Der Ehegatte verletzt die moralische Unabhängigkeit des Hauses, indem er den Hausschlüssel an seine Familie weitergibt, die Hausschlüssel austauscht, die Habseligkeiten seiner Frau einsammelt und in den Müll wirft, die Ehefrau den Hausschlüssel nach der tatsächlichen Trennung austauscht, die Ehefrau versucht, den Ehemann am Betreten des Hauses zu hindern, indem sie den Hausschlüssel austauscht…
T.C.
Kassationsgerichtshof
- Zivilkammer
2020/2101 E. , 2020/3085 K.
“Text der Rechtsprechung”
GERICHTSHOF : Regionalgericht Sakarya, 2. Zivilkammer
ART DES FALLS : Einvernehmliche Scheidung
Nach Beendigung der Verhandlung der Rechtssache zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil der Zivilkammer des Landgerichts von der klagenden und widerbeklagten Frau auf Feststellung des Verschuldens, der angenommenen Klage des Mannes und der abgelehnten Ausgleichsansprüche und vom beklagten und widerbeklagten Mann auf Feststellung des Verschuldens, der angenommenen Klage der Frau und der abgelehnten Ausgleichsansprüche angefochten und die Akten verlesen und erörtert:
Nach dem Akteninhalt, den der Entscheidung zugrundeliegenden Beweisen und der Begründung in Übereinstimmung mit dem Gesetz, und zumal kein Fehler in der Beweiswürdigung vorliegt, werden die Berufungseinwände der Parteien zurückgewiesen und das Urteil, das dem Verfahren und dem Gesetz entspricht, GENEHMIGT, die unten geschriebene Genehmigungsgebühr wird den Berufungsklägern in Rechnung gestellt, die vorausbezahlte Gebühr wird abgezogen und 267. Es wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass, da die Berufungsantragsgebühr im Voraus eingezogen wurde, keine weitere Gebühr erhoben werden muss, die Akte an das Gericht der ersten Instanz geschickt wird und eine Kopie der Entscheidung an die Rechtsabteilung des zuständigen regionalen Berufungsgerichts geschickt wird. 17.06.2020 (Mi.)
ABWEICHENDE MEINUNG
Es wird davon ausgegangen, dass die beklagte Frau diesen Fehler des beklagten Mannes verziehen hat, weil die klagende Frau das Haus verlassen hat und dann nach Hause zurückgekehrt ist, nachdem “er die moralische Unabhängigkeit des Hauses verletzt hat, indem er den Schlüssel des Hauses seiner Familie gegeben hat”, was dem beklagten Mann vom Gericht als Fehler angelastet wurde. Außerdem geht aus den Zeugenaussagen hervor, dass der Widerbeklagte den Hausschlüssel von seinem Vater zurückgenommen hat. Da dieser Umstand dem Mann nicht als Mangel angelastet werden kann, wird der Widerbeklagte fehlerfrei sein. Daher ist die Entscheidung aufzuheben.
Ich kann der Entscheidung der Mehrheit aus den oben dargelegten Gründen nicht zustimmen.
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T.C.
Kassationsgerichtshof
- Zivilkammer
2020/6499 E. , 2021/935 K.
“Text der Rechtsprechung”
GERICHTSHOF : Landgericht Ankara, 2. Zivilkammer
ART DER RECHTSSACHE: Einvernehmliche Scheidung
Nach Beendigung der Verhandlung der Rechtssache zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil der Zivilkammer des Landgerichts von dem klagenden und widerbeklagten Mann in Bezug auf die von der Frau angenommene Scheidungsklage, die Feststellung des Verschuldens und die Ablehnung des immateriellen Schadensersatzes und von der beklagten und widerbeklagten Frau in Bezug auf die von dem Mann angenommene Scheidungsklage, die Feststellung des Verschuldens und die Ablehnung des Schadensersatzes angefochten, die Akten verlesen und erörtert:
1- Am Ende der Verhandlung über die von den Parteien eingereichten gegenseitigen Scheidungsklagen hat das Gericht beide Scheidungsklagen angenommen und entschieden, die Parteien gemäß Artikel 166/1 des Zivilgesetzbuches zu scheiden, Unterlassungs- und Armutsunterhalt sowie finanzielle und immaterielle Entschädigung zugunsten der Frau zu gewähren und die Entschädigungsansprüche des Mannes abzulehnen. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des klagenden und widerbeklagten Mannes hinsichtlich der angenommenen Scheidungsklage der Frau, der Verschuldensfeststellung, des zu Gunsten der Frau zugesprochenen Unterhalts und der Entschädigung sowie der Ablehnung seiner eigenen Entschädigungsansprüche beschloss das regionale Berufungsgericht, die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des Verschuldens zu korrigieren, die Entschädigungsansprüche der beklagten und widerbeklagten Frau abzulehnen und die übrigen Berufungsanträge des Mannes in der Sache zurückzuweisen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde von den Parteien Berufung eingelegt. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist in den nicht angefochtenen Punkten rechtskräftig, und die nicht angefochtenen Punkte können nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Insofern ist der Berufungsantrag der beklagten und widerklagenden Frau gegen die angenommene Scheidungsklage des Mannes zurückzuweisen.
