Das Markenrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit der Eintragung, der Verwendung und dem Schutz einer Marke befasst. Das Markenrecht ist sehr wichtig, um die Rechte der Markeninhaber zu schützen und ihnen die Fortsetzung ihrer kommerziellen Aktivitäten zu ermöglichen. Das Markenrecht ist die Gesamtheit der Gesetze und Vorschriften über die Eintragung, den Schutz und die Verwendung von Marken. Diese Gesetze ermöglichen es Markeninhabern, ihre Marken zu schützen und andere Unternehmen daran zu hindern, sie zu benutzen. Das Markenrecht ist für Markeninhaber wichtig, weil ihre Marken die Identität eines Unternehmens darstellen und geschützt werden müssen, um dessen Ruf zu wahren. Die Anwendung des Markenrechts beginnt mit der Eintragung und dem Schutz einer Marke. Eine Marke ist ein Name, ein Symbol, ein Logo oder ein Design, das mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Verbindung gebracht wird. Durch die Eintragung der Marke erhält der Markeninhaber rechtlichen Schutz für seine Marke. Die Verwendung einer eingetragenen Marke gehört ausschließlich dem Markeninhaber, und anderen Unternehmen ist es untersagt, dieselbe oder eine ähnliche Marke zu verwenden.
Neben der Eintragung und dem Schutz einer Marke regelt das Markenrecht auch die Benutzung der Marke. Der Markeninhaber muss seine Marke so benutzen, dass andere nicht in die Irre geführt werden. Außerdem muss der Markeninhaber seine Marke nur für die Waren oder Dienstleistungen benutzen, für die er die Marke eingetragen hat. Mit anderen Worten: Der Markeninhaber darf seine eingetragene Marke nicht mit einer anderen Ware oder Dienstleistung in Verbindung bringen. Das Markenrecht sieht einen Markenschutz vor, der es dem Markeninhaber ermöglicht, die unbefugte Verwendung seiner Marke zu verhindern. Der Markeninhaber kann gegen die unbefugte Verwendung seiner eingetragenen Marke gerichtlich vorgehen und andere Unternehmen für Markenverletzungen bestrafen. Auch kann der Markeninhaber andere Unternehmen wegen der Verwendung seiner eingetragenen Marke verklagen und die Verwendung seiner Marke verhindern. Die Bedeutung des Anwalts für die Markeneintragung ist sehr groß. Denn die Markeneintragung ist ein rechtlicher und technischer Prozess und erfordert Fachwissen. Der Markeninhaber sollte vor der Beantragung der Eintragung eine Markenrecherche durchführen und die rechtlichen Schritte während des Anmeldeverfahrens korrekt befolgen. Auch die Bewältigung rechtlicher Probleme, die dem Markeninhaber während und nach der Anmeldung der Marke begegnen können, erfordert das Fachwissen eines Anwalts.
Markeneintragung: Was kann als Marke eingetragen werden?
Die Eintragung von Marken dient dem Schutz von Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zu den gesetzlich definierten Zeichen können Wörter, Formen, Farben, Buchstaben, Zahlen und sogar Töne gehören. Daher gibt es viele Elemente, die als Marke eingetragen werden können. Beispiele für diese Elemente können wie folgt angeführt werden: Wort oder Wörter: Zum Beispiel können Wörter oder Phrasen wie Pepsi, Adidas als Marken eingetragen werden. Buchstaben: Zum Beispiel können Buchstaben wie IBM, HP als Marke eingetragen werden. Ziffern: Zum Beispiel können Zahlen wie 7UP, 7-Eleven als Marken eingetragen werden. Formen: Zum Beispiel können Formen wie das Apfellogo von Apple oder das „Swoosh“-Logo von Nike als Marken eingetragen werden. Farben: Zum Beispiel können bestimmte Farben wie Tiffany-Blau, UPS-Braun als Marken eingetragen werden. Töne: Geräusche können als Marken eingetragen werden, z. B. das fünfstimmige Logo von Intel.
Warum eine Marke anmelden?
Ein Antrag auf Eintragung einer Marke ist eine Art von Antrag, der gestellt wird, um die rechtlichen Rechte an Ihrer Marke zu sichern. Eingetragene Marken schützen nicht nur das Image des Unternehmens, sondern beugen auch möglichen Schäden an der Marke durch böswillige Personen im Voraus vor. Die Eintragung einer Marke ist daher ein Muss für ein Unternehmen. Mit anderen Worten, sie ist das wichtigste Element, das die Kontinuität des Unternehmens gewährleistet. Wenn Sie ein Unternehmen mit einer nicht eingetragenen Marke sind, wird Ihre Marke von anderen verwendet und Sie können dies nicht verhindern. Wenn Sie jedoch eine eingetragene Marke haben, können Sie dies leicht verhindern.
Wie Kann Ich Meine Marke Eintragen Lassen?
Wer kann eine Marke anmelden?
Die Anmeldung einer Marke erfolgt durch den Markeninhaber oder einen im Register des türkischen Patent- und Markenamts eingetragenen offiziellen Markenanwalt. Bei Anmeldungen, die von Personen, die keine Markenanwälte sind, über die elektronischen Behördendienste des Markeninhabers vorgenommen werden, kommt es zu einer schweren Benachteiligung der Markeninhaber. Da der in der Markenanmeldung gemachte Fehler im Namen des Markeninhabers gemacht wird, bindet er den Markeninhaber selbst unmittelbar, und die Person, die die Transaktion vorgenommen hat, trägt keine Verantwortung, da sie nicht im System erscheint. Mit anderen Worten: Der Markeninhaber kann keinen Gesprächspartner finden. Da außerdem Anmeldungen von Marken für juristische Personen nicht über E-Government erfolgen können, sind Anmeldungen, die über E-Government für reale Personen erfolgen, fehlerhaft und sollten vermieden werden. Vielmehr muss man sich mit einem im amtlichen Register eingetragenen Markenanwalt abstimmen und eine Markenanmeldung über EPAST vornehmen.
