a) Herstellung: Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Journalisten und seinem Arbeitgeber wird durch einen Dienstvertrag begründet. Dieser Vertrag gibt dem Arbeitgeber das Recht, von dem Meinungsbildner Dienstleistungen in der im Vertrag festgelegten Art von Arbeit zu verlangen. Er legt also den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers fest und schließt die Möglichkeit des Arbeitgebers aus, von dem Meinungsbildner Leistungen außerhalb dieses Bereichs zu verlangen. Andererseits verpflichtet er den Pressemitarbeiter, seine Arbeit nach Treu und Glauben und mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen, solange er sich im Rahmen des Vertrages bewegt (Orman 2000: 6).
a) Leistung:
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Journalisten und seinem Arbeitgeber wird auf der Grundlage eines Dienstvertrags geschlossen. Dieser Vertrag gibt dem Arbeitgeber das Recht, von dem Meinungsbildner Dienstleistungen in der im Vertrag festgelegten Art von Arbeit zu verlangen. Er legt also den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers fest und schließt die Möglichkeit des Arbeitgebers aus, von dem Meinungsbildner Leistungen außerhalb dieses Bereichs zu verlangen. Andererseits verpflichtet es den Pressemitarbeiter, seine Arbeit nach Treu und Glauben und mit der gebotenen Sorgfalt zu verrichten, solange er sich im Rahmen des Vertrages bewegt (Orman 2000: 6).
Artikel 4 des Pressearbeitsgesetzes legt fest, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss (Art. 4/1). Darüber hinaus werden die Punkte, die in den schriftlichen Vertrag aufgenommen werden sollten, wie folgt erläutert: Im schriftlichen Vertrag;
1-Arten der Arbeit,
2-Die Höhe des Honorars,
3-Das Dienstalter des Journalisten muss enthalten sein (Art. 4/2).
4- Im Vertrag muss deutlich angegeben werden, um wie viel Prozent der Lohn des Journalisten nach zwei Jahren Arbeit erhöht wird.
Im Falle einer Änderung der Art der Arbeit oder des Lohns müssen diese Punkte in den Vertrag aufgenommen werden (Art./3). Der Arbeitgeber, der diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird zu einer Geldstrafe verurteilt (Art. 26).
Die Ausführung des Arbeitsvertrags mit der Presse ist vom Arbeitgeber zu melden; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Regionaldirektion für Arbeit, der örtlichen Behörde und, falls der Journalist Mitglied ist, seiner Gewerkschaft, andernfalls dem Berufsverband mit der höchsten Mitgliederzahl innerhalb von fünfzehn Tagen mitzuteilen. Die Meldung wird von der örtlichen Behörde unverzüglich an das Ministerium weitergeleitet, um das Dienstalter des Journalisten zu ermitteln. Ebenso sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl der Beschäftigten in der periodischen Veröffentlichung der für die Durchführung des Arbeitsrechts zuständigen Behörde des Ortes, an dem sich die Arbeitsstätte befindet, entweder persönlich oder per Einschreiben mitzuteilen.
b) Beendigung
b-a) Kündigung des Vertrags durch den ideellen Arbeitnehmer
Ein unbefristeter Vertrag kann vom Journalisten durch Kündigung beendet werden. Zu diesem Zweck muss der Journalist dem Arbeitgeber mindestens einen Monat im Voraus schriftlich kündigen. Das Gesetz räumt dem Journalisten in diesem Fall keine Rechte ein. Möchte der Journalist jedoch keinen weiteren Monat an seinem Arbeitsplatz arbeiten, kann er das Vertragsverhältnis sofort beenden, indem er dem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines Monatslohns zahlt. Die genannte Kündigungsfrist kann zwar vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden (İçel/ünver Mass Communication Law, Istanbul 2009, S. 222).
b-b) Beendigung des Vertrags durch den Arbeitgeber
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes kann der Arbeitgeber den Vertrag kündigen, sofern bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden.
