621:
Das Küstengesetz Nr. 3621 regelt die Verfahren und Grundsätze für den Schutz der natürlichen und kulturellen Merkmale der Meeres-, See-, Fluss- und Küstenküsten und der durch Aufschüttung an den Küsten gewonnenen Flächen, die der Hoheit und Verfügung des Staates unterliegen, und für die gleiche und freie Nutzung der Küsten durch alle. Obwohl ein Bauverbot an der Küste, dem Küstenrand und den Küstenlinien besteht, deren Grenzen durch das Gesetz festgelegt sind, können Molen, Häfen, Werften, Aquakulturproduktionsanlagen, öffentlich zugängliche Dienstleistungseinrichtungen usw. mit dem Beschluss des Ausführungszonenplans und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Nutzung gebaut werden. Für den Bau dieser Anlagen ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich, die als ausreichend für die Erteilung einer Baugenehmigung angesehen wird. Artikel 13 des Gesetzes überträgt die Befugnis und die Pflicht zur Prüfung der Anträge auf die Gemeinde innerhalb der Grenzen von Gemeinden und angrenzenden Gebieten und auf das Gouvernement außerhalb der Grenzen von Gemeinden und angrenzenden Gebieten. Artikel 14 besagt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 auf Bauten anzuwenden sind, für die keine Genehmigung vorliegt oder die gegen die Genehmigungsanhänge verstoßen. Wie zu sehen ist, wurden für die Festlegung der unter das Küstengesetz fallenden Gebiete und die Bauten in diesen Gebieten besondere Bestimmungen erlassen, die über die allgemeine Anwendung des Zonierungsgesetzes hinausgehen.
Artikel 15 des Küstengesetzes Nr. 3621 regelt die Verletzung der Zonierung an den Küsten. Der Artikel bezieht sich auf Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs und besagt, dass die Strafe doppelt so hoch ausfällt, wenn die Bedingungen, die den Tatbestand der Verschmutzung durch die Zoneneinteilung erfüllen, in den vom Küstengesetz erfassten Gebieten erfüllt sind. In demselben Artikel wird festgelegt, dass die für illegale Bauten an den Küsten zu verhängenden Geldstrafen um das Doppelte erhöht werden.
Mit anderen Worten, wenn die Verursachung der Gebietsverschmutzung an der Küste erfolgt, sollte eine doppelte Strafe verhängt werden (Kassationsgerichtshof 18. Strafkammer 2016/149 E. 2018/1611 K.).
In Artikel 15 des Küstengesetzes: Es wird geregelt, dass auch bestraft wird, wer an der Küste und an Küstenstreifen mit einem Zonierungsplan Mauern, Zäune, Zäune, Zäune, Maschendraht, Gräben, Pfähle und ähnliche Hindernisse errichtet. Mit anderen Worten: Im Küstengesetz sind auch Sanktionen für Produktionen vorgesehen, die nicht als “Bau” im Sinne des TCK 184 gelten.
Im Rahmen der effektiven Reue wird geprüft, ob die Zuwiderhandlung die natürliche Struktur der Küste gestört hat, während die Produktion, die Gegenstand der Zuwiderhandlung ist, durch eine Erkundung beseitigt wird, und wenn die Zuwiderhandlung beseitigt wird, ohne die natürliche Struktur der Küste zu beschädigen, wird eine freisprechende Entscheidung getroffen. ( 7. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs 2013/11384 E. 2013/17735 K.)
d-) BEWERTUNG DES VERBRECHENS DER VERSTÖSSIGUNG DER KÜSTENVERSCHMUTZUNG IN BEZUG AUF DAS BOSPORUS-GESETZ Nr. 2960:
Nach dem Bosporus-Gesetz Nr. 2960 ist es für die Verhängung von Sanktionen nicht erforderlich, dass es sich bei der illegalen Produktion um ein “Bauwerk” handelt, und es ist geregelt, dass Sanktionen für Produktionen im Rahmen der Definition des Begriffs “Bauwerk” verhängt werden können. Die Tatsache, dass im Gesetzestext nicht zwischen “Gebäude” und “Bauwerk” unterschieden wird, sondern nur der Ausdruck “Bauwerke” enthalten ist und “Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sechs Monaten” gegen diejenigen verhängt wird, die an Orten, die dem Gesetz unterliegen, illegale Bauwerke errichten, kann in der Praxis zu Verwirrung führen. Für die Produktionen in der Art von “Bauwerken”, die nicht als Gebäude betrachtet werden, sollte das Gesetz Nr. 2960 angewandt werden, und für die Bautätigkeiten in der Art von “Bauwerken” sollte TCK 184 angewandt werden, das “Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 5 Jahren” gemäß den Bestimmungen der geistigen Aggregation regelt (Beschluss der 7. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs Nr. 2013/22409 E. 2014/13766 K. und vom 23.06.2014)
17.) Wie sehen die Ermittlungs- und Strafverfolgungsphasen und das Verfahren bei den in Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelten Verschmutzungsdelikten in Gebieten aus?