Welche Dokumente sind für eine Markenanmeldung erforderlich?
Notariell beglaubigte Vollmacht
ANMELDEFORMULAR
Für juristische Personen: Tätigkeitsnachweis, Steuerbescheinigung
MARKENBEISPIEL
VERZEICHNIS DER ANMELDEPFLICHTIGEN WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
Nachweis über die Entrichtung der Antragsgebühr
An den Staat zu entrichtende Gebühren und Abgaben für die Eintragung von Markenzeichen
- ANTRAGSGEBÜHR FÜR EINZELKLASSENMARKEN: 1630 TL
- GEBÜHR FÜR ZUSÄTZLICHE KLASSEN (2. KLASSE): 1630 TL
- ZUSÄTZLICHE KLASSE (GEBÜHR FÜR KLASSE 3 UND JEDE KLASSE NACH 3: 1810 TL
- Gebühr für die Eintragung einer Marke: 4020 TL
- Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Markeneintragungsurkunde: 1670 TL
- Gebühr für die Ausstellung einer Kopie des Markenregisters: 1670 TL
- Eintragungsgebühr für Übertragung-Teilübertragung-Transaktion: 3430 TL
- Transaktionsgebühr für strukturelle Änderungen wie Verschmelzung, Spaltung oder Sacheinlageverpflichtung: 2420 TL
- Registrierungsgebühr für Erbschaftstransaktionen: 3160 TL
- Registrierungs- und Lizenzverlängerungsgebühr für Grundschüler: 5700 TL
- Registrierungsgebühr für Pfandtransaktionen: 3460 TL
- Gebühr für die Registrierung von Vorkaufsrechten: 1990 TL
- Gebühr für die Erstellung der Klassifizierungsliste: 690 TL
- Gebühr für die Ausstellung des Vorkaufsrechtszertifikats: 1100 TL
- Gebühr für Einspruch gegen veröffentlichte Markenanmeldungen: 640 TL
- Gebühr für die Erstellung eines offiziellen Schreibens bezüglich der Markeninformation: 160 TL
- Gebühr für die Notifizierung einer internationalen Markenanmeldung bei der WIPO gemäß dem Madrider Protokoll: 2200 TL
- Gebühr für die Benachrichtigung der WIPO über nachträgliche Feststellungen und andere Anträge gemäß dem Madrider Protokoll: 900 TL
- Verlegungs- und Umwandlungsgebühr gemäß Madrider Protokoll: 900 TL
- Gebühr der Markenanmeldeabteilung: 2320 TL
- Markenverlängerungsgebühr: 5010 TL
- Markenverlängerungsgebühr für abgelaufene Schutzdauer: 8770 TL
- Gebühr für die teilweise Erneuerung einer Marke: 5010 TL
- Teilweise Verlängerungsgebühr für eine Marke, deren Schutzdauer abgelaufen ist: 8770 TL
- Gebühr für die Überprüfung eines Anerkennungsantrags: 19560 TL
- Antrag auf Übertragung durch Vollstreckung/Konkurs: 3430 TL
- Gebühr für Antrag auf Löschung einer Marke: 19560 TL
Diese Gebühren entsprechen dem Stand von 2024 und werden wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt erneut aktualisiert werden.
Verfahren zur Bewertung von Markenanmeldungen
Die Marke wird im Hinblick auf die oben genannten Aspekte geprüft und das Amt erlässt eine Entscheidung. Gegen die Entscheidung des Amtes können die Betroffenen innerhalb von zwei Monaten Beschwerde einlegen.
a) Zeichen, die keine Marken im Sinne von Artikel 4 sein können.
b) Zeichen, die keine Unterscheidungskraft haben.
c) Zeichen, die ausschließlich oder als wesentliches Element im geschäftlichen Verkehr Zeichen oder Bezeichnungen enthalten, die auf die Gattung, die Art, die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Wert oder die geografische Herkunft hinweisen oder den Zeitpunkt angeben, zu dem Waren hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, oder die andere Merkmale von Waren oder Dienstleistungen angeben.
ç) Zeichen, die mit einer Marke, die für dieselbe oder eine ähnliche Art von Waren oder Dienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen oder angemeldet worden ist, identisch oder ihr ununterscheidbar ähnlich sind.
d) Zeichen, die ausschließlich oder als wesentliches Element Zeichen oder Bezeichnungen enthalten, die von jedermann im geschäftlichen Verkehr benutzt werden oder die zur Unterscheidung der Angehörigen eines bestimmten Berufs, einer bestimmten Kunst oder einer bestimmten Berufsgruppe dienen.
e) Zeichen, die ausschließlich die den Waren innewohnende Form oder ein sonstiges Merkmal oder die Form oder ein sonstiges Merkmal enthalten, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die den Waren ihren Eigenwert verleihen.
f) Zeichen, die das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in die Irre führen können.
g) Wappen, Flaggen und Hoheitszeichen/Wappen, Flaggen und Embleme der Mitgliedstaaten sowie amtliche Kontroll- und Gewährleistungszeichen, die von den Staaten gemäß Artikel 6 der Pariser Verbandsübereinkunft 2 akzeptiert werden.
