Was ist eine Scheidung?
Nach türkischem Recht gibt es verschiedene Gründe für die Auflösung einer Ehe. Diese lassen sich im Allgemeinen in vier Hauptkategorien einteilen: Tod oder Abwesenheit eines der Ehegatten, Erklärung der Nichtigkeit der Ehe und Scheidung. Um die Ehe durch Scheidung zu beenden, muss eine der Parteien eine Scheidungsklage aus einem der im türkischen Zivilgesetzbuch (TMK) genannten Gründe einreichen.
Welche Arten von Scheidungen gibt es?
Im türkischen Recht wird die Scheidung in zwei Hauptkategorien unterteilt: Unstreitige Scheidung und streitige Scheidung.
Was sind die Gründe für eine streitige Scheidung?
Die Scheidung kann aus den im türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721 genannten Gründen eingereicht werden. Diese Gründe werden in zwei Hauptgruppen unterteilt: spezielle Scheidungsgründe und allgemeine Scheidungsgründe.
Was sind die besonderen Scheidungsgründe?
1. die Scheidung wegen Ehebruchs:
Ehebruch ist ein gültiger Grund, um die Scheidung einzureichen, und eine Klage muss spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum, an dem der Ehebruch bekannt wurde, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht, eine Klage wegen Ehebruchs einzureichen. Darüber hinaus ist es nicht möglich, die Scheidung einzureichen, wenn seit dem Ehebruch fünf Jahre vergangen sind. Andererseits verliert derjenige, der die Tat verzeiht, das Recht, eine Klage einzureichen.
2. die Scheidung wegen Kastration auf Lebenszeit, groben Fehlverhaltens oder unehrenhaften Verhaltens:
Um die Scheidung wegen Tötungsabsicht zu beantragen, muss einer der Ehegatten in der Absicht handeln, den anderen zu töten. In ähnlicher Weise kann eine Scheidungsklage wegen schlechten oder unehrenhaften Verhaltens eingereicht werden. Unehrenhaftes Verhalten kann definiert werden als Handlungen, die mit den moralischen Werten der Gesellschaft unvereinbar sind, und wird vom Gericht von Fall zu Fall beurteilt. Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ist ebenfalls eine wichtige Quelle für die Ausgestaltung dieser Verhaltensweisen.
3. die Scheidung wegen Begehung einer Straftat und eines unwürdigen Lebens:
Um die Scheidung wegen Begehung einer Straftat zu beantragen, muss der Ehegatte eine der schändlichen Straftaten begangen haben. Bei diesen Straftaten handelt es sich um Vergehen, die mit den allgemeinen moralischen Werten der Gesellschaft unvereinbar sind und eine starke Reaktion hervorrufen. Eine Scheidungsklage kann auch wegen unehrenhafter Lebensführung eingereicht werden; allerdings muss diese Situation im Widerspruch zur gesellschaftlichen Moral und zur akzeptablen Lebensweise stehen.
4. Scheidungsklage wegen Verlassenheit:
Als Verlassen gilt, wenn einer der Ehegatten das Haus verlässt oder nicht in den gemeinsamen Wohnbereich des Hauses zurückkehrt, um die Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erfüllen. Das Verlassen muss mindestens sechs Monate andauern und noch nicht abgeschlossen sein. Dauert die Vernachlässigung an, muss der verlassene Ehegatte dem Verlassenden über den Richter oder Notar eine Mitteilung zukommen lassen.
5. Scheidungsverfahren wegen psychischer Krankheit:
Eine psychische Erkrankung allein ist kein ausreichender Grund für eine Scheidung. Die Krankheit darf nicht heilbar sein und die eheliche Gemeinschaft muss unerträglich geworden sein. Aus diesem Grund ist die Dauer des einzureichenden Scheidungsverfahrens nicht festgelegt.
Was sind die allgemeinen Scheidungsgründe?
Scheidungsklage wegen Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft: Wenn die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr möglich ist, kann eine der Parteien die Scheidung wegen Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft beantragen. Liegt jedoch ein schweres Verschulden des klagenden Ehegatten vor, kann der andere Ehegatte Einspruch erheben. Zu den Verhaltensweisen, die die Einheit der Ehe untergraben, gehören abfällige Bemerkungen, Anschuldigungen, Beleidigungen, mangelnde Liebe, Gleichgültigkeit und Haltungen, die das Vertrauen untergraben.
Unstrittiges Scheidungsverfahren und Bestehen von Privilegien
Bei einer unbestrittenen Scheidung entscheiden sich die Ehegatten aus freien Stücken für die Beendigung ihrer Ehe. Für eine unbestrittene Scheidung müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr lang verheiratet gewesen sein, und die Ehegatten müssen die Scheidung gemeinsam bei Gericht beantragen oder der andere Ehegatte muss die von einem Ehegatten eingereichte Scheidung akzeptieren. Die Parteien legen ihre Vereinbarungen dem Gericht persönlich vor, nicht durch einen Anwalt.
Fälle im Zusammenhang mit dem Fer’iler nach Abschluss der einvernehmlichen Scheidungsentscheidung
Die Entscheidung in einer unbestrittenen Scheidungssache wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach ihrer Zustellung an das Gericht Widerspruch eingelegt wird. Unterhalts- und Sorgerechtsanträge, die das Zubehör der unbestrittenen Scheidungssache sind, können jedoch immer Gegenstand eines Rechtsstreits sein. Da es sich bei diesen Anträgen um Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung handelt, haben die Parteien immer das Recht, eine Klage in dieser Angelegenheit einzureichen.
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- Unterhaltsregelungen in Scheidungsverfahren: Verfahren und Prozessverfolgung im Zusammenhang mit Vorsorge-, Trennungs- und Sozialhilfeunterhalt.
- Klagen auf materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche: Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf materielle und immaterielle Schäden aufgrund der Scheidung.
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- Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Abwicklung des Güterstandes zwischen den Ehegatten, Teilhabeansprüche und Verfahren zur Vermögensaufteilung.
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- Durchsetzung von Unterhaltsforderungen und Strafverfahren: Einleitung und Durchführung von Strafverfahren gegen den Ehepartner, der Unterhalt nicht zahlt.
- Rechtliche Beratung zu Vermögensfragen und Verträgen: Rechtliche Unterstützung bei allen Vermögensverträgen und der Erstellung von Verträgen.
- Anfechtung der Ehe: Anfechtung der Ehe wegen absoluter oder relativer Nichtigkeit und Verfolgung des Verfahrens.
- Vormundschafts- und Betreuungsverfahren: Verfahren zur Bestellung eines Vormunds oder Betreuers und deren Verfolgung.
- Erbschaftsverfahren im Zusammenhang mit Scheidung: Einleitung von Verfahren zur Ausstellung oder Aufhebung von Erbscheinanträgen im Zusammenhang mit einer Scheidung.
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