Bei den in Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelten Verschmutzungsdelikten werden die Verfahren bei Begehung der im Gesetz als Straftat definierten Handlung in der Regel von den zuständigen Behörden eingeleitet, ohne dass weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Ermittlung und Verfolgung der Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung ist nicht anfechtbar und gehört zu den Straftaten, die von Amts wegen zu verfolgen sind.
Der Staatsanwalt des Ortes, an dem die Tat begangen wird, leitet bei einer Tat, die unter den Tatbestand der Gebietsverschmutzung gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches fällt, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen die Person ein, die den Verstoß gegen die Gebietsverschmutzung oder die Gebietsverschmutzung begangen hat, und zwar auf Antrag der zuständigen Behörde, jedoch im Falle des Lernens aus irgendeinem Grund. In Fällen, in denen der Täter ein Beamter ist, wird das Ermittlungsverfahren von der Generalstaatsanwaltschaft gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4483 durchgeführt.
Während der Ermittlungsphase, die von der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt wird, wird die Aussage des Täters oder der Täter aufgenommen. Dokumente, die sich auf den Gegenstand der Ermittlungen beziehen, werden von den zuständigen Institutionen beigebracht. Die Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen führt, holt ein Gutachten ein, um festzustellen, ob die Tatbestandsmerkmale in technischer Hinsicht erfüllt sind, indem sie ein Sachverständigengutachten erstellt. Die Begutachtung durch Sachverständige hat einen sehr hohen Stellenwert im Straftatbestand der Gewässerverunreinigung. Das Sachverständigengutachten spielt eine entscheidende Rolle bei der Klärung von Fragen wie der Bildung des Tatbestands, der tatsächlichen Reue und der Täterschaft. Die Feststellung des Tatzeitpunkts, des Ortes, an dem das Gebäude errichtet wurde, ob der Tatbestand des Vorsatzes erfüllt ist, ob das Bauwerk die Merkmale eines Gebäudes aufweist, ob ein Schaden vorliegt und wenn ja, ob dieser Schaden beseitigt wurde, wird durch das Sachverständigengutachten ermittelt. Zu diesen Fragen gibt es auch viele richtungsweisende Präzedenzentscheidungen der 4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs. Nämlich
Präzedenzentscheidung des Kassationsgerichtshofs zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals “Vorsatz” bei Verschmutzungsdelikten in Gebieten:
“Im Sachverständigengutachten wird, obwohl das strafbare Gebäude der Baugenehmigung zu widersprechen scheint, festgestellt, dass es mit dem von der Gemeinde im Anhang der Genehmigung genehmigten Projekt übereinstimmt, und die Verteidigung geht in dieselbe Richtung; nachdem diese Frage bei der Gemeinde angefragt und eine Kopie davon zur Einsichtnahme in die Akte gelegt wurde, sollten der kriminelle Vorsatz und die Rechtsstellung des Angeklagten erörtert werden” (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer , 30.01.2012 von , 2010/18393 E. , 2012/1283 K.)
Präzedenzentscheidung des Kassationsgerichtshofs zur “Ermittlung des Tatorts” bei Verschmutzungsdelikten:
: “In dem Gutachten über den Tatort wird zwar angegeben, dass er sich innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde Osmangazi befindet, aber in dem Schreiben der Gemeinde vom 12.05.2005 heißt es, dass Artikel 184/4 des türkischen Strafgesetzbuches: “Mit Ausnahme des dritten Absatzes sind die Bestimmungen dieses Artikels nur innerhalb der Gemeindegrenzen oder an Orten, die einer besonderen Zonenregelung unterliegen, anzuwenden”, da Absatz 1 des genannten Artikels nicht innerhalb der Gemeindegrenzen angewendet werden kann. Aufgrund der Unanwendbarkeit von Absatz 1 des genannten Artikels muss festgestellt werden, ob sich das Gebäude, das Gegenstand der Straftat ist, innerhalb der Gemeindegrenzen oder an Orten befindet, die dem besonderen Zonenregime unterliegen, und zwar auf eine Weise, die keinen Raum für Zweifel lässt, und wenn es sich außerhalb der Gemeindegrenzen oder an Orten befindet, die dem besonderen Zonenregime unterliegen, muss das Urteil mit unvollständigen Ermittlungen gefällt werden, ohne zu berücksichtigen, dass die unterstellte Straftat nicht begangen wird” (4. Strafkammer des Kassationshofs, 30.01.2012, 2010/26932 E., 2012/1291 K.)