ğ) sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse, historischem und kulturellem Wert, die nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 2 bis 6 der Pariser Verbandsübereinkunft fallen, sowie Zeichen, die Wappen, Abzeichen oder Bezeichnungen enthalten, für die von den zuständigen Behörden keine Eintragungsgenehmigung erteilt wurde.
h) Zeichen, die religiöse Werte oder Symbole enthalten.
ı) Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
i) Zeichen, die aus einer eingetragenen geografischen Angabe bestehen oder eine eingetragene geografische Angabe enthalten.
Die Marke wird im Hinblick auf die oben genannten Aspekte geprüft, und das Organ trifft eine Entscheidung. Die Betroffenen können gegen die Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten Beschwerde einlegen.
Nachdem die Marke nach den oben genannten Gesichtspunkten geprüft und entschieden wurde, wird die betreffende Marke im Amtlichen Markenblatt veröffentlicht.
Gegen diesen Veröffentlichungsbeschluss können die Betroffenen innerhalb von 2 Monaten Einspruch einlegen.
Der Anmelder wird aufgefordert, die erforderliche Eintragungsgebühr für die Marken zu entrichten, gegen die keine Einwände erhoben werden oder deren Einwände zurückgewiesen werden.
Nachdem der Antragsteller die Eintragungsgebühr entrichtet hat, wird die Marke in das amtliche Register eingetragen und im Bulletin veröffentlicht.
Was sind die Vorteile der Markeneintragung?
Die Eintragung einer Marke hilft einem Unternehmen, seine Produkte oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Markeneintragung schützt die Marke eines Unternehmens und schützt den Ruf des Unternehmens, indem sie andere Unternehmen daran hindert, einen ähnlichen Namen oder ein ähnliches Zeichen für dieselben oder ähnliche Produkte zu verwenden. Die Vorteile einer Markeneintragung sind vielfältig. Die wichtigsten sind die folgenden:
Rechtlicher Schutz
Die Markeneintragung schützt die Marke eines Unternehmens und hindert andere Unternehmen daran, sie zu verwenden. Dadurch wird der rechtliche Schutz der Marke gewährleistet und der Ruf des Unternehmens geschützt.
Steigerung des Markenwerts
Eine eingetragene Marke steigert den Ruf des Unternehmens und gewinnt das Vertrauen der Kunden. Dies steigert den Wert der Marke.
Wettbewerbsvorteil
Eine eingetragene Marke ermöglicht es einem Unternehmen, sich von seinen Mitbewerbern zu unterscheiden. Dadurch kann sich das Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Expansionsmöglichkeiten
Die Eintragung einer Marke erleichtert es einem Unternehmen, verschiedene Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Eine eingetragene Marke ermöglicht es dem Unternehmen, neue Produkte oder Dienstleistungen anzubieten und den Bekanntheitsgrad der Marke zu erhöhen.
Lizenzierung
Eine eingetragene Marke bietet einem Unternehmen die Möglichkeit, seine Marke an andere Unternehmen zu lizenzieren. Dies erhöht die Einnahmen des Unternehmens.
Investitionsmöglichkeiten
Eine eingetragene Marke erhöht die Investitionsmöglichkeiten eines Unternehmens. Eine eingetragene Marke steigert den Wert eines Unternehmens und zieht Investoren an.
Die Eintragung einer Marke ist eine wichtige Investition für ein Unternehmen. Eine eingetragene Marke schützt den Ruf des Unternehmens, verschafft ihm einen Wettbewerbsvorteil und eröffnet ihm neue Möglichkeiten. Daher bringt die Eintragung der Marke eines Unternehmens langfristig große Vorteile mit sich.
Dem Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, stehen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Der Urheber kann gegen den Verletzer Klage erheben, z. B. auf Unterlassung der Verletzung, auf Untersagung der Verletzung und auf Herausgabe des erzielten Gewinns. Wenn die in unserer Gesetzgebung geforderten Bedingungen erfüllt sind, kann er/sie auch materiellen und/oder moralischen Schadenersatz fordern. Dies sind jedoch nicht die einzigen Rechtsbehelfe, die der Urheber im Falle einer Verletzung seiner Rechte an seinem Werk geltend machen kann.
Es ist auch möglich, den Verletzer strafrechtlich zu verfolgen und für die verletzenden Handlungen zu bestrafen. Einzelheiten zu diesen beanstandeten Verstößen und den vorgeschriebenen Strafen finden Sie im weiteren Verlauf unseres Artikels.
1. die Rechte des Urhebers an geistigen und künstlerischen Werken
Nach demGesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke (FSEK)gilt die natürliche oder juristische Person, die das Werk schafft, als Urheber. Jedes Werk, das in den Geltungsbereich des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke (FSEK) fällt, gewährt dem Urheber gleichzeitig mit der Schaffung des Werks bestimmte Rechte. Mit anderen Worten: Der Urheber braucht keine Eintragung, um Rechte an seinem Werk geltend zu machen.
Die Rechte, die dem Urheber nach dem IPPL eingeräumt werden, sind hingegen in zwei Kategorien unterteilt: finanzielle und moralische Rechte. In der Praxis kommt es häufig vor, dass diese Rechte in Verbindung miteinander genutzt werden oder dass bei der Ausübung des einen Rechts als natürliche Folge auch das andere Recht ausgeübt wird.