2- Was die Prüfung der Berufungseinwände der beklagten Gegenklägerin hinsichtlich der Ablehnung der Verschuldensfeststellung und der Ausgleichsansprüche sowie aller Berufungseinwände des klagenden Gegenklägers Mann betrifft;
a) Nach dem Akteninhalt, den der Entscheidung zugrundeliegenden Beweisen und den gesetzeskonformen Gründen, zumal kein Fehler in der Beweiswürdigung vorliegt, sind alle Berufungseinwände des klagenden-gegenbeklagten Mannes und die Berufungseinwände der beklagten-gegenbeklagten Frau außerhalb des Geltungsbereichs der folgenden Absätze unberechtigt.
“Nichterfüllung der ehelichen Pflichten, indem er die Bedürfnisse des Hauses nicht befriedigt und das Haus verlässt” und das mangelhafte Verhalten der Frau in Form von “Umtausch der Hausschlüssel, Einsammeln der Habseligkeiten der Ehefrau und deren Wegwerfen in den Müll”, das ihr vom Gericht der ersten Instanz als Mangel zugerechnet wurde und für sie rechtskräftig wurde, da sie keinen Berufungsantrag gestellt hat, sowie das mangelhafte Verhalten der Parteien mit der Begründung, dass ihr Mann seine Pflichten als Ehemann nicht erfülle, obwohl anerkannt wurde, dass die Parteien gleichermaßen mangelhaft waren; In der vorgenommenen Prüfung wird davon ausgegangen, dass die Tatsache, dass die beklagte Gegenklägerin “sagte, er erfülle seine ehelichen Pflichten gegenüber seiner Frau nicht”, die der beklagten Gegenklägerin vom Landgericht als Mangel zugeschrieben wurde, im familiären Umfeld während des Treffens über die Probleme der Parteien in der ehelichen Gemeinschaft gesagt wurde und es nicht richtig war, sie der Frau als Mangel zuzuschreiben. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass den Mann ein größeres Verschulden an den zur Scheidung führenden Ereignissen treffe als die Frau, und zwar entsprechend den anderen vom Gericht festgestellten und verwirklichten Verfehlungen. Ohne Berücksichtigung dieser Frage war die Annahme eines gleichwertigen Verschuldens der Parteien als Ergebnis einer fehlerhaften Bewertung nicht korrekt und erforderte eine Aufhebung.
c) Wie in Absatz 2/b dargelegt, ist es aufgrund des höheren Verschuldens des klagenden und widerbeklagten Mannes an den Ereignissen, die zur Scheidung geführt haben, erforderlich, einen angemessenen finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 174/1 des türkischen Zivilgesetzbuches zugunsten der beklagten und widerklagenden Frau zu schätzen, deren bestehende und zu erwartende Interessen durch die Scheidung geschädigt werden, während die Ablehnung dieses Antrags der Frau aufgrund der fehlerhaften Verschuldensfeststellung nicht als korrekt angesehen wurde und eine Aufhebung erforderte.
SCHLUSSFOLGERUNG: Das angefochtene Urteil wird aus den in Absatz 1 dargelegten Gründen ABGELEHNT, der Berufungsantrag der beklagten und widerklagenden Frau gegen die angenommene Scheidungsklage des Mannes wird aus den in den Absätzen 2/b und 2/c dargelegten Gründen ABGELEHNT, und die anderen Teile, die Gegenstand der Berufung sind und nicht in den Bereich der Aufhebung fallen, werden aus den in Absatz 2/a dargelegten Gründen ZUGELASSEN, die folgende Gebühr wird İsmail, die Vorschussgebühr wird abgezogen und 267. 80 TL. Da die Gebühr für den Berufungsantrag im Voraus genommen wurde, wurde einstimmig beschlossen, dass keine weitere Gebühr erhoben werden muss, die im Voraus gezahlte Berufungsgebühr wird dem Einleger Nursev auf Antrag zurückerstattet, und die Akte wird an die zuständige Rechtsabteilung des regionalen Berufungsgerichts geschickt. 02.02.2021 (Dienstag)
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T.C.
