Türkiye'de yabancı mahkeme kararlarının tanınması

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte in der Türkei

Es ist nicht möglich, dass im Ausland erlassene Gerichtsurteile allein in der Türkei gültig sind. Ausländer, die in ihrem eigenen Land oder in einem anderen Land ein Gerichtsurteil erwirkt haben, müssen in der Türkei bestimmte Verfahren durchlaufen. Andernfalls wird das betreffende Urteil in der Türkei nicht gültig sein.

Betrachten wir zunächst den Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckung und dann das zu befolgende Verfahren im Einzelnen.

Was ist die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen?

Anerkennung bedeutet, dass die türkischen Gerichte die Rechtsgültigkeit ausländischer Gerichtsentscheidungen anerkennen. Die Anerkennung bestätigt lediglich die Existenz und Gültigkeit des ausländischen Gerichtsurteils, garantiert aber nicht dessen Vollstreckung.

Damit das Urteil auf diese Weise anerkannt werden kann, muss das Gericht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung erfüllt sind.

Was ist Vollstreckung?

Vollstreckung bedeutet, dass die anerkannte Gerichtsentscheidung vollstreckt werden kann. Mit anderen Worten: Das vollstreckte ausländische Gerichtsurteil kann nun in der Türkei vollstreckt werden. Nach dem Gesetz Nr. 5718 zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Vollstreckung des Urteils hat, die Vollstreckung beantragen.

Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung und Abschluss

  • Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung ist durch einen Antrag zu stellen.
  • Der Antrag ist entsprechend dem Inhalt des Gesetzes zu erstellen und die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
  • Das zuständige Gericht ist das Zivilgericht erster Instanz. Die Person kann den Antrag bei dem Zivilgericht erster Instanz stellen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Wenn der Antragsgegner nicht mehr in der Türkei wohnt, ist das Gericht des letzten Wohnsitzes in der Türkei zuständig. Hat der Beklagte nie in der Türkei gewohnt, sind die Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir zuständig.
  • Die Person kann diesen Antrag persönlich oder durch einen besonders bevollmächtigten Rechtsanwalt stellen.
  • Der Antrag auf Vollstreckung wird der Gegenpartei zusammen mit dem Termin der Anhörung zugestellt.
  • Das zuständige Gericht entscheidet über die teilweise oder vollständige Vollstreckung des Urteils, je nachdem, ob die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Wird der Anerkennung und Vollstreckung zugestimmt, so wird die betreffende Entscheidung ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die ausländische Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird.
  • Ausländische Urteile, deren Vollstreckung beschlossen wurde, werden wie die von türkischen Gerichten ergangenen Urteile vollstreckt.
  • Der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Vollstreckungsantrags unterliegt den allgemeinen Bestimmungen.
  • Der Rechtsbehelf setzt die Vollstreckung aus.

Die Elemente, die in der Petition enthalten sein müssen, die zusätzlichen Dokumente und die notwendigen Anforderungen müssen separat behandelt werden.

Welche Elemente sollten in der Petition enthalten sein?

Das Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht schreibt vor, dass der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung bestimmte Angaben enthalten muss. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten

– Namen, Vornamen und Anschriften der Partei, die die Vollstreckung beantragt, der anderen Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter und Anwälte, falls vorhanden.

– Das staatliche Gericht, vor dem das zu vollstreckende Urteil ergangen ist, die Bezeichnung des Gerichts, das Datum und die Nummer des Urteils sowie eine Zusammenfassung des Urteils.

– Falls die Vollstreckung für einen Teil des Urteils beantragt wird, ist anzugeben, um welchen Teil es sich handelt.

Der im Antrag vorbereitete Schriftsatz muss diese Angaben enthalten. Dem vorbereiteten Antrag sind so viele Muster beizufügen, wie die Zahl der gegnerischen Partei beträgt. Zusätzlich zu diesem Antrag müssen auch einige Dokumente mit dem Antrag eingereicht werden.