1.1 Urheberpersönlichkeitsrechte an geistigen und künstlerischen Werken
Die Urheberpersönlichkeitsrechte im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes sind Rechte, die unmittelbar mit dem Urheber verbunden sind und nicht auf eine andere Person übertragen werden können. Obwohl es nicht möglich ist, das Recht direkt auf eine andere Person zu übertragen, kann der Urheber die Genehmigung zur Nutzung des Rechts auf eine andere Person übertragen. Die fraglichen
Urheberpersönlichkeitsrechte;
Das Recht der öffentlichen Aufführung,
Erlaubnis zur Namensnennung,
Mit der Berechtigung, Änderungen am Werk zu verhindern
Rechte gegenüber dem Eigentümer und Besitzer.
1.2 Finanzielle Rechte an geistigen und künstlerischen Werken
Die finanziellen Rechte des Urhebers sind in unserer Gesetzgebung in begrenzter Zahl aufgeführt. Zu den finanziellen Rechten des Urhebers gehören das Recht auf Bearbeitung, das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Recht auf Darstellung, das Recht auf öffentliche Wiedergabe durch Zeichen, Ton- und Bildübertragung sowie das Recht auf Teilung und Verfolgung. Neben den gesetzlich festgelegten finanziellen Rechten können keine weiteren finanziellen Rechte geschaffen werden. Außerdem können diese Rechte, anders als die Urheberpersönlichkeitsrechte, übertragen und abgetreten werden.
2. strafrechtliche Sanktionen für Verletzungen von Rechten an Werken
Dem Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die Rechtsverletzung zu beenden oder den materiellen und moralischen Schaden zu ersetzen. Andererseits sind in den Artikeln 71 und 72 des FSEK verschiedene strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorgesehen, die die moralischen, finanziellen oder verwandten Rechte an geschützten Werken verletzen.
2.1. Verletzung der moralischen, finanziellen oder verwandten Rechte
FSEK Artikel 71-
Durch die Verletzung von moralischen, finanziellen oder verwandten Rechten an nach diesem Gesetz geschützten geistigen und künstlerischen Werken:
(1) Wer ohne schriftliche Erlaubnis der Rechtsinhaber ein Werk, eine Darbietung, einen Tonträger oder eine Produktion bearbeitet, darstellt, vervielfältigt, verändert, vertreibt, überträgt oder veröffentlicht oder Werke, die unrechtmäßig bearbeitet oder vervielfältigt wurden, zum Verkauf anbietet, Wer ein Werk verkauft, vermietet, verleiht oder auf andere Weise verbreitet, zu gewerblichen Zwecken erwirbt, einführt oder ausführt, besitzt oder für einen anderen als den persönlichen Gebrauch aufbewahrt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer das Werk eines anderen als sein eigenes Werk bezeichnet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Tat durch Verbreiten oder Veröffentlichen begangen, so beträgt die obere Grenze der Freiheitsstrafe fünf Jahre; eine gerichtliche Geldstrafe wird nicht verhängt.
(3) Wer aus einem Werk zitiert, ohne die Quelle anzugeben, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber eine öffentliche Äußerung über den Inhalt eines nicht veröffentlichten Werkes macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer unzureichende, falsche oder irreführende Hinweise auf ein Werk gibt.
(6) Wer ein Werk, eine Darbietung, einen Tonträger oder eine Produktion unter Verwendung des Namens einer anderen bekannten Person vervielfältigt, vertreibt, verbreitet oder veröffentlicht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer die in Zusatzartikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Handlungen unbefugt vornimmt, sowie Anbieter von Informationsinhalten, die weiterhin die in diesem Gesetz anerkannten Rechte verletzen, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, es sei denn, ihre Handlungen stellen eine Straftat dar, die eine schwerere Strafe erfordert. Wenn eine Person, die ein Werk, eine Darbietung, einen Tonträger oder eine Produktion, die rechtswidrig hergestellt, bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht wurde, zum Verkauf anbietet, verkauft oder erwirbt, die Person, von der sie sie erhalten hat, vor der Strafverfolgung benachrichtigt und für ihre Festnahme sorgt, kann die gegen sie zu verhängende Strafe gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden.
2.2 Vorbereitende Handlungen zur Vereitelung von Schutzprogrammen gegen Markenverletzungen
FSEK Artikel 72-
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer Programme oder technische Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, Zusatzprogramme zur Verhinderung der rechtswidrigen Vervielfältigung eines Computerprogramms unwirksam zu machen, herstellt, zum Verkauf anbietet, verkauft oder zu einem anderen als dem persönlichen Gebrauch besitzt.
3. Anzeige wegen Markenrechtsverletzung
Um ein Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren gegen die betroffenen Personen wegen der oben genannten Verstöße einzuleiten, ist eine Beschwerde erforderlich. Nach unserer Gesetzgebung können die wichtigsten Personen, die das Recht haben, eine Beschwerde einzureichen, wie folgt aufgeführt werden:
- Personen, deren Rechte verletzt wurden
- Ministerium für nationale Bildung
- Ministerium für Kultur und Tourismus
- Generaldirektion für Presse und Veröffentlichungen
- Organisationen, die die türkische Presse vertreten
- Berufsverbände
Damit eine Beschwerde als gültig angesehen werden kann, müssen die Personen, die Rechte an dem Werk haben, oder die Verwertungsgesellschaften, denen sie angehören, ebenfalls Dokumente vorlegen, die diese Rechte belegen.