*Die Kündigungsfrist für Meinungsarbeiter mit mindestens 5 Dienstjahren beträgt 3 Monate.
*Die Kündigungsfrist für Journalisten mit weniger als 5 Dienstjahren beträgt 1 Monat.
Fristen, die über die genannten Kündigungsfristen hinausgehen, können im Vertrag festgelegt werden. Will der Arbeitgeber die Kündigungsfristen nicht einhalten, kann er den Vertrag kündigen, indem er dem Journalisten eine Entschädigung in Höhe des Lohns zahlt, der den Kündigungsfristen entspricht.
Nach Artikel 11 hat der Arbeitgeber das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne die Kündigungsfrist einhalten zu müssen. In Artikel 11 Absatz 3 heißt es: “Die Tatsache, dass der Journalist vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit bei der Erfüllung seiner Pflichten Handlungen vornimmt, die dem Ruf oder dem Ansehen der Zeitung schaden können, wird als einer der schwerwiegenden Gründe betrachtet, die dem Arbeitgeber das Recht geben, den Arbeitsvertrag sofort zu kündigen, ohne die Kündigungsfrist abzuwarten. Es heißt dort. Aus diesem Grund entsteht bei Beendigung des Arbeitsvertrags kein Anspruch auf Entschädigung.
b-c) Beendigung des Vertragsverhältnisses aus anderen Gründen
Bei befristeten Pressearbeitsverträgen endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Befristung. Hier räumt das Gesetz dem Meinungsarbeiter keinen Anspruch ein.
In Artikel 17 des Gesetzes ist festgelegt, dass die Arbeitnehmer im Falle einer Einstellung der Veröffentlichung der Publikation, aus welchem Grund auch immer, ihren Lohn für zwei Monate ab dem Datum der Einstellung der Veröffentlichung erhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt der Vertrag als beendet. Nach demselben Artikel erhalten die Journalisten in diesem Fall zunächst ihre Entschädigung. Diese Entschädigung wird nach den Grundsätzen von Artikel 6 berechnet.
Stirbt ein Journalist, so erhalten sein Ehegatte und seine Kinder oder in deren Abwesenheit seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine Todesfallentschädigung in Höhe des dreifachen Monatsgehalts des verstorbenen Journalisten, mindestens aber in Höhe seines Dienstalters. Bei dieser Abfindung handelt es sich nicht um eine Abfindung, sondern um eine Todesfallentschädigung, die sich nach dem Dienstalter richtet. Dementsprechend ist bei der Berechnung dieser Entschädigung das Datum des Berufseintritts des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wird die Todesfallentschädigung nicht gezahlt, droht eine hohe Geldstrafe. Das Rechtsverhältnis zwischen Meinungsarbeitern und Arbeitgebern nach unserem Pressegesetz iü Band xxxvııı-issue1ı p97)
b-d) Beendigung des Vertrages mit Zustimmung der Parteien
Die Parteien des Pressearbeitsvertrags, der Journalist und der Arbeitgeber, können den Vertrag jederzeit kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist.
b-e) Spontane Beendigung des Vertrages
Sofern nicht anders vereinbart, enden befristete Arbeitsverträge mit Pressevertretern automatisch nach Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf (Art. 338 des Obligationenrechts). Bei einem solchen automatisch beendeten Vertrag gibt das Gesetz dem Journalisten kein Recht auf Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn der Journalist seine Arbeit fortsetzt und der Arbeitgeber ihn trotz Ablauf der im Vertrag festgelegten Frist weiterbeschäftigt, verlängert sich der Vertrag gemäß Artikel 339 des Obligationenrechts um denselben Zeitraum, höchstens jedoch um ein Jahr. Wird der Vertrag ein zweites Mal auf die gleiche Weise verlängert, ist der Vertrag von Anfang an als unbefristet zu betrachten und es sind die einschlägigen Kündigungsregeln anzuwenden. Wird die Veröffentlichung aus irgendeinem Grund ausgesetzt, so erhalten die Beschäftigten ihren Lohn für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem Datum der Aussetzung (Artikel 17/4 des Pressearbeitsgesetzes). Gleichzeitig besagt Artikel 17, dass die Entschädigung von Journalisten bevorzugt zu zahlen ist. Gemäß Artikel 347 Absatz 1 des Obligationenrechts wird im Falle des Todes eines Journalisten der Arbeitsvertrag mit der Presse aufgelöst. Nach Absatz 2 von Artikel 347 führt der Tod des Arbeitgebers nicht automatisch zur Beendigung des Vertrags (Şakar 2002: 94).