Kassationsgerichtshof
- Zivilkammer
2020/4997 E. , 2020/6308 K.
“Text der Rechtsprechung”
GERICHTSHOF : Regionalgericht Kayseri, 2. Zivilkammer
ART DES FALLS : Einvernehmliche Scheidung
Nach Abschluss der Verhandlung der Rechtssache zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil der Zivilkammer des Landgerichts von der beklagten und widerklagenden Frau in Bezug auf die Anerkennung der Klage des Mannes, die Feststellung des Verschuldens, die Höhe des Schadensersatzes und des Unterhalts angefochten, und die Unterlagen wurden verlesen und erörtert:
Aufgrund des Akteninhalts, der dem Urteil zugrundeliegenden Beweismittel und der Rechtsgründe, insbesondere aufgrund der Verhandlung der von den Parteien eingereichten Scheidungsklagen, hat das Gericht der ersten Instanz die Parteien als gleich schuldig befunden und beschlossen, beide Klagen anzunehmen, das Urteil wurde von der beklagten und widerklagenden Frau hinsichtlich der Annahme der Klage des Mannes, der Feststellung des Verschuldens angenommen, dass das Urteil in Bezug auf die Höhe der Entschädigung und des Unterhalts angefochten wurde und dass das Landgericht, obwohl das Urteil nur von der beklagten und widerklagenden Frau angefochten wurde, feststellte, dass die Frau zusätzlich zu den vom Gericht in erster Instanz festgestellten Mängeln “von Zeit zu Zeit zu spät nach Hause kam und dass sich die Parteien während der letzten Trennung wegen dieses Zuspätkommens getrennt haben, dass die Frau den Hausschlüssel auch nach der eigentlichen Trennung gewechselt hat”, dass diese Tatsachen der Frau nicht als Verschulden angelastet werden können, da kein Berufungsantrag des klagenden-beklagten Mannes vorliegt, dass aber der Mann nach dem sonstigen vom Bezirksgericht angenommenen und verwirklichten Fehlverhalten noch grob fahrlässig ist, Es wurde einstimmig beschlossen, dass die nicht festgestellten Berufungseinwände zurückgewiesen werden und das verfahrens- und gesetzeskonforme Urteil GENEHMIGT wird, die folgende Entscheidungs- und Urteilsgebühr und die Berufungsantragsgebühr, die wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe zunächst nicht erhoben wurden, dem beklagten Widerkläger in Rechnung gestellt werden, die Akte an das erstinstanzliche Gericht gesandt wird und eine Kopie der Entscheidung an die zuständige Rechtsabteilung des Landgerichts geschickt wird. 09.12.2020 (Mi.)
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T.C.
Kassationsgerichtshof
- Zivilkammer
2019/7281 E. , 2020/3645 K.
“Text der Rechtsprechung”
GERICHT :Zivilgericht (Familie) erster Instanz
ART DES FALLS : Einvernehmliche Scheidung
Nach Beendigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien wurde gegen das oben datierte und nummerierte Urteil des Amtsgerichts von der klagenden/gegnerischen Frau Berufung eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des Scheidungsurteils, die Feststellung des Verschuldens und die Abweisung des Schadensersatzes begehrte; vom beklagten/gegnerischen Mann wurde die Annahme der Klage der Frau, die Feststellung des Verschuldens und der gegen ihn festgesetzte Armutsunterhalt beantragt; es wurde beantragt, die Berufung mit mündlicher Verhandlung zu behandeln; als Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der 14. 09.2020, es kamen der Kläger-Gegenbeklagte … Anwalt des Kläger-Gegenbeklagten … und der Beklagten-Gegenbeklagte … Anwalt des Beklagten-Gegenbeklagten …. Nach Anhörung der Reden der Erschienenen wurde es für zweckmäßig erachtet, die Angelegenheit nach der mündlichen Verhandlung zur Prüfung und Entscheidung zurückzustellen. Heute wurden alle in der Akte befindlichen Unterlagen verlesen und die Notwendigkeit erörtert und geprüft:
In Artikel 141/3 der Verfassung heißt es: “Alle Entscheidungen aller Gerichte sind zu begründen”. In Artikel 297 der Zivilprozessordnung sind die in der Entscheidung zu behandelnden Fragen im Einzelnen aufgeführt, und gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels müssen in den Gerichtsentscheidungen die Zusammenfassung der Ansprüche und Einwendungen der beiden Parteien, die Punkte, in denen sie übereinstimmen und nicht übereinstimmen, die zu den strittigen Tatsachen erhobenen Beweise, die Erörterung und Bewertung der Beweise, die festgestellten Tatsachen und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung und Rechtsbegründung klar dargestellt werden. Eine konkrete und eindeutige Begründung der Entscheidungen ist ebenfalls eine Voraussetzung für das Recht auf Anhörung (Art. 27-(l)-c der StPO).