Präzedenzentscheidung des Kassationsgerichtshofs zur “Bestimmung des Tatzeitpunkts” bei Verschmutzungsdelikten in Zonen:
“Angesichts der Verteidigung des Angeklagten, er habe den Bau im Jahr 2004 abgeschlossen, ist zu untersuchen, ob der Bau des ersten Stockwerks des Gebäudes vom 12.10.2004, als Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs in Kraft trat, bis zum Datum des Gutachtens fortgesetzt wurde, und es ist darzulegen, auf welche technischen Daten sich das Sachverständigengutachten stützte, um das Baudatum zu bestimmen.” 4. Strafkammer des Kassationshofs , 01.02.2012 vom , 2011/4440 E. , 2012/1735 K.
Präzedenzurteil des Kassationsgerichtshofs zur “Feststellung der Vollendung der Straftat” bei Verschmutzungsdelikten in Gebieten
“Damit der Straftatbestand der Verursachung von Umweltverschmutzung in einem bestimmten Gebiet erfüllt ist, ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude fertiggestellt ist, sondern es ist davon auszugehen, dass der Straftatbestand erfüllt ist, wenn mit der Bautätigkeit für den Bau des Gebäudes begonnen wird”, 4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs, 06.02.2012 vom , 2010/2551 E. , 2012/1980 K.
Präzedenzentscheidung des Kassationsgerichtshofs in Bezug auf die “Feststellung der baulichen Eignung” bei Umweltverschmutzungsdelikten:
“Bei der Handlung des Angeklagten in Form der Umwandlung in einen einzigen Arbeitsplatz durch Öffnen der Wände zwischen drei Geschäften und einer Wohnung im Erdgeschoss, ohne die äußere Architektur des genehmigten Gebäudes zu beschädigen, ist nach der Feststellung, ob die Entfernung der Wände die tragenden Elemente des Gebäudes beeinträchtigt, gemäß dem nach der Methode zu erstellenden Sachverständigengutachten, zu beachten, dass die Vereinigung der Arbeitsplätze in der angrenzenden Reihenfolge, die die tragenden Elemente nicht beeinträchtigt, durch die Entfernung der Wand nicht in der Art eines Gebäudes im Rahmen des Artikels 184/1 des Gesetzes mit der Nummer 5237 ist.” Oberster Gerichtshof 4. Strafkammer , 29.02.2012 vom , 2011/17335 E. , 2012/4212 K.
Präzedenzentscheidung des Kassationsgerichtshofs in Sachen “Aufschiebung der Urteilsverkündung und Feststellung der effektiven Reue” bei Zonierungsverschmutzungsdelikten
“Ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung einen unmittelbaren Schaden für Personen und die öffentliche Verwaltung verursacht hat, wird durch die Auswertung des Gutachtens des hohen Stadtplaners in der Akte und nach dem Ergebnis bestimmt; in Anbetracht der Tatsache, dass die Wiederherstellung des nicht genehmigten Bauwerks nur im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 184/5 des TCC vorgesehenen Bestimmung der effektiven Reue, der in Artikel 231 des CYY geregelten Bestimmung, erfolgt. Ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 231 der Strafprozessordnung geregelten Aufschiebung der Urteilsverkündung in dieser Richtung zu bewerten sind.” 4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs , 21.02.2012 vom , 2011/14279 E. , 2012/6701 K
Präzedenzentscheidung des Kassationsgerichtshofs in Bezug auf die Frage, ob eine gültige Baugenehmigung im Rahmen des Zonenfriedens vorliegt, Feststellung, ob sie Zonenverstöße abdeckt” in Zonenverschmutzungsdelikte :
“Angesichts der Verteidigung der Angeklagten, dass sie nach dem Kauf der Immobilie im Jahr 2010 Renovierungen im Dachgeschoss vorgenommen haben, und der Tatsache, dass das Urteil aufgrund der wissenschaftlich nicht fundierten Bewertungen in den Sachverständigengutachten ohne ausreichende Nachforschungen zustande gekommen ist, sind die Grundbucheinträge der strafbaren Wohnung beizubringen und das Datum zu ermitteln, an dem die Immobilie von den Angeklagten erworben wurde, Einholung der Baugenehmigung und der Nutzungsbescheinigung für das Gebäude, Einholung des beglaubigten Bauprojekts von der zuständigen Gemeinde, Einholung