b-f) Sofortige Beendigung während der Probezeit
Die Probezeit für Journalisten, die zum ersten Mal arbeiten, beträgt maximal drei Monate. Während dieses Zeitraums können die Parteien den Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung kündigen (Art. 10/1).
b-g) Verfahren bei Vertragsbeendigung und Widerspruch gegen die Kündigung
Gemäß Artikel 19 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigung schriftlich auszusprechen und den Grund für die Kündigung klar und deutlich anzugeben. Der unbefristete Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers kann nicht aus Gründen gekündigt werden, die mit dem Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers zusammenhängen, ohne dass er sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigt hat. Gemäß Artikel 20 des Arbeitsgesetzes kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag gekündigt wurde, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben und geltend machen, dass in der Kündigung kein Grund angegeben wurde oder dass der angegebene Grund nicht stichhaltig war. Wenn der Tarifvertrag dies vorsieht oder die Parteien es vereinbaren, wird der Streitfall innerhalb der gleichen Frist an einen speziellen Schiedsrichter verwiesen. Die Beweislast dafür, dass die Kündigung auf einem triftigen Grund beruht, liegt beim Arbeitgeber. Der Fall wird innerhalb von zwei Monaten im beschleunigten Verfahren abgeschlossen. Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt, erlässt der Kassationsgerichtshof innerhalb eines Monats ein endgültiges Urteil (http://edergi.marmara.edu.tr/maruid/article/viewFile/5000013310/5000013627-13/03/2015 p:21.00).
b) Folgen einer unwirksamen Beendigung
Gemäß Artikel 13/D des Arbeitsschutzgesetzes Nr. 4773 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer innerhalb eines Monats wieder einzustellen, wenn der Arbeitgeber keinen triftigen Grund angibt oder das Gericht feststellt, dass der angegebene Grund nicht triftig ist, und entscheidet, dass die Kündigung ungültig ist. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht innerhalb eines Monats auf dessen Antrag hin wieder ein, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von mindestens sechs Monatsgehältern und höchstens einem Jahresgehalt zu zahlen. Entscheidet das Gericht, dass die Kündigung unwirksam ist, setzt es auch die Höhe der Entschädigung fest, die zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht wieder eingestellt wird. Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bis zum Abschluss der gerichtlichen Entscheidung nicht beschäftigt ist, werden ihm der Lohn und andere Rechte bis zu vier Monaten gezahlt. Wird der Lohn für den Meldezeitraum im Voraus an den Arbeitnehmer gezahlt, so wird dieser Betrag von der nach den vorstehenden Bestimmungen zu leistenden Zahlung abgezogen. Wurde dem Arbeitnehmer keine Kündigungsfrist eingeräumt oder der Lohn für die Kündigungsfrist nicht im Voraus gezahlt, so wird der Lohnbetrag für diese Zeiträume gesondert gezahlt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Zustellung der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung beim Arbeitgeber die Aufnahme der Arbeit zu beantragen. Stellt der Arbeitnehmer diesen Antrag nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als rechtsgültig, und der Arbeitgeber haftet nur für die Rechtsfolgen dieser Kündigung. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 können durch Vereinbarungen nicht abgeändert werden; anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam.(http://edergi.marmara.edu.tr/maruid/article/viewFile/5000013310/5000013627-13/03/2015 p:21.00)
c) Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
c-a) Kündigungsentschädigung:
Hierbei handelt es sich um eine Entschädigung, die dem Journalisten im Falle der Kündigung des Vertrags durch den Arbeitgeber gezahlt wird und die durch die Beendigung des Vertrags entsteht. Für die Berechnung dieser Entschädigung ist das Datum des Dienstantritts des Journalisten nicht von Bedeutung. Es wird das Datum zugrunde gelegt, an dem der Journalist seine Arbeit an diesem Arbeitsplatz aufgenommen hat, und die Entschädigung wird auf der Grundlage des zuletzt erhaltenen Lohns gezahlt. Kann der Arbeitgeber die Entschädigung aus finanziellen Gründen nicht auf einmal zahlen, kann er sie in vier Raten vor Ablauf eines Jahres auszahlen (Özek 1962: 94).Artikel 6 Absatz 7 besagt: “Der Journalist, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels beendet wird, erhält eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts für jedes Dienstjahr oder einen Teil davon, auf das sich der Vertrag, dessen Beendigung mitgeteilt wird, bezieht, wobei das letzte Gehalt zugrunde gelegt wird. Weniger als sechs Monate der jährlichen Dienstzeit bleiben jedoch unberücksichtigt. Dieser Betrag wird nicht für das erste Vertragsjahr berechnet”. Bei der Berechnung dieser Entschädigung, die als Kündigungsentschädigung berechnet wird, wird das Datum des Eintritts des Journalisten an diesem Arbeitsplatz zugrunde gelegt, und die Entschädigung wird bis zu dem Betrag gezahlt, der über dem letzten Gehalt zu finden ist. So erhalten Journalisten, die mindestens fünf Jahre in diesem Beruf gearbeitet haben, eine Abfindung, die ab dem Datum ihres ersten Berufseintritts berechnet wird und nicht die Dienstzeit am letzten Arbeitsplatz abdeckt, sowie eine Abfindung, die über die Beschäftigungszeit am letzten Arbeitsplatz berechnet wird. Da bei dieser zweiten Art der Entschädigung nicht verlangt wird, dass der Meinungsbildner mindestens fünf Jahre in seinem Beruf gearbeitet hat, können auch Journalisten, die diese fünf Jahre nicht vollendet haben, dieses Recht in Anspruch nehmen, aber sie können keine Abfindung beantragen.( İçel/ Ünver Massenkommunikationsgesetz Istanbul 2009 S,224
c-b) Entschädigung im Todesfall:
Im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags aufgrund des Todes des Journalisten sieht Artikel 18 des Gesetzes Nr. 5953 vor, dass der Ehepartner und die Kinder des verstorbenen Journalisten und, falls diese nicht vorhanden sind, die Familienmitglieder, deren Lebensunterhalt von ihm/ihr abhängt, eine Todesfallentschädigung in Höhe der Dienstaltersansprüche erhalten, die nicht weniger als das Dreifache des Monatsgehalts des verstorbenen Journalisten betragen darf (Göktaş und Çil 2003: 253).Während die Todesfallentschädigung früher eine separate Entschädigung war, die nicht mit der Abfindung zusammenhing, wurde mit der vorgenommenen Änderung festgelegt, dass eine der Situationen, in denen eine Abfindung gezahlt wird, der Tod des Journalisten ist. In den Tarifverträgen wird neben der Abfindung, die im Todesfall an die Begünstigten zu zahlen ist, auch betont, dass der Arbeitgeber die Beerdigungskosten und das Sterbegeld zu übernehmen hat (Şakar 2002: 107, 108).