Welche Unterlagen müssen der Petition beigefügt werden?

Diese zusätzlichen Dokumente sind wie folgt

– Personalausweis und Fotokopie des Personalausweises des Klägers

– Das Original des ausländischen Gerichtsurteils, das von den Behörden des betreffenden Landes ordnungsgemäß beglaubigt wurde, oder eine von der ausstellenden Justizbehörde beglaubigte Kopie und eine notariell beglaubigte türkische Übersetzung des Urteils.

– Die Entscheidung über die Vollstreckung des Urteils und die notariell beglaubigte türkische Übersetzung dieser Entscheidung.

– Falls die Klage bei einem Anwalt eingereicht wird, die dem Anwalt erteilte besondere Vollmacht.

– Quittungen für die geleisteten Zahlungen

Die oben genannten Dokumente müssen durch ein Verfahren mit der Bezeichnung “Apostille” bestätigt werden. Die Apostille ist eine Form der Beglaubigung, die die Echtheit und amtliche Gültigkeit von im Ausland ausgestellten Dokumenten bestätigt. Sie wird von den zuständigen Behörden des Landes ausgestellt, das das Dokument ausgestellt hat, und gewährleistet die Verwendbarkeit des Dokuments in einem anderen Land.

Was sind die Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung?

Damit das zuständige Gericht eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung treffen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Bedingungen lassen sich in zwei Bereiche unterteilen: Voraussetzungen und wesentliche Bedingungen.

Voraussetzungen

Die Entscheidung, die anerkannt und vollstreckt werden soll, muss zunächst von einem Gericht erlassen werden. Auch wenn es sich nicht um ein Gericht handelt, muss es von einer Behörde erlassen worden sein, die in dem betreffenden ausländischen Staat ein Gericht ist. Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden unterliegen nicht der Anerkennung und Vollstreckung.

Darüber hinaus muss die gerichtliche Entscheidung den Charakter eines Urteils haben.

Bei der ausländischen Gerichtsentscheidung muss es sich um eine Entscheidung in Zivilsachen handeln. Mit anderen Worten, es muss sich um eine Entscheidung in einem privatrechtlichen und nicht in einem strafrechtlichen Verfahren handeln.

HINWEIS: Eine Vollstreckungsentscheidung kann jedoch auch für die Bestimmungen zum Persönlichkeitsrecht in strafrechtlichen Urteilen ausländischer Gerichte beantragt werden.

Schließlich muss die Entscheidung des ausländischen Gerichts rechtskräftig sein. Ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, d. h. befindet sie sich im Rechtsmittelverfahren oder ist die für die Rechtskraft erforderliche Frist nicht abgelaufen, kann die Anerkennung und Vollstreckung nicht beantragt werden. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist oder nicht, richtet sich nach dem Recht des Landes, das die Entscheidung erlassen hat.

Wesentliche Bedingungen

Das Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht verlangt, dass wir die materiellen Voraussetzungen der Reihe nach prüfen.

Erstens steht die Bedingung der Gegenseitigkeit im Raum. Reziprozität bedeutet “Gegenseitigkeit”. Mit anderen Worten: Das Land, dessen Urteil vollstreckt werden soll, muss auch die von türkischen Gerichten erlassenen Urteile anerkennen. Bei dieser Vereinbarung kann es sich um ein internationales Abkommen handeln, oder sie kann in Form eines Gesetzes oder einer tatsächlichen Praxis erfolgen.

HINWEIS: Die Gegenseitigkeit ist keine Voraussetzung für die Anerkennung. Sie ist nur für die Vollstreckung erforderlich. Denn der Hauptzweck ist die Vollstreckung des Gerichtsurteils.

Eine zweite Voraussetzung ist, dass die Entscheidung in einer Angelegenheit ergangen ist, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt. Im türkischen Recht gibt es in einigen Angelegenheiten ausschließliche Zuständigkeitsregeln. So können z. B. Rechtssachen im Zusammenhang mit ein und demselben Grundstück sowie einige Arbeits- und Verbrauchersachen nicht anerkannt und vollstreckt werden.