von nach Jahren aktualisierten Luftaufnahmen des Standorts der Immobilie, die das Datum der Straftat und die Zeit davor abdecken, von der Gemeinde oder anderen einschlägigen Einrichtungen, Durchführung einer strafrechtlichen Untersuchung zum Datum der Errichtung des Dachgeschosses, Nach der Anhörung der Bewohner und Nachbarn des Gebäudes als öffentliche Zeugen und der Frage, wann und von wem die Herstellung des Dachgeschosses vorgenommen wurde, wird ein zusätzliches Gutachten von einem Sachverständigen eingeholt, das die technischen Daten einschließlich des Grades der Abnutzung wie Alterung, Abnutzung, Blasenbildung, Abplatzungen und Korrosionserscheinungen der Struktur enthält, Die Produktion, die Gegenstand des Verbrechens ist, und die Baudaten des Gebäudes sollten genau bestimmt werden, und wenn es als Ergebnis dieser Untersuchungen verstanden wird, dass die Produktionen auf dem Dachgeschoss in der Art eines Gebäudes sind und von den Angeklagten gebaut wurden, sollte der rechtliche Status der Angeklagten in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Artikel 16 des Gesetzes Nr. 7143 bestimmt werden, der im Amtsblatt vom 18.05.2018 mit der Nummer 30425 nach dem Urteil veröffentlicht wurde und am selben Tag in Kraft trat. Bestimmung der Rechtsstellung des Beklagten gemäß dem vorläufigen Artikel 16, der dem Zonengesetz Nr. 3194 mit Artikel 16 des Gesetzes Nr. 7143 hinzugefügt wurde, der im Amtsblatt vom 18/05/2018 unter der Nummer 30425 veröffentlicht wurde und am selben Tag in Kraft getreten ist…” Republik Türkei Kassationsgerichtshof 18. Strafkammer Main: 2019/ 2038 Entscheidung: 2020 / 4658 Entscheidungsdatum: 19.02.2020.
Wie aus den vorangegangenen Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs hervorgeht, muss der Staatsanwalt, der die Ermittlungen durchführt, gemäß Artikel 170 ff. der Strafprozessordnung als Ergebnis der effektiven Ermittlungen, die gemäß dem technischen Gutachten und dem Sachverständigengutachten über die Art und den Charakter der Straftat durchgeführt werden müssen, unabhängig davon, ob die Straftat begangen wurde oder nicht, “Wenn die am Ende der Ermittlungsphase gesammelten Beweise einen hinreichenden Verdacht ergeben, dass die Straftat begangen wurde, erhebt der Staatsanwalt Anklage”.
Damit der Grundsatz “Kein Prozess ohne Prozess” Sinn macht, muss der Vorwurf einer Straftat in der Anklageschrift klar und ausführlich erläutert werden, und das Gericht muss an die Tat und den Täter in der Anklageschrift gebunden sein. In dieser Hinsicht ist es zwingend erforderlich, dass die Tat oder die Taten, die den Tatbestand der angeklagten Straftat bilden, in der Anklageschrift so erläutert werden, dass kein Raum für Zweifel bleibt. Der Angeklagte muss aus der Anklageschrift die ihm zur Last gelegte Straftat zweifelsfrei verstehen und sich entsprechend verteidigen können. “Die Erwähnung eines anderen Ereignisses bei der Erläuterung eines Vorgangs bedeutet nicht, dass ein Verfahren wegen dieses Vorgangs eingeleitet wurde. In der Anklageschrift muss die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, eigenständig erklärt werden, ohne sich auf ein anderes Ereignis zu stützen.”
Wird die Anklageschrift von dem zuständigen und befugten Gericht angenommen, beginnt die Strafverfolgungsphase des Strafverfahrens gegen den Täter, der die Tat begangen hat. In der Phase der Anklageerhebung nimmt das Gericht die Aussage des Angeklagten (Verteidigung) auf, und als Ergebnis der Beweiswürdigung wird ein Urteil über die Verurteilung, den Freispruch oder, bei Vorliegen von Bedingungen, die Einstellung des Verfahrens gefällt. In der Strafverfolgungsphase muss eine Entscheidung über die “Entlassung” getroffen werden, und nach der Vollstreckung der Strafe muss eine Entscheidung über die “Aufhebung der Strafe mit allen ihren Folgen” mit einer zusätzlichen Entscheidung getroffen werden.