c-c) Abgangsentschädigung:
Bei der Abfindung handelt es sich um einen Geldbetrag, den der Arbeitgeber als gesetzliche Verpflichtung an den Journalisten zahlen muss, der eine bestimmte Zeit lang gearbeitet hat und dessen Vertrag aus einem der gesetzlich festgelegten Gründe beendet wird, oder an seine Begünstigten im Falle seines Todes. Im Pressearbeitsgesetz wird der Begriff “Senioritätsrecht” auch zusammen mit dem Begriff “Abfindung” verwendet. Diese Situation führt zu verschiedenen Diskussionen. Eine der Regelungen zur Abfindung für Journalisten findet sich in Artikel 6 und die andere in Artikel 11 des Gesetzes. Während Artikel 6 die Beendigung des Vertrages durch den Arbeitgeber regelt, regelt Artikel 11 die Beendigung des Vertrages durch den Journalisten (Korkmaz 2004: 58).
Aaa – Bedingungen für den Anspruch auf eine Abfindung
Journalisten, die mindestens 5 Jahre in ihrem Beruf gearbeitet haben, haben Anspruch auf Dienstalter (Art. 6/1). Das Dienstalter eines Journalisten wird ab dem Datum seines ersten Eintritts in den Beruf berechnet (Art. 6/2). Dieses Datum wird anhand der Aufzeichnungen im Register der Generaldirektion für Presse, Veröffentlichungen und Information des Premierministeriums ermittelt, in das die Angaben in der vom Arbeitgeber gemäß Artikel 9 vorgelegten Erklärung eingetragen werden (Şakar 2002: 109, 110). Artikel 6 des Gesetzes betrachtet den Dienstantritt des Journalisten als Grundlage für die Abfindung. Wenn ein Journalist 25 Jahre an einem Arbeitsplatz und fünf Jahre an einem anderen Arbeitsplatz arbeitet, zahlt der Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Vertrags eine Abfindung für 30 Jahre. Der Arbeitgeber, der die Abfindung für diese dreißig Jahre zahlt, kann von den früheren Arbeitsplätzen verlangen, dass sie ihren Anteil an dieser Abfindung zahlen. Mit anderen Worten, er hat das Recht auf Regress. Zeiten, in denen nicht gearbeitet wurde oder in einem anderen Beruf gearbeitet wurde, sollten nicht als Dienstalter gezählt werden. Gibt es keinen Eintrag im Register, der das Gegenteil beweist, so wird davon ausgegangen, dass der Journalist ununterbrochen gearbeitet hat. Die Probezeit wird ebenfalls in das Dienstalter des Journalisten eingerechnet. Der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum von fünf Jahren wird durch Tarifverträge auf ein Jahr verkürzt (Şakar 2002: 110, 111).
Bbb – Höhe und Berechnung der Abfindung
Der Lohn, der für die Berechnung der Abfindung ausschlaggebend ist, ist der letzte Lohn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags. Bei dem in Artikel 6 des Pressearbeitsgesetzes genannten Lohn handelt es sich nicht um den so genannten “bekleideten Lohn”, sondern um den “Grund-” (Wurzel-)Lohn am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Berechnung der Abfindung auf der Grundlage des letzten Lohns stellt kein Problem dar. In der Praxis gibt es jedoch einige Probleme damit, was dieser letzte Lohn ist. Während einige Arbeitgeber diesen Lohn als den letzten Lohn in der Lohnabrechnung ansehen, akzeptiert der Kassationshof, dass es sich um den tatsächlichen Lohn handelt, der nicht in der Lohnabrechnung enthalten ist. In der Praxis kommt es häufig vor, dass der auf der Lohnabrechnung ausgewiesene Lohn von dem Lohn abweicht, den der Arbeitnehmer tatsächlich erhalten hat, und einige böswillige Arbeitgeber führen unrealistische Aufzeichnungen, um ihre Verpflichtungen zu umgehen. In der Entscheidung des Kassationsgerichts heißt es, dass der Lohn auf der Lohnliste, der nicht der Wahrheit entspricht, nicht als Grundlage für die Berechnung der Abfindung herangezogen werden kann (Korkmaz 2004: 63, 64).