Am Ende der Verhandlung über die von den Parteien eingereichten gegenseitigen Scheidungsklagen, die sich auf den Rechtsgrund der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft stützten (Art. 166/1 des Zivilgesetzbuches), beschloss das Gericht, beide Fälle anzunehmen. In der Begründung des Urteils zur Annahme der Scheidungsklagen heißt es: “Aus den Zeugenaussagen, den Parteierklärungen, der Akte Nr. 2015/170 des 4. Strafgerichts Söke und allen anderen Informationen und Dokumenten geht hervor, dass es Zeugenaussagen, Parteierklärungen, die Akte Nr. 2015/170 des 4. Strafgerichts Söke und alle anderen Informationen und Dokumente gibt, dass beide Parteien schuldig sind, dass es ständige Auseinandersetzungen zwischen dem Ehemann und der Ehefrau gibt, dass der beklagte Ehemann die Klägerin schlägt, während die eheliche Gemeinschaft fortbesteht, dass beide Parteien unhöflich zueinander sind, dass diese Situation die eheliche Gemeinschaft für die Parteien unerträglich gemacht hat, dass beide Parteien in dieser Situation berechtigt sind, eine Klage einzureichen, dass beide Parteien schuldig sind. Bei der Prüfung der Ereignisse, die sich zwischen den Parteien innerhalb der ehelichen Gemeinschaft abgespielt haben, steht nämlich fest, dass der Mann der Frau Gewalt angetan und sie aus dem Haus gezwungen hat. Aus den Akten geht auch hervor, dass die Frau versuchte, den Ehemann am Betreten des Hauses zu hindern, indem sie den Hausschlüssel austauschte, und dass die Frau kein großes Interesse an der Hausarbeit hatte und Lebensmittel vom Arbeitsplatz des Mannes nach Hause trug. Obwohl es keine Zeugenaussage gibt, die im Rahmen der Akte als unparteiisch angesehen werden kann, hat unser Gericht das Vorhandensein der oben erwähnten Ereignisse akzeptiert. Denn unter Berücksichtigung sowohl der Zeugenaussagen als auch der Aussagen der Parteien steht fest, dass die fraglichen Ereignisse stattgefunden haben. In diesem Zusammenhang hat unser Gericht das Verschulden der Parteien festgestellt, indem es das Vorhandensein dieser Handlungen anerkannte und den Parteien ein Verschulden zuwies. Unter diesem Gesichtspunkt liegt es auf der Hand, dass die Parteien die Verbindung unhaltbar gemacht haben und es für sie unmöglich ist, wieder zusammenzukommen. Das Zusammenleben wurde durch das gegenseitige Verschulden der Parteien verursacht. Die Parteien waren unhöflich zueinander und haben mit ihrem sonstigen Fehlverhalten die Auflösung der Beziehung verursacht. Obwohl beide Parteien ein Verschulden trifft, wurde die Tatsache, dass der Ehemann die Frau aus dem Haus geworfen und ihr Gewalt angetan hat, von unserem Gericht als schwerwiegenderes Verschulden gewertet”, aber im Begründungsteil des Urteils bezüglich des Schadensersatzes wurde ein Widerspruch in sich selbst geschaffen, indem geschrieben wurde: “Da die Parteien bei den Ereignissen, die zur Scheidung geführt haben, als gleichermaßen schuldig befunden wurden, die Ehegemeinschaft in ihren Grundfesten zu erschüttern, wurde der Antrag der Parteien auf materielle und moralische Entschädigung von unserem Gericht nicht akzeptiert und es wurde beschlossen, die Anträge der Parteien in Bezug auf materielle und moralische Entschädigung abzulehnen”. Da dieser in der Begründung entstandene Widerspruch allein einen Aufhebungsgrund darstellt, ist das Urteil ausschließlich aus diesem Grund aufzuheben.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde einstimmig beschlossen, dass das angefochtene Urteil aus dem oben genannten Grund aufgehoben wird, dass die anderen Berufungseinwände gemäß dem Aufhebungsgrund vorerst nicht geprüft werden, dass die Anwaltsgebühr in Höhe von 2.540 TL, die für die Anhörung geschätzt wurde, von Ayşe genommen und an Mehmet Osman gegeben wird, dass die Vorberufungsgebühr auf Antrag an die Hinterleger zurückgegeben wird und dass der Weg der Entscheidungsberichtigung innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung offen ist. 14.09.2020(Mo.)