Am Ende der Ermittlungsphase beschließt der Staatsanwalt, keine Anklage zu erheben, wenn keine Beweise vorliegen, die einen hinreichenden Verdacht für die Eröffnung eines öffentlichen Verfahrens begründen, oder wenn es keine Möglichkeit der Strafverfolgung gibt (CPC172).
Gemäß dem ersten und zweiten Absatz von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs, der die Verschmutzung durch Bebauung regelt, kann ein öffentliches Verfahren nicht eingeleitet werden, das bereits eingeleitete Verfahren wird eingestellt und die verurteilte Strafe wird mit allen Konsequenzen beseitigt, wenn die Gebäude ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung gemäß dem Bebauungsplan oder der Genehmigung errichtet werden.
Ebenso kann die Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase und in der Strafverfolgungsphase (Prozess) beschließen, das gemäß Artikel 184 TPC eröffnete öffentliche Verfahren einzustellen, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass eine gültige Baugenehmigung vorliegt, die die rechtlichen Voraussetzungen gemäß dem vorläufigen Artikel 16 des Gesetzes Nr. 3194 über die Raumordnung und Artikel 16 des Gesetzes Nr. 7143 erfüllt.
In der Entscheidung der 15. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs vom 10.07.2018 mit den Nummern 2018/1552 E. und 2018/2981 K.; “…da es möglich ist, das Gebäude, wenn auch nur vorübergehend, durch die Erlangung einer Baueintragungsbescheinigung für illegale und rechtswidrige Bauten zu legalisieren, die bis zum Wiederaufbau des Gebäudes oder dem Antrag auf städtebauliche Umgestaltung gültig ist, indem man innerhalb der im Artikel genannten Frist einen Antrag stellt und die erforderlichen Verfahren abschließt und feststellt, ob das Gebäude durch die Erlangung einer Baueintragungsbescheinigung legalisiert worden ist…”, heißt es, dass die Immobilien, die eine Baueintragungsbescheinigung erhalten haben, legal werden.
Rechtsanwalt Umut Güneş
Gründungsmitglied Rechtsanwalt
Fußnoten
Serdar Talas – Ar. Assist. Sertaç Işıka / Der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung im Rahmen des Umweltschutzes
Osman YA$AR, Hasan Tahsin GÖKCAN, Mustafa ARTUÇ, Interpretiertes – Angewandtes Türkisches Strafgesetzbuch, Band IV, Ankara, 2010, S.5069; Meran, a.a.O., S. 7
Kassationsgerichtshof 15.HD, Urteil vom 09.12.1997 mit den Nummern 1997/4557 E., 1997/5306 K.
Kassationsgerichtshof 15.HD, Entscheidung vom 03.12.2001 mit den Nummern 2001/3718 E., 2001/5575 K.
Serdar Talas – Ar. Assist. Sertaç Işıka / Der Straftatbestand der Verursachung von Zonenverschmutzung im Rahmen des Umweltschutzes, Seite 14.
Beschluss der strafrechtlichen Generalversammlung des Kassationsgerichtshofs vom 15.11.2018 mit den Nummern 2015/71 Esas und 2018/540 Entscheidung.
CD., E. 2008/7912, K. 2010/1544, T. 8.2.2010 (Kazancı Case Law Information Bank)
Urteil des Amtsgerichts, bestätigt durch CD, E. 2010/9713, K. 2012/7321, T. 28.3.2012 (Kazancı Case Law Information Bank)
2008/2606, K. 2009/17255 und 27.10.2009 (Kazancı Case Law Information Bank)
CD, E. 2008/19284, K. 2010/20575, T. 13.12.2010. (Kazancı Case Law Information Bank)
CD, E. 2009/8715, K. 2011/6187, T. 4.5.2011 (Kazancı Case Law Information Bank)
CD, E. 2010/4000, K. 2010/3780, T. 10.3.2010; in der gleichen Richtung, 4. CD, E. 2009/28162, K. 2010/695, T. 26.1.2010; 4. CD, E. 2009/14976, K. 2009/11762, T. 10.6.2009; 4. CD, E. 2009/11611, K. 2009/9307, T. 13.5.2009 (Kazancı Case Information Bank
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