Ein Journalist, dessen Arbeitsvertrag so gekündigt wird, dass er Anspruch auf eine Abfindung hat, erhält eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts für jedes Dienstjahr oder einen Bruchteil davon, das mit dem gekündigten Vertrag zusammenhängt, basierend auf seinem letzten Gehalt. Weniger als sechs Monate der jährlichen Betriebszugehörigkeit werden jedoch nicht berücksichtigt (Art. 6/2) (http://www.isguc.org/ahmet1.htm 14/03/2015 at:22).
Das Pressearbeitsgesetz sieht keine Höchstgrenze für die Berechnung vor. Bei der Berechnung der Abfindung wird nur die Zeit berücksichtigt, die im Geltungsbereich des Pressearbeitsgesetzes Nr. 5953 im journalistischen Beruf gearbeitet wurde. Die Zeit, die als Hilfsarbeiter oder im Rahmen der Ausnahmen des Pressearbeitsgesetzes verbracht wurde, wird bei der Berechnung der Abfindung nicht berücksichtigt (Göktaş und Çil 2003: 57).
Ccc – Auszahlung der Abfindung
Abfindungen werden sofort und unverzüglich ausgezahlt. Ist der Arbeitgeber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage, die Abfindung sofort zu zahlen, erfolgt die Auszahlung in höchstens vier Raten, nachdem das Finanzamt, dem der Betrieb angeschlossen ist, entschieden hat, dass das Unternehmen defizitär ist, wobei die Dauer aller dieser Raten ein Jahr nicht überschreiten darf (Art. 6/letzte)
- Kassationsgerichtshof, 27.09.2000. E.8155, K.12627, wurde festgestellt, dass die höchsten Bankeinlagenzinsen nicht auf die an Journalisten zu zahlenden Abfindungen angerechnet werden können und dass das Pressearbeitsgesetz keine solche Bestimmung enthält. Der Journalist, der Anspruch auf eine Abfindung hat, kann seine Forderung zusammen mit den gesetzlichen Zinsen erhalten, nachdem er den Arbeitgeber gemahnt und in Verzug gesetzt hat, 9. Kassationsgerichtshof, 10.10.2001. E.12273, K.15701 (Korkmaz 2004: 66).
c-d) Entschädigung aufgrund von Arbeitsschutzbestimmungen
Artikel 6 des Pressearbeitsgesetzes wurde durch Artikel 116 des Gesetzes Nr. 4857 geändert, um die Bestimmungen zur Arbeitsplatzsicherheit analog auf geistige Arbeiter anzuwenden, und die Artikel 18, 19, 20, 21 und 29 des Arbeitsgesetzes wurden analog auf das Pressearbeitsgesetz angewendet. Damit sind sowohl Einzel- als auch Massenentlassungen abgesichert. Dementsprechend können die Bestimmungen zur Arbeitsplatzsicherheit auf unbefristete Arbeitsverträge in der Presse angewendet werden. Bedingungen wie die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und die Tatsache, dass der Journalist nicht der Vertreter des Arbeitgebers ist, werden ebenfalls in Betracht gezogen. Die Kündigungsgründe, die in der Person des Arbeitnehmers und im Betrieb liegen, werden herangezogen. Folglich kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus Gründen kündigen, die sich aus der Unfähigkeit, dem Verhalten oder den Arbeitsplatz-, Geschäfts- und Arbeitsanforderungen des journalistischen Mitarbeiters ergeben. In dieser Richtung ist es eine Tatsache, dass die Bestimmungen zur Arbeitsplatzsicherheit des Gesetzes Nr. 4857, die analog angewandt werden, keine volle Arbeitsplatzsicherheit für den Ideenarbeiter bieten.
http://e-dergi.marmara.edu.tr/maruid/article/viewFile/5000013310/5000013627,15/03/2015 saat.15.00