Auf einen ordnungsgemäß eingereichten Beschwerdeantrag hin untersucht die Strafverfolgungsbehörde den Vorfall, der Gegenstand der Straftat ist, und sammelt Beweise. Da es sich bei dem Vorfall, der Gegenstand der Straftat ist, um eine dringende Angelegenheit handelt, ist es äußerst wichtig, dass unverzüglich gehandelt wird, damit das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
4. das Verfahren in der Strafsache zu befolgen
Auf der Grundlage der Anzeige, die gemäß unseren obigen Ausführungen erstattet wurde, kann die Staatsanwaltschaft die Schutzmaßnahme der Beschlagnahme gemäß dem Strafprozessgesetz Nr. 5271 ergreifen . Bezieht sich der Verstoß auf die unerlaubte Vervielfältigung der Werke, kann die Staatsanwaltschaft eine auf die strafbare Vervielfältigungstätigkeit beschränkte Unterlassungsverfügung erlassen. Diese von der Staatsanwaltschaft ausgestellte Entscheidung muss innerhalb von 24 Stunden vom Friedensrichteramt genehmigt werden, andernfalls ist die nicht genehmigte Entscheidung nichtig.
Andererseits sind nach dem Gesetz über das gewerbliche Eigentum Nr. 6769 (IPL) bestimmte Zeichen, die zur Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dienen, als Marken anerkannt. In Fällen, in denen die dem Markeninhaber gewährten Rechte verletzt werden, ist es möglich, strafrechtliche Sanktionen gegen die Verletzer zu verhängen, wie in diesem Artikel erläutert.
Wie kann der Markeninhaber nachweisen, dass er der Rechteinhaber ist?
Der Nachweis, Inhaber einer Marke zu sein, unterscheidet sich bei eingetragenen Marken von dem bei nicht eingetragenen Marken. Inhaber von eingetragenen Marken können mit einer Eintragungsurkunde nachweisen, dass sie Inhaber ihrer Marken sind. Anders verhält es sich mit den Inhabern nicht eingetragener Marken. Die Inhaber nicht eingetragener Marken müssen durch die Verwendung ihrer Marken Unterscheidungskraft in den Augen des Kundenstamms erlangen und diesen Prozess durch die ernsthafte Verwendung ihrer Marken dokumentieren.
Diese Dokumentation kann alle Aufzeichnungen über die Benutzung der Marke im Laufe der Zeit ab dem Datum der ersten Benutzung umfassen. Dazu gehören beispielsweise Aufzeichnungen über die Verwendung der Marke auf Produktverpackungen, in der Werbung oder auf Social-Media-Konten.
Nicht eingetragene Markeninhaber müssen jedoch nachweisen, dass die Marke in den Augen des Kundenstamms einzigartig und unterscheidungskräftig ist, und sie müssen zusätzlich Dokumente mit Daten vorlegen, um ihre Rechte an ihren Marken zu belegen. Daher sollte nachgewiesen werden, wie weit die Marke verwendet wird, wie gut die Marke von der Zielgruppe erkannt wird und wie sie einen Unterschied zwischen den Wettbewerbern schafft. Bei eingetragenen Markeninhabern reicht es aus, die Eintragungsurkunde vorzulegen, um ihre Markenrechte zu belegen.
Eingetragene Markeninhaber haben Markenrechte, weil sie die erforderlichen Verfahren für die Eintragung ihrer Marken abgeschlossen haben. Eingetragene Marken bieten ihren Inhabern rechtlichen Schutz für die Verwendung der Marke, und im Falle einer Verletzung der Markenrechte können die Inhaber auf der Grundlage der Registrierungsunterlagen Rechtsmittel einlegen. Daher unterscheidet sich der Nachweis des Markenbesitzes zwischen nicht eingetragenen und eingetragenen Marken.
Inhaber nicht eingetragener Marken müssen die erhebliche Benutzung ihrer Marken nachweisen und belegen, dass sie Unterscheidungskraft erlangt haben. Eingetragene Markeninhaber können durch Vorlage ihrer Registrierungsunterlagen nachweisen, dass sie Inhaber der Markenrechte sind.
Markeneintragung, Erneuerung der Eintragung und Schutzdauer
Artikel 11 desGesetzes über gewerbliches Eigentum Nr. 6769 (IPL)mit dem Titel „Anmeldebedingungen, Klassifizierung und Aufteilung“ listet die Dokumente auf, die bei der Anmeldung einer Marke eingereicht werden müssen. In der gleichen Bestimmung ist auch geregelt, dass für jeden Antrag, der zusammen mit den betreffenden Unterlagen beim Türkischen Patent- und Markenamt (TPMK)einzureichen ist, nur eine Markeneintragung beantragt werden kann.
Bei der Prüfung der Markenanmeldung wird zunächst festgestellt, zu welcher Klasse die Waren/Dienstleistungen, die Gegenstand der Anmeldung sind, gemäß dem Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken gehören. Sie können die aktuelle Nis-Klassifikationsliste auf der offiziellen Website des türkischen Patent- und Markenamts einsehen.
Das türkische Patent- und Markenamt prüft zunächst, ob die Anmeldung Artikel 3 des IPL mit dem Titel „Personen, denen der Schutz zugute kommt“ entspricht. Kommt man zu dem Schluss, dass der Antrag gestellt wird, um den Markenschutz von Personen in Anspruch zu nehmen, die die Rechtsvorschriften einhalten, wird die formale Konformitätsprüfung gemäß dem oben genannten Artikel 11 durchgeführt.