Das von dem ausländischen Gericht gefällte Urteil darf nicht eindeutig gegen die türkische öffentliche Ordnung verstoßen. Mit anderen Worten: Die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils darf nicht zu Folgen führen, die den Werten der Gesellschaft oder der Verfassung zuwiderlaufen. Darüber hinaus muss das ausländische Gerichtsurteil in der Türkei vollstreckbar sein.

Der Beklagte muss die Möglichkeit gehabt haben, sein Recht auf eine faire Verteidigung vor dem ausländischen Gericht wahrzunehmen. Mit anderen Worten: Erstens muss die Person ordnungsgemäß benachrichtigt worden sein. Nachdem die Person ordnungsgemäß vor das Gericht geladen wurde, muss sie gemäß den gesetzlichen Vorschriften vertreten worden sein. Außerdem wird der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der betreffenden Person ergangen ist. Denn dann wird das Recht der Person auf ein faires Verfahren verhindert.

HINWEIS: Das zuständige Zivilgericht erster Instanz ist nur verpflichtet, diese Voraussetzungen zu prüfen. Der Richter hat ein “Revisionsverbot”. Mit anderen Worten: Er hat nicht das Recht, die Konformität des ausländischen Urteils zu prüfen oder zu überwachen.

Alle oben genannten Verfahren und das einzuhaltende Verfahren werden auch bei der Vollstreckung eines Verwaltungsakts in der Türkei auf der Grundlage eines ausländischen Gerichtsurteils angewandt.

Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung

Das Gesetz sieht keine bestimmte Frist für die Beantragung der Anerkennung und Vollstreckung der von einem ausländischen Gericht erlassenen Entscheidung vor. Aus diesem Grund kann die Person die Anerkennung und Vollstreckung jederzeit auf der Grundlage der Bekanntmachung des ausländischen Gerichts beantragen.

Die Frist für die Anerkennung und Vollstreckung des anerkannten und vollstreckten Urteils beträgt im türkischen Recht 10 Jahre. Mit anderen Worten: Nachdem die ausländische Gerichtsentscheidung anerkannt und vollstreckt wurde, verjährt ihre Vollstreckung nach 10 Jahren.

Die Verjährungsfrist für Klagen, die auf der Grundlage dieser Entscheidung nach der Anerkennung und Vollstreckung eingereicht werden, beträgt 1 Jahr. Diese 1-Jahres-Frist beginnt mit der Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung.

Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Für die Anerkennung und Vollstreckung von im Ausland ergangenen Schiedssprüchen sind in der Türkei zwei verschiedene Situationen vorgesehen. Die erste ist das Gesetz Nr. 5718 über internationales Privatrecht und Verfahren und das New Yorker Übereinkommen von 1958.

Aufgrund des von der Türkei gemachten Vorbehalts kann die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die nur in Handelsstreitigkeiten und in Ländern, die Vertragsparteien des Abkommens sind, ergangen sind, gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1958 beantragt werden. Wenn das Land, in dem der ausländische Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt werden soll, das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, kann die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs nicht gemäß dem New Yorker Übereinkommen, sondern gemäß den Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes Nr. 5718 beantragt werden.

Ausländische Schiedssprüche, die rechtskräftig und vollstreckbar oder für die Parteien verbindlich sind, können vollstreckt werden. Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist durch einen Antrag beim Gericht erster Instanz an dem von den Parteien schriftlich vereinbarten Ort zu beantragen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien gilt das Gericht des Wohnsitzes der Partei, gegen die der Schiedsspruch in der Türkei ergangen ist, oder, falls dies nicht der Fall ist, das Gericht des Ortes, an dem sich die zu vollstreckenden Güter befinden, als zuständig.

Das zuständige Gericht für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist unabhängig davon, ob es sich um einen Handelsstreit handelt oder nicht, das Zivilgericht erster Instanz.