Liegt kein Mangel gemäß der einschlägigen Rechtsvorschrift vor, wird der Antrag mit dem Datum, der Uhrzeit und der Minute des Antragseingangs abgeschlossen. Wird ein formeller Mangel festgestellt, so wird dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten zur Behebung des Mangels eingeräumt. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird die Anmeldung gelöscht.
Wird die Anmeldung rechtskräftig, so prüft das türkische Patent- und Markenamt, ob der Anmeldung eines der in Artikel 5 des IPL aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse oder gegebenenfalls die relativen Eintragungshindernisse entgegenstehen. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung für einige oder alle von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen nicht eingetragen werden kann, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen.
Für Anmeldungen, deren Anmeldung vollständig ist oder deren Mängel beseitigt sind, die gemäß Artikel 16 des IPL geprüft und veröffentlicht werden, für die keine Beanstandungen erhoben werden oder für die alle erhobenen Beanstandungen endgültig zurückgewiesen werden, wird die nächste Phase eingeleitet. Werden bei Anmeldungen in diesem Stadium die fehlenden Unterlagen, einschließlich der Angaben zur Entrichtung der Eintragungsgebühr, fristgerecht beim Organ eingereicht, so gelten alle Stufen der Anmeldung als abgeschlossen. Der Antrag, der alle Phasen durchlaufen hat, wird vom TPTO registriert, in das Register eingetragen und im Amtsblatt des TPTOveröffentlicht.
2. Personen, die von dem Markenrecht profitieren können, und der Grundsatz der Einzigartigkeit des Markeninhabers
Vom Schutz durch die IPC;
- Bürger der Republik Türkei,
- Natürliche oder juristische Personen, die innerhalb der Grenzen der Republik Türkei einen Wohnsitz haben oder industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten ausüben,
- Personen, die nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15.4.1994 antragsberechtigt sind,
- Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit können die Staatsangehörigen der Staaten, die den Staatsangehörigen der Republik Türkei gewerblichen Rechtsschutz gewähren, davon profitieren.
- Der Grundsatz der Einzigartigkeit des Markeninhabers bedeutet, dass eine Marke innerhalb des Kreises der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht auf den Namen mehrerer Personen eingetragen werden kann und dass eine Marke nur einen Inhaber haben kann. Da dieser Grundsatz als Folge der öffentlichen Ordnung angesehen wird, ist selbst die Zustimmung des Markeninhabers zur Eintragung einer ähnlichen Marke unwirksam.
- Der Grundsatz der Einzigartigkeit des Markeninhabers schützt sowohl die Rechte des Inhabers der eingetragenen Marke als auch die Rechte Dritter, die sich auf eine Marke berufen. Welche Marke geschützt wird, bestimmt sich nach der historischen Priorität, wobei die historisch zuerst eingetragene Marke geschützt wird. Danach wird eine Marke, die die Grenze der Ähnlichkeit mit der zuvor eingetragenen Marke in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen überschreitet, nicht eingetragen.
3. Rechte des Inhabers der Marke
- Der durch das IPL gewährte Markenschutz kann nur durch Eintragung erlangt werden. Die Rechte, die sich aus der Markeneintragung ergeben, stehen ausschließlich dem Markeninhaber zu. Einige der Rechte, die das Gesetz dem Inhaber der Marke gewährt, sind folgende:
- Der Markeninhaber kann über die Marke verfügen und die Marke zu seinem wirtschaftlichen und persönlichen Vorteil nutzen.
- Der Markeninhaber verwendet die Marke allein und hat das Recht, die Verwendung der Marke durch andere zu verhindern. Wenn die Einzigartigkeit der Marke durch ähnliche oder nachgeahmte Produkte verletzt wird, d.h. wenn gegen die Marke verstoßen wird, hat der Markeninhaber das Recht, die Unterbindung dieser Verstöße zu verlangen.
- In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, kann die Marke ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden und Gegenstand eines Pfandrechts sein.
Der Markeninhaber kann die Marke als Sicherheit unabhängig vom Unternehmen verpfänden. - Das Recht zur Nutzung einer eingetragenen Marke kann Gegenstand eines Lizenzvertrags sein. Der Lizenznehmer hat das Recht, die Marke wie der Markeninhaber zu benutzen, und profitiert von dem Ruf und der Macht der Marke.
4. Beendigung des Markenschutzes
Wie in Artikel 22 des IPL eindeutig geregelt, beträgt die Schutzdauer einer eingetragenen Marke zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Diese Schutzdauer wird in Zeitabständen von zehn Jahren verlängert. Der Antrag auf Verlängerung muss vom Markeninhaber innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden, und innerhalb derselben Frist sind dem Amt Informationen über die Zahlung der Verlängerungsgebühr vorzulegen.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder werden die Angaben über die Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig beim Amt eingereicht, so kann die Verlängerung gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer vorgenommen werden. Die im Register eingetragene und im Blatt veröffentlichte Verlängerung wird an dem Tag wirksam, der auf den Ablauf der vorherigen Schutzdauer folgt.
Beantragt der Markeninhaber die Verlängerung nicht innerhalb der Frist und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, erlischt die Marke automatisch. Eine weitere Möglichkeit zur Beendigung der Marke ist der freiwillige Verzicht des Markeninhabers auf das Markenrecht vor Ablauf der 10-Jahres-Frist.
Die Marke kann auch durch Löschung beendet werden. Wenn der Markeninhaber die Marke innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der Eintragung ohne triftigen Grund nicht benutzt oder wenn er die
Benutzung der Marke 5 Jahre lang ununterbrochen unterbricht, kann die Marke gelöscht werden.
Darüber hinaus erlischt das Markenrecht, wenn eine Entscheidung über die Löschung oder Ungültigkeit der Marke ergeht.
Aufgrund des Grundsatzes der Einzigartigkeit des Markeninhabers besteht der Schutz noch eine Zeit lang nach dem Erlöschen der Marke fort. Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Erlöschen von Gemeinschafts- und Gewährleistungsmarken wird die Eintragung einer Marke, die mit diesen Marken identisch oder ihnen ähnlich ist, auf Antrag abgelehnt. Bei eingetragenen Marken werden innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Schutzdauer Anträge auf Eintragung derselben oder ähnlicher Marken für dieselben Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Die Folgen des Erlöschens einer Marke sind vorwärtsgerichtet. Die Beendigung wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Beendigungsgrundes wirksam, und es treten alle bis zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Grundes geltenden Rechtsfolgen ein.
5. Rechtliche Sanktionen bei Verletzung des Markenrechts
Im Falle einer Verletzung der Rechte, die dem Markeninhaber durch das Gesetz über das gewerbliche Eigentum gewährt werden;
Feststellung der Verletzung des Markenrechts,
Verhinderung von Markenrechtsverletzungen,
Beendigung der Verletzung von Markenrechten,
Beseitigung von Markenrechtsverletzungen,
Klage auf materielle Entschädigung für die Verletzung des Markenrechts,
Entschädigungsklage wegen Verletzung des Markenrechts,
hat das Recht, eine Klage zu erheben.
6. strafrechtliche Sanktionen bei Verletzung des Markenrechts
Im Falle einer Verletzung des Markenrechts ist die Person oder sind die Personen, die diese Handlung begehen, nicht nur strafrechtlich verantwortlich. Der Inhaber des Markenrechts kann bei der Generalstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Rechtsverletzer erstatten und auch die Bestrafung dieser Personen beantragen.
Artikel 30 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum legt fest, dass für die Verletzung des Markenrechts eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren sowie eine Geldstrafe verhängt werden kann.
Andererseits sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, dass der Eigentümer des Werks, dessen Rechte verletzt werden, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet und ein Strafverfahren gegen die Betroffenen einleitet.
Für Sie als Anwaltskanzlei Güneş & Güneş;
Als Güneş & Güneş Anwaltskanzlei bieten wir mit unseren fachkundigen und erfahrenen Anwälten auf dem Gebiet des Markenrechts die folgenden detaillierten Dienstleistungen zur Markeneintragung und zum Markenschutz an:
- Vorabrecherche und Beratung für die Eintragung Ihrer Marke und des von Ihnen gewählten Markennamens
Wir führen eine Vorabrecherche durch, um festzustellen, ob Ihre Marke unterscheidungskräftig und eintragungsfähig ist. Für die Einzigartigkeit Ihrer Marke führen wir eine detaillierte Recherche in der TURKPATENT-Datenbank durch und identifizieren mögliche Ähnlichkeiten durch Analyse nach Branche und Markenklasse. In dieser Phase bewerten wir mögliche Probleme, die während des Registrierungsprozesses auftreten können, und unterbreiten Lösungsvorschläge. - Management des Anmeldeverfahrens für Marken
Wir sorgen für die Vorbereitung aller für die Anmeldung erforderlichen Dokumente. Wir beraten Sie, damit das Muster der Marke das richtige Format hat, füllen das Anmeldeformular mit den richtigen Informationen aus und bestimmen die Klasse der einzutragenden Waren/Dienstleistungen. Wir reichen Ihre Anmeldung beim türkischen Patent- und Markenamt (TURKPATENT) in Ihrem Namen ein und überwachen jede Phase der Anmeldung. - Bekanntmachung nach der Anmeldung und Einspruchsverfahren
Wir stellen den Schutz Ihrer Marke sicher, indem wir auf die von Dritten während der Bekanntmachungsphase nach der Anmeldung erhobenen Einwände reagieren. Wir bereiten die Verteidigung gegen die Einsprüche vor, antworten mit rechtlichen Argumenten und leiten das Verfahren, indem wir gegebenenfalls eine erneute Prüfung beantragen. - Markenschutz und Markenverlängerungsverfahren
Nach Ablauf der 10-jährigen Schutzdauer Ihrer eingetragenen Marke leiten wir die Verlängerungsverfahren für den Fortbestand Ihrer Rechte. Wir stellen sicher, dass Ihre Rechte auf unbestimmte Zeit fortbestehen, indem wir die Verlängerung vor Ablauf der Schutzdauer Ihrer Marke beantragen. - Übertragung und Lizenzierung von Marken
Wenn Sie Ihre Marke auf eine andere Person oder Organisation übertragen oder das Recht zur Nutzung der Marke durch eine Lizenz einräumen möchten, führen wir die Übertragungs- oder Lizenzierungsverfahren durch. Wir begleiten Sie bei allen Schritten wie der Vorbereitung notarieller Übertragungsverträge, der Anmeldung beim türkischen Patent und der Eintragung der Übertragung. - Markeneintragung und Fälle von Markenverletzungen
Im Falle einer Verletzung Ihrer eingetragenen Marke leiten wir rechtliche Schritte gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte ein und betreuen Ihren Rechtsstreit von Anfang bis Ende mit unseren fachkundigen und erfahrenen Anwälten im Markenrecht. Im Verletzungsfall bringen wir Ihre materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche vor Gericht und sorgen für eine effektive Verteidigung zum Schutz des Rufes und der Rechte Ihrer Marke. Auch bei negativen Eintragungsbescheiden sorgen wir für die Eintragung Ihrer Marke, wenn nötig auf dem Rechtsweg. Nach der Eintragung führen wir Markenklagen gegen den Verletzer wegen möglicher Verstöße gegen Ihre Marke, wie z.B. die Klage auf Unterlassung der Verletzung, die Klage auf Untersagung der Verletzung, die Klage auf Herausgabe des erzielten Gewinns, wir sind an den bereits eingereichten Klagen beteiligt, wir sorgen für den Schutz Ihrer Marke und die Verhinderung von Verstößen gegen Ihre Marke und den Schutz Ihrer Markenrechte.