Die Partei, die die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs beantragt, kann sich mit einem Antrag an das Gericht wenden. Diesem Antrag müssen einige Dokumente beigefügt werden. Es handelt sich dabei um folgende Unterlagen:

Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung oder -klausel.

Der ordnungsgemäß ausgefertigte und vollstreckbare Schiedsspruch

Das Original oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs, der für die Parteien verbindlich ist.

Die von einem Notar übersetzten und ordnungsgemäß beglaubigten Kopien der oben genannten Dokumente sind ebenfalls mit der Klageschrift einzureichen.

Der Antrag und die Unterlagen sind in einer Anzahl zu erstellen, die der Anzahl der gegnerischen Parteien entspricht. Der Antrag auf Vollstreckung wird der gegnerischen Partei zusammen mit dem Termin für die mündliche Verhandlung zugestellt.

Ausländische Schiedssprüche, deren Vollstreckung beschlossen wird, werden so vollstreckt, als wären sie von türkischen Gerichten erlassene Urteile. Das Gericht kann beschließen, den betreffenden Schiedsspruch teilweise oder vollständig zu vollstrecken oder den Antrag abzulehnen.

Unter bestimmten Umständen kann das Gericht den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen ablehnen. Diese Ablehnungsgründe werden in Art. 62 des LPCL näher erläutert. Die Anfechtung der Entscheide über die Annahme oder Ablehnung des Vollstreckungsgesuchs richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Der Rechtsbehelf setzt die Vollstreckung aus.

Anerkennung und Vollstreckung von Scheidungen im Ausland in der Türkei

Die Anerkennung und Vollstreckung von Scheidungsurteilen wird aus unterschiedlichen Gründen beantragt. Bei der Anerkennung der Scheidung geht es darum, dass das im Ausland ergangene Scheidungsurteil in der Türkei als gültig angesehen werden kann. Bei der Vollstreckung der Scheidung geht es darum, die Vollstreckung zu ermöglichen, wenn es Situationen gibt, die zusätzlich zu dem anerkannten Scheidungsurteil vollstreckt werden müssen. Mit anderen Worten: Wenn das Scheidungsurteil nicht vollstreckbar ist, reicht die Anerkennung aus.

Anerkennung der Ehescheidung

Artikel 27/A wurde 2018 in das Gesetz über die Bevölkerungsdienste aufgenommen. Dieser Artikel bietet Ausländern, die wollen, dass das entsprechende Scheidungsurteil in der Türkei gültig ist, Erleichterungen. Dem Artikel zufolge werden Scheidungsurteile, die von den zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden in einem ausländischen Land ausgestellt wurden, im Standesamt eingetragen, wenn sie ordnungsgemäß abgeschlossen sind und nicht eindeutig gegen die türkische öffentliche Ordnung verstoßen.

Die Personen können sich an die Standesämter in der Türkei und an die ausländischen Vertretungen im Ausland wenden, um den Scheidungsbeschluss im Standesamt eintragen zu lassen. Ist der geschiedene Ehegatte der Person verstorben oder ein Ausländer, kann die andere Partei, die türkischer Staatsbürger ist, oder ihr Anwalt diesen Antrag allein stellen.

Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Eintragung daher nicht vom Standesamt vorgenommen wird, sollten die im Zivilprozessgesetz vorgesehenen Verfahren zur Anerkennung angewandt werden.

Vollstreckung der Scheidung

Wenn die geschiedenen Personen nicht nur wollen, dass diese Scheidung in der Türkei gültig ist, sondern auch einige der mit der Scheidung verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen, sollten sie einen Vollstreckungsantrag stellen.

Die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung gelten hier in gleicher Weise. Unterschiede gibt es nur in einigen Punkten. Es gibt 4 Arten von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Scheidung, die Gegenstand der Vollstreckung sein können.

  • Sorgerecht
  • Ausgleichszahlung
  • Aufteilung des Vermögens
  • Unterhalt (Armut und Pfändung)

Nach der Vollstreckung des Scheidungsurteils werden die oben genannten Urteile in der Türkei vollstreckbar.

Allgemeine Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren wurden bei den Zivilgerichten erster Instanz eingereicht. Die Anerkennung und Vollstreckung des Scheidungsurteils wird vor dem Familiengericht beantragt. Das Familiengericht ist am Wohnort oder Wohnsitz des Beklagten zuständig. Ist beides nicht vorhanden, kann eine Klage bei einem Gericht in Ankara, Istanbul oder Izmir eingereicht werden.

Warum Wir?

Als Anwaltskanzlei Güneş & Güneş möchten wir die Bedeutung von Anerkennungs- und Vollstreckungsfällen in Rechtsverfahren hervorheben. Die Anerkennung und Vollstreckung umfasst die Schritte, die erforderlich sind, damit internationale Gerichtsurteile in lokalen Rechtssystemen gültig sind. Diese Verfahren können aufgrund komplexer rechtlicher Fragen und unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten zwischen den Parteien oft zu Problemen führen. Unsere fachkundigen Anwälte schützen die Rechte unserer Mandanten, indem sie sie in jeder Phase dieser Verfahren rechtlich unterstützen, von der Vorbereitung von Gerichtsdokumenten bis hin zur Vollstreckbarkeit von Urteilen. Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren spielen nicht nur in Handelsbeziehungen, sondern auch in persönlichen Angelegenheiten wie dem Familienrecht eine wichtige Rolle. Die Anwaltskanzlei Güneş & Güneş bietet die notwendige rechtliche Unterstützung, um die Rechte ihrer Mandanten aus dem internationalen Recht zu sichern. Für detaillierte Informationen und Unterstützung können Sie uns kontaktieren.

Häufig gestellte Fragen

  1. Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckung?

    Anerkennung bedeutet die Anerkennung der Rechtsgültigkeit eines ausländischen Gerichtsurteils, während Vollstreckung bedeutet, dieses Urteil vollstreckbar zu machen.

  2. Was ist eine Apostille?

    Eine Apostille ist ein Genehmigungszeichen, das die Echtheit und amtliche Gültigkeit eines Dokuments bestätigt und die internationale Gültigkeit von Dokumenten sicherstellt.

  3. Was kann gegen die Ablehnung des Anerkennungs- und Vollstreckungsantrags unternommen werden?

    Wenn die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des ausländischen Gerichts abgelehnt wird, kann die Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen, indem sie das Berufungs- und Beschwerdeverfahren beantragt.

  4. Wie hoch ist die Gebühr für ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren?

    Es gibt zwei verschiedene Kosten: die Verfahrensgebühr und die Nebenkosten. Je nach Situation werden anteilige oder feste Gebühren erhoben. Wenn der Fall von einem türkischen Staatsbürger eingereicht wird, wird eine Sicherheit gemäß der Zivilprozessordnung erhoben. Handelt es sich bei der Person, die die Klage einreicht, um einen Ausländer, wird eine Sicherheit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verlangt.

  5. Wie lange dauert das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren?

    Es ist etwas schwierig, eine klare Dauer anzugeben. Die Fristen können je nach Art des Falles oder der darin enthaltenen Elemente variieren. Um das Verfahren ordnungsgemäß abzuwickeln, ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt von Vorteil.

  6. Ist die Teilnahme an der Anhörung in einer Anerkennungs- und Vollstreckungssache obligatorisch?

    Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Parteien persönlich an der Anhörung teilnehmen. Es ist möglich, sich durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten zu lassen.

  7. Welches Gericht ist für die Anerkennung und Vollstreckung zuständig und befugt?

    Das für die Anerkennung und Vollstreckung zuständige Gericht in der Türkei ist das Zivilgericht erster Instanz. Bei Scheidungen gibt es eine Ausnahme, hier ist das Familiengericht zuständig. Das zuständige Gericht ist der Wohnsitz oder der Sitz des Beklagten. Ist beides nicht vorhanden, kann eine Klage bei einem der Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir eingereicht werden.

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