Häufig Gestellte Fragen
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Wie beantragt man die Eintragung einer Marke?
Der Antrag auf Eintragung einer Marke wird beim türkischen Patent- und Markenamt (TURKPATENT) gestellt. Vor der Anmeldung ist es wichtig zu prüfen, ob die Marke einzigartig und unterscheidungskräftig ist. Die Anmeldung kann online erfolgen oder direkt bei TURKPATENT eingereicht werden. In der Anmeldung müssen Informationen wie das Markenmuster, die Informationen des Anmelders und die Markenklassencodes vollständig angegeben werden.
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Wie kann ich herausfinden, ob meine Marke eingetragen ist?
Sie können in der Online-Datenbank von TURKPATENT überprüfen, ob Ihre Marke eingetragen ist oder nicht. Der Suchvorgang umfasst den Markennamen, die Klassennummer und ähnliche Elemente. Mit dieser Prüfung können Sie feststellen, ob Ihre Marke von einer anderen Person oder Organisation eingetragen wurde, und sie ist wichtig, um mögliche Widersprüche zu vermeiden.
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Was ist das Prioritätsrecht bei einer Markenanmeldung?
Das Prioritätsrecht gibt dem Anmelder Vorrang bei der Einreichung einer internationalen Anmeldung. Wird nach der Einreichung einer Markenanmeldung in der Türkei innerhalb von 6 Monaten eine Anmeldung in anderen Ländern eingereicht, wird das Datum der ersten Anmeldung als Grundlage genommen. Dieses Recht trägt dazu bei, die Marke weltweit zu schützen und zu verhindern, dass dieselbe Marke von jemand anderem in anderen Ländern eingetragen wird.
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Wie lange dauert der Prozess der Markeneintragung?
Das Markenregistrierungsverfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten. Dieses Verfahren umfasst Phasen wie Vorprüfung, Anzeige und Einspruchsprüfung. In jeder Phase wird die Eignung des Antrags geprüft und das für den Schutz der Marke erforderliche rechtliche Verfahren abgeschlossen. Im Falle einer Beanstandung kann diese Frist verlängert werden.
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Was geschieht, wenn die Markeneintragung nicht verlängert wird?
Die Eintragung einer Marke in der Türkei bietet Schutz für 10 Jahre. Wird die Eintragung nach 10 Jahren nicht verlängert, erlischt der Schutz der Marke und sie kann von anderen verwendet werden. Vor Ablauf der Verlängerungsfrist muss die Marke bei TURKPATENT neu eingetragen werden.
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Kann gegen eine Markenanmeldung Widerspruch eingelegt werden?
Nach Bekanntgabe der Markenanmeldung können Dritte aufgrund von Ähnlichkeit oder älteren Rechten Einspruch erheben. Der Widersprechende kann sich auf die Ähnlichkeit der Marke berufen oder darauf, dass die Marke dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Nach Prüfung der Einwände durch das TPTO wird die Anmeldung angenommen oder zurückgewiesen.
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Wie kann eine Marke übertragen werden?
Eine Marke kann durch einen notariellen Vertrag auf eine andere Person oder Organisation übertragen werden. Die Übertragung muss dem TPTO gemeldet werden. Die Markenübertragung ermöglicht es dem Markeninhaber, seine Rechte ganz oder teilweise auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Nach der Übertragung kann die Marke unter dem Namen des neuen Inhabers eingetragen und verwendet werden.
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Kann ich meine Marke im Ausland schützen lassen?
Um eine Marke im Ausland zu schützen, kann ein Antrag gemäß dem Madrider Protokoll gestellt werden. Dank dieses Protokolls wird der Schutz durch eine einzige Anmeldung in mehr als einem Land gewährt. Darüber hinaus kann der Schutz auch durch eine separate Anmeldung bei den Patentämtern der Zielländer erlangt werden.
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Wie funktioniert der Prozess der Markenverlängerung?
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre, und nach Ablauf der Frist muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Mit dem Verlängerungsantrag wird der Schutz nach Ablauf der 10 Jahre erneut gewährt, und es kann eine unbegrenzte Anzahl von Verlängerungen vorgenommen werden. Für den Verlängerungsprozess muss die Verlängerungsgebühr bei TURKPATENT entrichtet werden.
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Wie lange ist die Dauer der Markeneintragung?
Die Schutzdauer von Marken in der Türkei beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Anmeldung. Marken, die nach Ablauf dieser Frist nicht erneuert werden, sind nicht mehr geschützt. Bei einer Verlängerung vor Ablauf der Frist behält der Markeninhaber den Schutz seiner Rechte.